Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein selbständiges Beweisverfahren bei bereits im Hauptsacheverfahren entsprechend angeordneter Beweiserhebung
Leitsatz (amtlich)
§ 485 Abs. 3 ZPO verbietet zur Meidung von mehreren, sich unter Umständen sogar widersprechenden Gutachten die Einholung eines Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren, wenn ein inhaltsgleiches Gutachten bereits gerichtlich angeordnet wurde und auch die Voraussetzungen des § 412 ZPO für eine erneute Begutachtung fehlen.
Normenkette
ZPO §§ 412, 485, 487 Nr. 4
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 23.08.2017; Aktenzeichen 18 OH 8970/17) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 23.08.2017, Az. 18 OH 8970/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller tragen je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe auf Beklagtenseite im Beschwerdeverfahren.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Zwischen den Parteien ist bei dem Landgericht München I, Az. 18 O 8934/13 seit April 2013 ein Rechtsstreit anhängig, in welchem die Antragsteller des hiesigen Verfahrens als Kläger gegen die Antragsgegnerin des hiesigen Verfahrens als Beklagte Ansprüche auf Rückzahlung einer Überzahlung und Schadensersatzansprüche wegen gravierender Mängel an der von der Beklagten gestalteten Gartenanlage der Kläger geltend machen.
In diesem Hauptsacheverfahren behaupteten die Kläger u.a. Schäden durch eine ungeeignete Rhizomsperre und aggressiv wachsenden Bambus.
Mit Hinweis- und Beweisbeschluss vom 29.1.2014 ordnete das Landgericht München I im Hauptsacheverfahren die Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens u.a. zu den Mängelbehauptungen der Kläger an und bestimmte Dipl. Ing. Wilbertz zum Sachverständigen.
Mit Schriftsatz vom 15.9.2015 behaupteten die Kläger im Hauptsacheverfahren, am 12.9.2015 festgestellt zu haben, dass der Bambus aufgrund der fehlerhaften Rhizomsperre völlig unkontrollierbar in ihrem Garten und auch schon im Nachbargarten wuchere, weshalb das ganze Pflanzfeld und die wildwachsenden Rhizome ausgegraben werden müssten und beantragten eine eilige ergänzende Begutachtung, was sie mit Schriftsätzen vom 24. und 30.9.2015 nachdrücklich wiederholten.
Am 19.10.2015 führte der Sachverständige einen Ortstermin in Sachen Bambusrhizome durch.
Nach Erhalt des Sachverständigengutachtens vom 15.4.2016 beantragten die Kläger im Hauptsacheverfahren mit Schriftsatz vom 21.7.2016 u.a. zur Thematik der Rhizomsperre und des wildwuchernden Bambus eine ergänzende Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen.
Mit Schriftsatz vom 16.9.2016 trugen die Kläger im Hauptsacheverfahren vor, dass die Bambusse beim Wasserbecken und Pool zwischenzeitlich neue Rhizome gebildet hätten und auch im Bereich des Pools unkontrolliert wachsen würden, sowie dass die Gefahr von Schäden an der Poolwanne bestünde und beantragten weitere Untersuchungen und Ausgrabungen.
Mit Beschluss vom 12.10.2016 ordnete das Landgericht München I im Hauptsacheverfahren ein schriftliches Ergänzungsgutachten u.a. auch zu den oben dargestellten Fragen der Kläger in deren Schriftsätzen vom 21.7.2016 und 16.9.2016 an.
Mit Schriftsatz vom 20.10.2016 beantragten die Kläger im Hauptsacheverfahren die unverzügliche Anberaumung eines Ortstermins an den beiden Bambusfeldern am Pool und am Wasserbecken, da die Gefahr bestehe, dass die Rhizome unterirdisch in die Poolwanne, die Filteranlage bzw. die Zisterne wachsen.
Das Landgericht wies die Kläger mit Verfügung vom 21.10.2016 darauf hin, dass der mit Beschluss vom 12.10.2016 angeordnete Kostenvorschuss für die ergänzende Begutachtung noch nicht eingegangen sei.
Nach Eingang des Kostenvorschusses wurden die Akten durch das Landgericht an den Sachverständigen zur ergänzenden Begutachtung übersandt Das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen datiert vom 16.10.2017. Auf Antrag der Kläger wurde die Frist zur Stellungnahme auf das ergänzende Sachverständigengutachten bis 27.12.2017 verlängert.
Bereits mit Schriftsatz vom 20.6.2017 haben die Antragsteller während des laufenden Hauptsacheverfahrens einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Thematik Schäden an der Poolwanne, Filteranlage bzw. Zisterne durch unterirdisch eingewachsene Rhizome, erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung der wildwachsenden Rhizome, hierfür anfallende Kosten, erforderliche Maßnahmen zum Ausschluss des Wildwuchses für die Zukunft sowie Kosten für die Behebung etwaiger Schäden an der Poolwanne, Filteranlage bzw. Zisterne oder deren Austausch gestellt.
Dies haben sie damit begründet, dass es zwischenzeitlich zu einem "Bambus Supergau" gekommen sei, die bisherigen Feststellungen des Sachverständigen im Hauptsacheverfahren nicht ausreichten, ihrerseits Maßnahmen zur Abwendung weiterer Schäden ergriffen werden müssten und nach Beseitigung des Mangels Beweisverlust drohe.
Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 23.8.2017 als...