Entscheidungsstichwort (Thema)
Einseitige Erledigungserklärung in der Berufungsinstanz
Leitsatz (amtlich)
Liegen die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vor, so ist diese Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn der Berufungskläger in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, der Berufungsbeklagte sich dagegen der Erledigung widersetzt.
Normenkette
ZPO § 522 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 19.07.2010; Aktenzeichen 27 O 11022/09) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG München I vom 19.7.2010, Aktenzeichen 27 O 11022/09, wird durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens (einschließlich der Kosten der Nebenintervention) zu tragen.
3. Die Parteien erhalten Gelegenheit, bis 18.2.2011 zum Streitwert für die Berufungsinstanz Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin war durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Rechtsstreit weist außerdem weder grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Ersturteil hält den Berufungsangriffen stand.
I. Auf den Hinweis des Senats vom 6.12.2010 (fortan: Hinweis) wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägervertreters in der hierzu ergangenen Stellungnahme vom 7.1.2011 führen zu keiner abweichenden Beurteilung.
Im Einzelnen:
1. Der - teilweisen - Erledigterklärung der Klägerin haben sich vorab sowohl die Beklagte als auch der Nebenintervenient widersetzt (Bl. 149 und 150 d.A.) Auf die somit einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Klägerin ist gleichwohl die Berufung - hier: durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO (OLG Rostock, Beschl. v. 1.2.2006 - 6 U 164/05, MDR 2006, 947) - zurückzuweisen, da die Klage in der Hauptsache unbegründet ist und das LG sie deshalb zu Recht abgewiesen hat (Thomas/Putzo - Hüsstege, ZPO, § 91a Rz. 40).
2. Soweit die Klägerin ihren auf § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO gestützten Antrag, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, auch auf den Rechtsgedanken des § 91a ZPO stützen will, hält der Senat an den im Hinweis geäußerten Zweifeln fest, ob insoweit eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Berufungsbegründung erfolgt ist; hierauf kommt es aber letztlich nicht an. Jedenfalls kann nämlich das von der Klägerin zu § 91a ZPO gewünschte Resultat (d.h.: der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen) nicht umgekehrt über den Rechtsgedanken des § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO herbeigeführt werden. Anders als im Schriftsatz vom 7.1.2011 dargestellt, umfasst der Schadensbegriff im Sinne dieser Vorschrift nicht die Kostenlast des einschlägigen, hier: des hiesigen Prozesses, sondern vielmehr, wie bereits im Hinweis erläutert, die Kosten anderweitiger, also gegen Dritte gerichteter Rechtsverfolgungsmaßnahmen (MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., § 840 Rz. 23; Thomas/Putzo- Hüsstege, § 840 Rz. 18: Kosten "eines verlorenen Prozesses", nicht: "des" verlorenen Prozesses).
II. Kosten: § 97 I ZPO
Fundstellen
Haufe-Index 2620511 |
NJW 2011, 1088 |
MDR 2011, 447 |
PA 2011, 82 |