Entscheidungsstichwort (Thema)
Treuhandverträge, Rechtsmißbrauch, Auskunftsanspruch, Treuhandkommanditist, Außerordentliche fristlose Kündigung, Auskunftserteilung, Prozeßbevollmächtigter, Treugeber-Kommanditist, Innengesellschaft, Gesellschaftsvertrag, Rechtsprechung des BGH, Auskunft über Mitgesellschafter, Entscheidungsgründe, Auskunftsklage, Mittelbarer Gesellschafter, Geschäftsführender Gesellschafter, Gesellschafterrechte, Gesellschafterversammlung, Beteiligung der Gesellschafter, Verkündungstermin
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 04.08.2023; Aktenzeichen 10 O 2262/22) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 04.08.2023, Az. 10 O 2262/22, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 29.05.2024.
Gründe
A. Der Senat weist die Parteien gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben.
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Auskunft über Mitgesellschafter.
Bei der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) handelt es sich jeweils um Publikumskommanditgesellschaften, deren Unternehmensgegenstand die Beteiligung an kleinen und mittelgroßen nichtbörsennotierten Unternehmen ist. Die Beklagte zu 3) ist Treuhandkommanditistin sowohl in der Beklagten zu 1) als auch in der Beklagten zu 2).
Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) laut Anl. K 10 sowie der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2) laut Anl. K 6 (im Folgenden mit GV abgekürzt) lauten auszugsweise und insoweit wortgleich wie folgt:
"(...)
§ 5 Rechtsstellung der Treugeber
(...)
2. Die Treugeber werden im Innenverhältnis zur Gesellschaft und den Gesellschaftern nach Maßgabe dieses Gesellschaftsvertrages und des jeweiligen Treuhandvertrags wie Kommanditisten behandelt
3. Die Gesellschafter sind damit einverstanden, dass die Treugeber kraft der ihnen erteilten Vollmacht die auf ihre Beteiligung entfallenden mitgliedschaftlichen Rechte gemäß den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrags selbst ausüben, insbesondere an Beschlussfassungen der Gesellschafter mitwirken können. Soweit die Treugeber nicht selbst oder soweit zulässig durch einen Vertreter handeln, wird die Treuhandkommanditisten die betreffenden Gesellschafterrechte nach Maßgabe des Treuhandvertrags ausüben.
(...)
§ 24 Ausscheiden von Gesellschaftern
1. Ein Gesellschafter scheidet (...) aus der Gesellschaft aus, wenn
(...)
c) er aus wichtigem Grund durch Beschluss der Gesellschafter und Treugeber aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist, mit Zugang der Ausschlusserklärung beim betroffenen Gesellschafter (...);
§ 25 Beendigung oder Unwirksamkeit eines Treuhandvertrags (...)
1. Die wirksame Beendigung oder Unwirksamkeit des Treuhandvertrags eines Treugebers mit der Treuhandkommanditistin hat (...) die Herabsetzung des Kapitalanteils und der Haftsumme der Treuhandkommanditistin entsprechend dem betroffenen Treuhandvertrag zur Folge (...)".
Die Treuhandverträge in den Beklagten zu 1) und 2) laut Anl. K 10 und K 6 (im Folgenden mit TV abgekürzt) lauten auszugsweise und insoweit wortgleich wie folgt:
"(...)
§ 2 Gegenstand des Treuhandvertrags
(...)
4. Mehrere Treugeber der Treuhandkommanditisten sind Teilgläubiger im Sinne des § 420 BGB. Auf ihr Verhältnis untereinander sind daher die §§ 705 ff. BGB und 741 ff. BGB nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar."
§ 11 Dauer und Beendigung des Treuhandvertrags
1. Der Treuhandvertrag ist unbefristet. Er endet, unbeschadet zwingender gesetzlicher Beendigungs- oder Unwirksamkeitsgründe,
(...)
g) sofern in der Person des Treugebers ein wichtiger Grund im Sinn des § 24 Abs., 1 lit. c des Gesellschaftsvertrags vorliegt und die Treuhandkommanditistin wegen Vorliegens einer der vorgenannten Gründe den Vertrag schriftlich kündigt;
§ 13 Treugeberregister; EDV und Datenschutz
(...)
2. Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten des Treugebers darf die Treuhandkommanditistin in dem erforderlichen Umfang nur den geschäftsführenden Gesellschaftern und Mitarbeitern der Gesellschaft, deren Geschäftsbesorgern und Vertriebspartnern, dem zuständigen Finanzamt und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Prüfern und Beratern der Gesellschaft mitteilen. (...)
3. Jeder Treugeber kann jederzeit über die von ihm im Register geführten Daten Auskunft verlangen. Es besteht demgegenüber kein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Treugeber oder Gesellschafter.
(...)"
Die Klägerin ist am 24.09.2012 als Treugeberkommanditistin über die Beklagte zu 3) mit der Beteiligung Nr. XII ...97 und der Beteiligung Nr. XII...98 (Beitrittserklärungen laut Anlage K 1 und LA 1) mit einer Einlageverpflichtung von jeweils 24.000,00 EUR zzgl. Agio iHv. 1.000,00 EUR pro Beteiligung der Beklagten zu 1) beigetreten. Bis zum 02.09.2021 hat die Klägerin auf die Beteiligung Nr. XII ...97 einen Betrag in Höhe von 12.607,44 EUR und auf die Beteiligung Nr. X...