Leitsatz (amtlich)
1. Ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluss, der die Errichtung eines hölzernen Geräteschuppens bestimmter Größe auf einer Gartensondernutzungsfläche genehmigt und hierbei die Standortauswahl dem Wohnungseigentümer mit der Maßgabe überlässt, dass kein anderer Eigentümer über das normale Maß hinaus belästigt wird, ist nicht wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig. Im Rahmen des gerichtlichen Beseitigungsverlangens hat das damit befasste Gericht die Standortwahl an dem im Eigentümerbeschluss vorgegebenen Maßstab zu überprüfen.
2. Ist durch die Errichtung eines Gartenschuppens auf einer Sondernutzungsfläche - wie üblich - die Optik der gesamten Wohnanlage berührt, sind auch bei individuellen Beseitigungsansprüchen zwingend alle Wohnungseigentümer am Verfahren zu beteiligen.
Normenkette
WEG §§ 14, 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 23.05.2006; Aktenzeichen 1 T 22643/05) |
AG München (Aktenzeichen 484 UR II 1017/05) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG München I vom 23.5.2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Anlage besteht aus zwei Gebäuden, nämlich einem Vorder- und einem Rückgebäude. Der Antragstellerin gehören im Vordergebäude zwei Wohnungen im Erdgeschoss, während die Antragsgegnerin Sondereigentümerin einer ebenfalls ebenerdigen Wohnung (Nr. 14) im Rückgebäude ist. Den jeweiligen Wohnungen vorgelagert sind Terrassen- und Gartenflächen, an denen nach der Teilungserklärung Sondernutzungsrechte bestehen. Die Sondernutzungsflächen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin grenzen aneinander.
In der Versammlung vom 13.12.2004 diskutierten die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 7 über die Aufstellung von Geräteschuppen auf den zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenflächen. Protokollarisch wurde festgehalten, dass über die Aufstellung von Geräteschuppen je nach Bedarf beschlossen werden solle. Derzeit sei nur von einer Bewohnerin Bedarf angemeldet worden.
Es erging sodann folgender Beschluss:
Die Eigentümergemeinschaft stimmt der Aufstellung sog. Geräteschuppen auf den Sondernutzungsgärten der Wohnungen Nr. 14 und Nr. 15 (jeweils max. Grundfläche 4,0 m2/Höhe 2,5 m) unter folgenden Maßgaben zu:
a) Um das Gesamtbild der Wohnanlage zu wahren, dürfen die o.g. Ausmaße nicht überschritten werden. Als Material für die Geräteschuppen wird Holz, je nach Standort in Naturfarben bzw. in der vorhandenen Zaunfarbe festgelegt. Der Standort der Geräteschuppen ist so zu wählen, dass kein anderer Wohnungseigentümer über das normale Maß hinaus belästigt wird. ...
Der Beschluss wurde nicht angefochten und ist bestandskräftig.
Als die Antragsgegnerin mit der Errichtung eines Geräteschuppens in ihrem Gartenanteil begann, hat die Antragstellerin beim AG Antrag auf Unterlassung, auf Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Verstoß gegen das Unterlassungsgebot sowie auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gestellt. Das AG hat mit Beschluss vom 4.11.2005 die Anträge abgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.
Nachdem zwischenzeitlich das Gerätehäuschen errichtet war, hat die Antragstellerin zuletzt noch beantragt, die Antragsgegnerin zur Beseitigung des errichteten Häuschens sowie zur Wiederherstellung des früheren Zustands zu verpflichten, solange nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Beschluss darüber gefasst hat, an welchem Standort ein derartiges Häuschen ggf. errichtet werden dürfe. Das LG hat die Antragsänderung als sachdienlich zugelassen und das Rechtsmittel mit Beschluss vom 23.5.2006 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist ohne Erfolg.
1. Das LG hat, teils unter Bezugnahme auf den amtsgerichtlichen Beschluss, ausgeführt:
Es habe weder ein Unterlassungsanspruch bestanden noch bestehe aufgrund geänderter Sachlage der nunmehr geltend gemachte Beseitigungsanspruch. Die Antragsgegnerin sei berechtigt gewesen, entsprechend dem Eigentümerbeschluss vom 13.12.2004 den Geräteschuppen zu errichten. Dieser Beschluss sei nicht nichtig, sondern wirksam und bindend. Er habe eine bauliche Veränderung zum Gegenstand. Darüber zu beschließen liege in der Kompetenz der Wohnungseigentümer. Ergingen Mehrheitsbeschlüsse über bauliche Veränderungen und blieben diese unangefochten, so seien diese gültig und bänden die Wohnungseigentümer.
Der Beschluss sei auch nicht deshalb nichtig, weil er zu unbestimmt sei. Ob er wegen ungenügender Bestimmtheit erfolgreich hätte angefochten werden können, sei nicht erheblich. Allerdings müsse ein Eigentümerbeschluss die z...