Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertfestsetzung für Gerichtsgebühren im Insolvenzverfahren
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 09.11.2016; Aktenzeichen 7 T 2678/16) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des LG München II vom 09.11.2016, Az. 7 T 2678/16, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Im Streit ist die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Insolvenzverfahren, hier der Schuldnerin L. Direktmarketing GmbH, bei Fortführung des Betriebs durch den Insolvenzverwalter. Dabei ist streitig, ob sich der - den Streitwert bestimmenden - Wert der Insolvenzmasse nach dem gesamten Umsatz in diesem Zeitraum bestimmt oder ob auch die in diesem Zeitraum entstandenen Kosten in Abzug zu bringen sind.
Mit Beschluss des AG Wolfratshausen vom 21.01.2016 (Bl. 274 d.A.) wurde das Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben. Mit Schlusskostenrechnung vom 05.01.2016 waren die Verfahrenskosten in Höhe von 15.060 EUR anhand eines Wertes von 1.111.008,00 EUR berechnet worden (Kostenheft). Der Insolvenzverwalter zahlte den Betrag am 20.01.2016.
Hiergegen legten der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin S. Erinnerung ein, der das AG nach Erholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 11.02.2016 (Bl. 281 d.A.) am 17.03.2016 nicht abgeholfen hat (Bl. 283 d.A.).
Mit Beschluss vom 11.05.2016 (Bl. 284 d.A.) setzte das AG Wolfratshausen - Rechtspfleger - den Geschäftswert für das Verfahren auf 186.078,19 EUR fest. Dieser Betrag ergab sich aus den Einnahmen abzüglich der im Fortführungszeitraum angefallenen Ausgaben.
Hiergegen legte der Bezirksrevisor am 21.5.2016 (Bl. 287 d.A.) Beschwerde ein und beantragte, den Geschäftswert auf 1.114.390 EUR festzusetzen.
Mit Beschluss vom 04.07.2016 (Bl. 292/295 d.A.) gab das LG München II durch den Einzelrichter der Beschwerde statt und setzte den Geschäftswert wie vom Bezirksrevisor beantragt fest.
Mit Schriftsatz vom 22.07.2016 erhob ein Notar a. D. als bevollmächtiger Vertreter der Gemeinschuldnerin Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss (Bl. 298/299 d.A.) und beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Auf die Gegenvorstellung hin hob der Einzelrichter mit Beschluss vom 04.11.2016 den Beschluss vom 04.07.2016 auf und übertrug das Verfahren bei dem LG München II auf die Kammer (Bl. 309/312 d.A.). Diese änderte mit Beschluss vom 09.11.2016 den Beschluss des AG Wolfratshausen vom 11.05.2016 dahingehend ab, dass der Streitwert - wie bereits mit dem aufgehobenen Beschluss vom 04.07.2016 - auf 1.114.390.- EUR festgesetzt wurde (Bl. 313/321 d.A.) und ließ die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zu.
Mit Schriftsatz vom 09.12.2016 legte die Insolvenzschuldnerin Beschwerde gegen die Festsetzung ein, die sie damit begründete, die vom LG herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 08.08.2012 habe heftigen Widerspruch erfahren. In der Rechtsprechung werde überwiegend vertreten, dass es bei Betriebsfortführung für die Wertfestsetzung auf den Überschuss ankomme. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 09.12.2016 (Bl. 326/330 d.A.) verwiesen. Mit Beschluss vom 30.12.2016 (Bl. 331/333 d.A.) half das LG der Beschwerde nicht ab.
II. Das Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über die weitere Beschwerde zuständig, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 S. 3 GKG. Diese ist zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet:
Auf den Beschluss des LG vom 09.11.2016, ergänzt durch den Nichtabhilfebeschluss vom 30.12.2016, wird vollumfänglich verwiesen. Er ist umfassend und überzeugend begründet und setzt sich mit der - wie der Senat nicht verkennt - vielfach vertretenen anderen Auffassung auseinander (vgl etwa OLG Dresden, Beschluss vom 26.08.2013, Az. 3 W 739/13; OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2013, Az. 25 W 262/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2015, Az. 3 W 20/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 8 W 149/14). Auf die Ausführungen in der Beschwerde und im Hinblick auf ein weiteres beim Oberlandesgericht München anhängiges Beschwerdeverfahren sind noch folgende Anmerkungen veranlasst:
1. Das LG Ingolstadt hat in einer dem 11. Senat des Oberlandesgerichts München vorliegenden Entscheidung (Beschluss vom 03.11.2016, Az. 22 T 899/16, noch nicht entschiedenes Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht München Az. 11 W 2068/16) ebenfalls umfassende und überzeugende Ausführungen dazu gemacht, warum die Kosten der Betriebsfortführung bei der Ermittlung des Gebührenwertes des Insolvenzverfahrens nicht abzuziehen sind. Es führt nämlich aus, dass aus den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber für Gericht und Insolvenzverwalter eine einheitliche Vergütung angestrebt hat, wie es jedoch vielfach vertreten wird (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 8 W 149/14 mit weiteren Nachweisen). Vielmehr sollte die Vergütung so ausgestaltet werden, dass sämtliche Verwertungsarten für den Verwalter gleichrangig sind. Er sollte auf Grund der Vergütungsstruktur nicht dazu veranlasst werden, ...