Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung, Auslegung, Erbengemeinschaft, Frist, Nachlass, Zustellung, Glaubhaftmachung, Klage, Hinweisbeschluss, Anschlussberufung, Nebenforderungen, Erben, Anlage, Fristsetzung, Frist zur Stellungnahme, nicht ausreichend
Verfahrensgang
Tenor
1. Der Antrag des Beklagten vom 15.07.2021, die Frist zur Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats vom 21.06.2021 bis zum 29.07.2021 zu verlängern, wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.03.2021, Aktenzeichen 18 O 11437/19, wird zurückgewiesen.
3. Die Anschlussberufung des Klägers verliert gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
5. Dieser Beschluss und das in Ziffer 2 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 110.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Höhe der Testamentsvollstreckervergütung des Beklagten.
Der Kläger, seine Schwester A. F.-K. und seine Stiefmutter A. F. sind aufgrund notariellen Testaments vom 10.06.2016 (Anlage K8) jeweils zu 1/3 Erben des am 03.01.2018 verstorbenen Erblassers P. F.
Der Erblasser setzte mit privatschriftlichem Nachtrag vom 07.11.2017 zu seinem Testament (Anlage K9) den Beklagten als Testamentsvollstrecker ein und bestimmte hinsichtlich seiner Vergütung: "Die Vergütung der Aufwendungen von P. L. wird anhand der rheinischen Tabelle abgewickelt. Vorauszahlungen sind zulässig."
Der Beklagte entnahm 131.667,00 EUR als Testamentsvollstreckervergütung aus dem Nachlass.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 05.03.2021 gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen haben sich nicht ergeben.
Mit der Klage forderte der Kläger 98.580,53 EUR der entnommenen Testamentvollstreckervergütung zurück, zuzüglich Nebenforderungen, zu zahlen an die Erbengemeinschaft und zu hinterlegen beim Amtsgericht München. Das Erstgericht hat der Klage in Höhe von 88.925,87 EUR nebst Nebenforderungen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Auslegung des Testaments ergebe, dass die Vergütung nach der Rheinischen Tabelle des Notariats in Rheinpreußen aus dem Jahre 1925 und nicht nach der sog. Neuen/ fortentwickelten Rheinischen Tabelle zu berechnen sei. Zuschläge könne der Beklagte nicht beanspruchen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufungsbegründung vom 19.04.2021 (Bl. 127/135) und mit einem weiteren Schriftsatz vom 17.05.2021 (Bl. 146/148). Er rügt eine fehlerhafte Auslegung des Testaments durch das Erstgericht sowie die unterbliebene Vernehmung der Zeugen G. und F., zudem eine unzutreffende Berechnung der Testamentsvollstreckervergütung.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 08.05.2021 (Bl. 136/145) Anschlussberufung erhoben.
Der Beklagte beantragt mit seiner Hauptberufung (Bl. 127/128):
Das Urteil des Landgerichts München I wird in Ziffer 1. aufgehoben, als der Beklagte verurteilt wurde, an die Erbengemeinschaft nach Herrn P. F. einen Betrag in Höhe von 88.925,87 EUR zu bezahlen.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt (Bl. 136),
die Berufung zurückzuweisen.
Im Rahmen der Anschlussberufung beantragt der Kläger (Bl. 136),
das Urteil des Landgerichts München I teilweise zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 9.654,66 EUR zu bezahlen.
Mit Hinweisbeschluss des Senats vom 21.06.2021 (Bl. 149/158), auf den Bezug genommen wird, wurde der Beklagte unter Fristsetzung von drei Wochen ab Zustellung darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass seine Anschlussberufung im Falle der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verlöre. Hierzu hat der Beklagte am 15.07.2021 beantragt (Bl. 159), die Frist zur Stellungnahme "aufgrund einer Vielzahl von Fristen und auswärtigen Terminen" des Beklagtenvertreters zu verlängern.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.
II. 1. Der Antrag des Beklagten, die Frist zur Stellungnahme zum Hinweis des Senats vom 21.06.2021 bis zum 29.07.2021 zu verlängern, war zurückzuweisen, da erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht wurden (§ 224 Abs. 2 ZPO).
Der Beklagte wurde bereits in den Allgemeinen Verfahrenshinweisen des Senats (nach Bl. 126) darauf aufmerksam gemacht, dass Fristve...