Entscheidungsstichwort (Thema)

unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Augsburg betreffend die Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistandes Rechtsanwalt … für den Zeugen O A

 

Leitsatz (amtlich)

Der für einen Zeugenbeistand tätige Rechtsanwalt rechnet seine Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab. Das gilt auch für den beigeordneten Zeugenbeistand.

 

Normenkette

RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anlage 1 Teil 4 Abschn. 1; StPO § 68b

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 04.01.2008; Aktenzeichen 1 Ks KLs 301 Js 108379/06)

 

Tenor

Die Beschwerde der Staatskasse vom 12. Februar 2008 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 4. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen.

 

Tatbestand

I.

Rechtsanwalt wurde auf seinen Antrag in dem vor dem Landgericht Augsburg gegen R J K D wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. geführten Strafverfahren (1 KLs 301 Js 108379/06) in der Hauptverhandlung vom 13.7.2007 durch Verfügung des Vorsitzenden „… zum Zeugenbeistand des Zeugen A O für den heutigen Tag bestellt.” Da auf die Vernehmung des Zeugen jedoch verzichtet wurde, verließ Rechtsanwalt … daraufhin den Sitzungssaal.

Unter Hinweis auf diese Beiordnung gemäß § 68b StPO sowie darauf, dass er zur Hauptverhandlung am 13.7.2007 als Zeugenbeistand geladen worden war, beantragte Rechtsanwalt … mit Schriftsatz vom 27.8.2007, die Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeiten in der Hauptverhandlung am 13.7. unter Bezugnahme auf Vorbem. 4 Abs. 1 zu VV RVG wie folgt festzusetzen:

Grundgebühr Nr. 4100, 4101 VV RVG

EUR 162,00.–

Verfahrensgebühr (gerichtliches Verfahren) Nr. 4112, 4113 VV RVG

EUR 151,00.–

Terminsgebühr Nr. 4114, 4115 VV RVG

EUR 263,00.–

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

EUR 20,00.–

Fahrtkosten 1 × Fahrt Pkw München-Augsburg-München

2 × 70 km × 0,30.– Nr. 7003 VV RVG

EUR 42,00.–

Tage- und Abwesenheitsgeld (3,5 h) Nr. 7005 (1) VV RVG

EUR 20,00.–

Zwischensumme:

EUR 658,00.–

zzgl. 19% USt. Nr. 7008 VV RVG

EUR 125,02.–

Summe:

EUR 783,02.–

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts Augsburg setzte die an Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wie beantragt auf 783,02 EUR fest.

Gegen diesen Festsetzungsbeschluss vom 14.9.2007 legte der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Augsburg names der Staatskasse am 18.9.2007 Erinnerung ein und beantragte, die Vergütung auf nur 297,50 EUR festzusetzen. Zur Begründung führte er aus, dem Zeugenbeistand stehe nur eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zu, weil der Anwalt ausdrücklich „zum Zeugenbeistand für den heutigen Termin” bestellt worden sei. Der Urkundsbeamte half dieser Erinnerung am 20.9.2007 nicht ab und legte die Sache dem Vorsitzenden der 1. Strafkammer mit der Bitte um weitere Entscheidung vor. Rechtsanwalt erwiderte auf die Erinnerung mit Schriftsatz vom 1.10.2007, in welchem er darlegte, warum seiner Meinung nach für seine Vergütung Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anzuwenden sei.

Die Sache wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf die Kammer übertragen. Diese änderte mit Beschluss vom 4.1.2008 unter Zurückweisung der Erinnerung im Übrigen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.9.2007 dahingehend, dass die Vergütung des Zeugenbeistands Rechtsanwalt auf (nur) 603,33 EUR festgesetzt wurde. In dem Beschluss, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, wurde eingehend dargelegt, warum der Zeugenbeistand die Vergütung eines Verteidigers nach Nr. 4100 ff. VV und nicht nur die Vergütung für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4300 ff. VV beanspruchen könne. Die Kammer brachte jedoch die geltend gemachte und festgesetzte Verfahrensgebühr von 151 EUR in Abzug, weil nicht dargelegt worden sei, durch welche Tätigkeit diese Verfahrensgebühr entstanden sei. Die Vergütung wurde danach unter Neuberechnung der Mehrwertsteuer (nunmehr 96,33 EUR) auf 603,33 EUR festgesetzt.

Gegen diesen ihm am 1.2.2008 zugestellten Beschluss legte der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Augsburg namens der Staatskasse am 12.2.2008 Beschwerde ein und beantragte erneut, die Vergütung des Zeugenbeistandes auf nur 297,50 EUR festzusetzen. Die Strafkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.2.2008 nicht ab geholfen und die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vorgelegt. Rechtsanwalt hat beantragt, die Beschwerde der Staatskasse vom 12.2.2008 gegen den Beschluss vom 4.1.2008 als unbegründet zu verwerfen und der Klarstellung halber mitgeteilt, dass die Geltendmachung der Verfahrensgebühr nicht aufrechterhalten werde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse ist gemäß § 33 Abs. 3 Sätze 1 und 3, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig; der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200 EUR. In der Sache erweist sich die Beschwerde jedoch als unbegründet, weil die angegriffene Entscheidung des Landgerichts und die Bemessung der Vergütung des Zeugenbeistands ...

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