Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 20.05.2010; Aktenzeichen 14 HKO 21590/09) |
Tenor
1. Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.05.2010, Aktenzeichen 14 HKO 21590/09, wird einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung des Verfügungsbeklagten war durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern.
Auf den Hinweis des Senats vom 18.10.2010 wird Bezug genommen. Der Verfügungsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 10.12.2010 hierzu Stellung genommen. Die hierin vorgetragenen Einwände zeigen keine Aspekte auf, die der Senat in seinem Hinweis nicht bereits berücksichtigt hätte, geben zu keiner von den Hinweisen des Senats abweichenden rechtlichen Bewertung Anlass und führen nicht zum Erfolg der Berufung.
Zu den Einwänden in der Stellungnahme ist lediglich ergänzend folgendes anzumerken:
1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Verstoß des Erstgerichts gegen § 349 ZPO hier sanktionslos bleibt. Eine Zurückverweisung würde zudem an der hier vorliegenden Entscheidungsreife scheitern. Eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme ist nicht erforderlich (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
2. Der Verfügungsbeklagte kann nicht mit dem Einwand des Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Einvernahme des Zeugen E. gehört werden. Die Aussage des Zeugen E. ist hier nicht entscheidungserheblich.
3. Der Verfügungskläger zu 1) ist aktivlegitimiert.
Der Senat bleibt bei seiner Rechtsauffassung, dass hier sowohl der Gesellschaft, der Verfügungsklägerin zu 2), als auch dem Verfügungskläger zu 1) als dem übrigen Gesellschafter der Weg der einstweiligen Verfügung bleibt.
Aus der zitierten BGH-Entscheidung (II ZR 102/82, nach Juris Rz. 14 = BGHZ 86/177,183) ergibt sich kein Ausschluss der Klagemöglichkeit von Gesellschaft und Gesellschafter nebeneinander.
4. Der Senat verkennt nicht, dass sich die Mahnung des Bundesamtes für Justiz vom 09.07.2009 (Anlage AST 28) auf das Geschäftsjahr 2007 bezog.
Die hier erfolgte Zahlungserinnerung und Vollstreckungsankündigung hat der Senat (u.a.) als Beleg für die Notwendigkeit sofortiger Maßnahmen angesehen, um die Gesellschaft vor möglichen weiteren Schäden zu bewahren, so dass der Verfügungsgrund vorliegt.
5. Der Senat hat bei seiner Entscheidung auch die Feststellungen im Urteil des Landgerichts München I vom 12.06.2007 (13 HKO 10215/07, Anlage B 1) nicht unberücksichtigt gelassen. Das Landgericht führt aus, dass trotz der wechselseitigen Abberufung als Geschäftsführer den Parteien eine Geschäftsführung ohne Zustimmung des jeweils anderen Geschäftsführers nicht gestattet ist, der (dortige) Beklagte (hier Verfügungskläger zu 1) folglich jedwede Geschäftsführertätigkeit und Vertretung der Gesellschaft, der der (dortige) Kläger (hier Verfügungsbeklagter) nicht zugestimmt hat, zu unterlassen hat.
Entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten ergibt sich hieraus aber nicht, dass der Verfügungskläger zu 1) nur noch zum eigenen Vorteil und später zu Gunsten der Plagiatsfirma gearbeitet hätte.
6. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Verfügungskläger zu 1) jahrelang nicht um die Geschäfte der Verfügungsklägerin zu 2) gekümmert hat. Maßgeblich ist hier jedenfalls der gerichtliche Vergleich vom 21.03.2007, woraus sich ab diesem Zeitpunkt für die Parteien ein Treueverhältnis ergibt, dass sie zum Wohle der Gesellschaft bei der gemeinschaftlichen Geschäftsführung nachhaltig mitzuwirken verpflichtet sind.
7. Nach Auffassung des Senats belegt der vorgelegte E-Mail-Verkehr, dass der Verfügungsbeklagte die Mitwirkung des Verfügungsklägers zu 1) in erheblichem Maße erschwert hat, indem er ihm ohne berechtigten Grund die Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen versagt hat.
Soweit der Verfügungsbeklagte sich auf die E-Mail vom 19.07.2009 (Anlage AST 21 = B 20) beruft, ergibt sich auch aus dieser E-Mail die nur eingeschränkte Bereitschaft des Verfügungsbeklagten, Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren. Danach wollte er den Steuerberatern des Verfügungsklägers zu 1) nur Einsicht gewähren, wenn sie von keiner Plagiatsfirma oder Stagegroup sind und entsprechende eidesstattliche Versicherungen abgeben. Ein Gesellschafter kann sich aber zur Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen eines Sachverständigen bedienen, der zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet ist (vgl. Zöllner in Baumbach/Huck GmbHG, 19. Aufl., § 51 a Rz. 25).
Maßgeblich ist das Schreiben der Steuerberaterin S. vom 22.07.2009 (Anlage AST 20) an den Verfügungskläger zu 1), der Verfügungsbeklagte habe sie angewiesen, bis zur Klärung zunäch...