Leitsatz (amtlich)
Beschwerde, Unterbringung, Erledigung, Gegenvorstellung, Feststellung, Verletzung, FamFG, Beschwerdeverfahren, Antragstellung, Frist, Verfahren, Unterbringungsanordnung, Gerichtskosten, verwerfen, Feststellung der Rechtswidrigkeit, berechtigtes Interesse, Kosten des Verfahrens
Nachgehend
Tenor
I. 1. Das als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 15.07.2020 auszulegende Schreiben des Beschwerdeführers vom 15.09.2020 wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Im Beschwerdeverfahren 16 UF 652/20 wandte sich der Betroffene gegen einen Beschluss des Amtsgerichts L. vom 13.05.2020, in dem seine vorläufige Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung bis zum 23.06.2020 genehmigt wurde. Nachdem sich das Verfahren durch Zeitablauf erledigt hatte, entschied der Senat mit Beschluss vom 15.07.2020 über die Kosten. Mit Schreiben vom 15.09.2020 beantragt der Betroffene, die Feststellung der Verletzung von Grundrechten in diesem Unterbringungsverfahren gemäß § 62 FamFG. Wegen des Inhalts wird auf den Antrag Bezug genommen.
Nachdem die ursprünglich angeordnete Befristung ausgelaufen war, ordnete das Amtsgericht L. mit weiterem Beschluss vom 22.06.2020 die vorläufige Unterbringung des Betroffenen im Bezirkskrankenhaus L. bis längstens 04.08.2020 an. Auch hiergegen wandte sich der Betroffene mit seiner Beschwerde, die er mit Schreiben vom 15.07.2020 darauf beschränkte, dass er sich gegen die Unterbringung im Bezirkskrankenhaus L. wandte, während er mit der Unterbringung in einer anderen geschlossenen jugendpsychiatrischen Einrichtung einverstanden war. Seine weitergehende Beschwerde nahm er zurück. Mit Beschluss des Senats vom 15.07.2020, Az.16 UF 714/20, wurde dementsprechend auf die Beschwerde des Betroffenen der Ausgangsbeschluss des Amtsgerichts L. dahingehend geändert, dass die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Einrichtung erfolgt.
II. Die Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegründet. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15.09.2020 ist als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 15.07.2020 auszulegen.
Nach § 62 FamFG spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, wenn sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen.
§ 62 FamFG stellt klar, dass eine Beschwer nach § 59 FamFG ausnahmsweise auch dann vorliegen kann, wenn die unmittelbare Regelungswirkung der Ausgangsentscheidung infolge Erledigung weggefallen ist. Ein Beteiligter kann in diesem Falle dennoch eine sachliche Überprüfung der erledigten Hauptsacheentscheidung des Ausgangsgerichts erreichen, wenn diese eine besondere Ausstrahlung über die Erledigung hinaus entfaltet (MüKo, A. Fischer, 3. Aufl. 2018, FamFG § 62 Rn. 1). Eine Frist für den Antrag besteht nicht, jedoch kann eine angemessene Fristsetzung die verfahrensrechtliche Grundlage für eine abschließende Beschwerdeentscheidung schaffen. Hält der Beschwerdeführer gleichwohl an dem gestellten Antrag auf Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung fest, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen und nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (MüKo, A. Fischer, 3. Aufl. 2018, FamFG § 62 Rn. 29). Ist der Betroffene nicht anwaltlich vertreten, muss das Gericht ihn auf die Möglichkeit hinweisen, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen. Bei fehlender Antragstellung trotz erteilten Hinweises ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (Keidel, FamFG, FamFG § 62 Rn. 12, beck-online).
Ein Feststellungsantrag des Betroffenen vor der abschließenden Entscheidung des Senats im Verfahren 16 UF 652/20 ist nicht erfolgt. Der Betroffene wurde jedoch nicht über die Möglichkeit der Feststellung belehrt.
Das Schreiben vom 15.09.2020 ist als Gegenvorstellung gegen den Beschluss auszulegen. Dem Antrag war nicht stattzugeben. Ein berechtigtes Interesse des Betroffenen scheidet vorliegend aus, da die in diesem Verfahren ausgelaufene Unterbringung durch einen weiteren Beschluss des Familiengerichts L. vom 22.06.2020 faktisch verlängert wurde. Indem der Betroffene im Verfahren 16 UF 740/20 mit Schriftsatz vom 15.07.2020 die Beschwerde insoweit zurückgenommen hat, als er sich gegen die Unterbringung als solches wandte, hat er letztendlich die Unterbringung akzeptiert, sodass nicht ersichtlich ist, inwieweit er im vorhergehenden Unterbringungsverfahren nach dessen Erledigung ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung haben könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG analog.
Fundstellen