Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde, Beweisbeschluss, Begutachtung, Beweisverfahren
Normenkette
ZPO §§ 359, 411 Abs. 3 S. 1, § 490 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 07.07.2017; Aktenzeichen 2 OH 9274/16) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 7.7.2017, Az. 2 OH 9274/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 38.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin beschwert sich gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 7.7.2017. Die Antragstellerin beantragte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, diesem Antrag wurde mit Beweisbeschluss des Landgerichts München I vom 7.7.2016 stattgegeben, eine Begutachtung gem. Beweisbeschluss durchgeführt. Aufgrund des Gutachtens des Dipl. Ing. R. stellten die beiden beigetretenen Streithelfer V. BBT mbH und die Sebastian P. GmbH Ergänzungsfragen an den Sachverständigen. Die Antragstellerin widersetzte sich der weiteren Begutachtung und beantragte die Ergänzungsfragen als unzulässig zurückzuweisen, vgl. Schriftsatz vom 21.7.2017 Bl. 190 d.A. Das Landgericht erließ den angefochtenen Beschluss, in dem ein Ergänzungsgutachten beauftragt wurde, der weitere Kostenvorschuss den Streithelfern auferlegt wurde. Gegen den Beschluss wendet sich die Antragstellerin und begehrt, dass der Beschluss insoweit aufgehoben wird, als dem Sachverständigen aufgegeben wird, zur "Verantwortlichkeit für Mängel aus technischer Sicht" Stellung zu nehmen und soweit eine ergänzende Begutachtung angeordnet wurde. Auf den Beschwerdeschriftsatz Bl. 205 der Akten vom 7.9.2017 wird Bezug genommen. Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, da gem. § 490 Abs. 2 ZPO gegen den die Beweiserhebung anordnenden Beschluss eine Beschwerde nicht statthaft ist. Zwar wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung der Abänderung des Beschlusses vom 7.7.2017 (vgl. Zöller/Herget, Kommentar zur ZPO, 31. Auflage, 2017, § 490 Rn. 3). Dennoch ist Grundlage des Beschlusses der Beweisbeschluss gem. § 359 ZPO, der gem. § 490 Abs. 2 ZPO unanfechtbar sein soll. Die Unanfechtbarkeit muss demgemäß auch für eine Erweiterung des Beschlusses gelten.
Die Beschwerde ist auch nicht begründet. Der Beweisbeschluss im selbständigen Beweisverfahren entspricht inhaltlich dem Beweisbeschluss nach § 359 ZPO, dessen Funktion er im späteren Hauptsacheverfahren wahrnimmt. Einer Begründung bedarf der Beschluss, wenn er vom Antrag des Antragstellers abweicht (Zöller, a.a.O., Rn. 2). Diese Begründung ist vorhanden.
Der Beschluss ist auch im übrigen rechtlich zutreffend. Die Erstreckung der Beweisaufnahme auf Ergänzungsfragen infolge der Sachverständigen Begutachtung ist gem. § 411 Abs. 3 S. 1 ZPO notwendig. Das Gericht muss die weitere Begutachtung, auch nach einem Gutachten im selbständigen Beweisverfahren anordnen, wenn das Gutachten in einem entscheidenden Punkt unklar oder zweifelhaft ist (vgl. Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 37. Auflage 2017, Rn. 5).
Auch die Erstreckung auf die Verantwortlichkeit aus technischer Sicht ist zur Vermeidung einer weiteren Begutachtung im Hauptsacheverfahren geboten. Das Gericht schließt sich der überzeugenden Begründung des Erstgerichts an. Es ist als Zulässigkeitsvoraussetzung für das selbständige Beweisverfahren das "rechtliche Interesse" an der Feststellung erforderlich. Dieses ist anzunehmen, wenn die Feststellung "der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann", § 485 Abs. 2 S. 2. ZPO (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage, 2. Teil Rn. 80). Wie das Landgericht München I zutreffend ausführt, kann die Beweiserhebung der Vermeidung eines Rechtsstreits nur dann dienen, wenn nicht nur die Mängel, sondern auch deren technische Ursache im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens geklärt werden.
Da das Landgericht den Kostenvorschuss für die weitere Begutachtung den Streithelfern auferlegt hat, ist die Antragstellerin gegenwärtig nicht mit einem erhöhten Kostenrisiko belastet.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO. Der Streitwert für die Beschwerde wurde gem. § 3 ZPO auf ein Drittel des zu erwartenden Streitwerts für das selbständige Beweisverfahren festgesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 11556123 |
IBR 2018, 116 |