Leitsatz (amtlich)

Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, nach der der Vertrieb von Getränken auf dem belasteten Grundstück untersagt ist, ist inhaltlich unzulässig, soweit sie von der Berechtigten hergestellte oder vertriebene Getränke im Ergebnis von dem Verbot ausnimmt.

 

Normenkette

BGB §§ 1018, 1090 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 1

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 16. November 2020 insofern aufgehoben, als die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts Passau von St. Nikola in Abt. II unter Nr. 7 eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Umfang der Bezugnahme auf Anlage 2 Abschnitt C § 3 Sätze 3 und 4 der notariellen Urkunde vom 17. Dezember 1987 abgelehnt wurde.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, diese Dienstbarkeit in dem unter Ziffer I. genannten Umfang zu löschen.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV. Der Geschäftswert für den erfolglosen Teil des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 ist als Eigentümerin von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen.

An dem in X. gelegenen Grundbesitz ist seit 20.3.2007 in Abt. II unter Nr. 7 für die Beteiligte zu 2, die damals noch unter "X-Brauerei Aktiengesellschaft" firmierte, unter Bezugnahme auf notarielle Urkunden vom 17.12.1987, 18.9.1989 und 28.2.1991 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Gestalt einer Gewerbebetriebsbeschränkung eingetragen. Diese Eintragung beruht auf der in der notariellen Urkunde vom 1.3.2007 (Vertrag über den Kauf eines Erbbaugrundstücks) unter Ziffer VII.1. i.V.m. Anlage 4 vereinbarten und bewilligten Erstreckung einer zuvor an einem Erbbaurecht bestellten Dienstbarkeit, bezüglich derer auf Anlage 2 Abschnitt C § 3 der notariellen Urkunde vom 17.12.1987 (Angebot der Einräumung eines Erbbaurechts) Bezug genommen wird. Hiernach beinhaltet die Dienstbarkeit die Verpflichtung,

[Satz 1] [...] gegenüber der X.-Brauerei Aktiengesellschaft mit dem Sitz in X. [...], nur mit deren Zustimmung [...]

1. Biere aller Art [...], ferner

2. alkoholfreie Getränke jeder Art [...], sowie

3. sonstige Brauereierzeugnisse, welche die genannte Gesellschaft herstellt oder vertreibt, und zwar jeweils,

zu vertreiben, herzustellen, auszuschenken oder sonst abzugeben oder zu lagern, und dies alles auch nicht durch Dritte vornehmen zu lassen.

[Satz 2] Ausgenommen vom Verbot ist der Vertrieb der Getränke aller Art von fremden Firmen, wenn [...] ein Lebensmittelmarkt bzw. Laden betrieben wird (im Laden).

[Satz 3] Dies gilt jedoch nicht für den Vertrieb von Getränken anderer X.er Brauereien.

[Satz 4] Getränke aller Art von anderen X.er Brauereien dürfen also auch in diesem Fall nicht vertrieben werden ohne Zustimmung [...].

Ziffer XIII.1. der Urkunde vom 1.3.2007 lautet:

Für den Fall, daß Bestimmungen dieser Urkunde unwirksam sind oder werden, vereinbaren die Parteien, daß diese Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen ersetzt werden sollen, die der unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich und rechtlich in zulässiger Weise am nächsten kommen.

Der eigene Brauereibetrieb der Beteiligten zu 2 ist mittlerweile eingestellt. Die Rechte an allen ehemals von ihr gehaltenen Getränkemarken erwarb die Brauerei X.

Am 9.7.2019 hat die Beteiligte zu 1 über ihren Verfahrensbevollmächtigten die Löschung der Dienstbarkeit mit der Begründung beantragt, diese sei ihrem Inhalt nach unzulässig. Zumindest sei das Grundbuch unrichtig, weil die Dienstbarkeit erloschen sei, da die Beteiligte zu 2 sich mittlerweile nur noch im Wirtschaftszweig der Vermietung und Verpachtung eigener oder geleaster Grundstücke betätige.

Die Zwischenverfügung, mit der das Grundbuchamt der Beteiligten zu 1 die Vorlage einer Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 2 aufgegeben hatte, hat der Senat mit Beschluss vom 2.1.2020, 34 Wx 394/19, aus formalen Gründen aufgehoben. Am 6.5.2020 hat das Grundbuchamt sodann den Antrag auf Löschung der Gewerbebetriebsbeschränkung zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20.5.2020 hat die Beteiligte hiergegen Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,

das Grundbuchamt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 6.5.2020 anzuweisen, dem diesseitigen Antrag aus dem Schriftsatz vom 9.7.2019 entsprechend die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu löschen, sofern erforderlich, nach Anhörung der Beteiligten zu 2 innerhalb einer Frist von maximal zwei Monaten,

hilfsweise das Grundbuchamt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 6.5.2020 anzuweisen, in Spalten 6 und 7 der Abt. II des Grundbuchs sinngemäß einzutragen, dass die Sätze 3 und 4 der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (lfd. Nr. 7 der Spalte 1) von Amts wegen als inhaltlich unzulässig gelöscht wurden, sofern erforderlich, nach Anhörung der Beteiligten zu 2 innerhalb einer Frist von maximal zwei Monaten.

Der Senat hat die Entscheidung vom 6.5.2020 mit Beschluss vom 7.9.2020, 34 Wx 218/20, ebenfalls aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung des Ab...

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