Leitsatz (amtlich)
1. Fehlt im Eintragungsantragsverfahren die notwendige Bewilligung von (unmittelbar) Beteiligten, liegt ein unbehebbares Verfahrenshindernis vor, welches die sofortige Zurückweisung des Eintragungsantrags bedingt.
2. Zur Berechtigung des Grundbuchamts, bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der Eintragungsbewilligung die Grundbucheintragung abzulehnen.
Normenkette
BGB §§ 119, 143 Abs. 1-2; GBO § 18 Abs. 1, §§ 19, 29 Abs. 1
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen Grundbuchamt - Haidhausen Bl. 14369-24) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die (weitere) Zwischenverfügung des AG München vom 24.2.2011 aufgehoben, soweit mit dieser unter Fristsetzung die Vorlage von - neuen - Bewilligungen beteiligter Wohnungseigentümer verlangt wird.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 bis 4 bilden eine Gemeinschaft von Wohnungs- und Teileigentümern. Im 3. Nachtrag vom 1.7.2008 zur Teilungserklärung wird die Gemeinschaftsordnung (u.a.) dahin abgeändert, dass das als Teileigentum eingetragene Sondereigentum des Beteiligten zu 1 (Lager) künftig ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden soll. Der beurkundende Notar hat dazu am 28.10.2010 dem Grundbuchamt den Nachtrag nebst Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung (Änderungsbescheinigung) mitsamt den notariell beglaubigten Unterschriften der Wohnungseigentümer, auch die unter dem Datum vom 10.2.2010 beglaubigten Unterschriften der Beteiligten zu 3 und 4, einem Ehepaar, zum Vollzug vorgelegt. Die Unterschriften der Beteiligten zu 3 und 4 befinden sich auf einem gesonderten, nicht mit Aktenzeichen oder einem sonstigen Zuordnungsmerkmal versehenen Blatt (mittig handschriftlich bezeichnet mit der Blattzahl "3") unter der ebenfalls handschriftlichen Orts- und Datumsangabe ("M., den 10.2.2010") an erster Stelle. Es folgen, versehen mit anderen Daten, sechs weitere Unterschriften von Miteigentümern. Vor dem Vollzug gingen beim Grundbuchamt Schreiben des Notars mit einem beigehefteten Schreiben der Beteiligten zu 3 und 4 vom 18.11.2010 an diesen ein. Die Beteiligten zu 3 und 4 machen dort geltend, die von ihnen geleisteten Unterschriften hätten eine anderweitige Abänderung (4. Nachtrag zur Teilungserklärung) betroffen.
Das Grundbuchamt hat daraufhin, soweit hier erheblich, mit Zwischenverfügung vom 27.1.2011 um Vorlage einer Erklärung des beurkundenden Notars dahingehend gebeten, dass die Unterschriftsbeglaubigung ordnungsgemäß erfolgt sei, keine Anhaltspunkte für eine Anfechtbarkeit bekannt seien und dass der Eintragungsantrag ausdrücklich aufrechterhalten werde.
Die schriftliche Erklärung des Notars vom 7.2.2011 lautet folgendermaßen:
Hinsichtlich des Einspruchs der Ehegatten H. ist uns bekannt, dass die Ehegatten H. die Erklärung nicht unterschreiben wollten, sondern einen weiteren, nicht vollzugsfähigen, Nachtrag zur Teilungserklärung. Wie die Unterschrift unter den aus ihrer Sicht falschen Nachtrag geraten ist, lässt sich nicht mehr aufklären. Obwohl die Unterschriften aus Platzgründen auf einem anderen Blatt geleistet wurden, gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass im Notariat die Blätter vertauscht wurden. Derzeit halte ich es für eher wahrscheinlich, dass die Ehegatten H. die falsche Erklärung unterschrieben haben.
Schließlich erließ das Grundbuchamt am 24.2.2011 folgende weitere Zwischenverfügung:
Zum 3. Nachtrag zur Teilungserklärung sei eine weitere - neue - Bewilligung der Beteiligten zu 3 und 4 in der Form des § 29 GBO vorzulegen. Es bestehe nach der Stellungnahme vom 7.2.2011 auch im Notariat über die Unterschriftsleistung der Beteiligten zu 3 und 4 Unklarheit. Eine Vertauschung der Unterschriftsblätter werde zwar ausgeschlossen, jedoch werde es für wahrscheinlich gehalten, dass eine falsche Erklärung unterschrieben worden sei, die Beteiligten zu 3 und 4 in Wahrheit einen weiteren, dem Notariat vorliegenden Nachtrag hätten unterschreiben wollen. Damit bestätige sich deren Einspruchsschreiben. Es scheine ein Irrtum bei der Unterschriftsleistung und damit ein Anfechtungsgrund vorzuliegen; das Schreiben vom 18.11.2010 könne als Anfechtungserklärung ausgelegt werden, was zur Unwirksamkeit der Unterschriftsleistung führe.
Damit sei die Wirksamkeit der Beurkundung in Frage gestellt. Das Grundbuchamt könne nicht mehr eintragen, da es nicht wissentlich zur Grundbuchunrichtigkeit beitragen dürfe. Eine Heilung komme nur durch eine erneute Unterschriftsleistung der Beteiligten zu 3 und 4 in Betracht. Hierfür werde zur Behebung Frist gesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 22.3.2011. Diese wird im Wesentlichen folgendermaßen begründet:
Unabhängig von den näheren Umständen der Unterschriftsleistung bestehe kein Eintragungshindernis. Die Beweislast dafür, dass das Grundbuch unrichtig würde, liege beim Grundbuchamt, bloße Zweifel an der Richtigkeit der Eintragung reichten nicht aus. In der Zwischenverfügung würden jedoch lediglich solche Zweifel dargelegt.
Das Grundbuch würde nur dann unrichtig, wenn die Beteiligten zu 3 und 4 ihr...