Leitsatz (amtlich)
Gegen den im Betreuungsverfahren ergangenen Beschluss des LG, durch den der Antrag auf Ablehnung von Richtern der Beschwerdekammer zurückgewiesen wird, ist die sofortige Beschwerde zum OLG ausgeschlossen und die Rechtsbeschwerde - zum BGH - nur im Fall ihrer Zulassung gegeben.
Normenkette
FamFG § 6 Abs. 2; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 2, § 133; ZPO § 567 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Sonthofen (Aktenzeichen XVII 0036/02) |
Tenor
I. Das Rechtsmittel des Betroffenen gegen den Beschluss des LG Kempten (Allgäu) vom 17.3.2011 wird als unzulässig verworfen.
II. Gebühren werden für das Rechtsmittelverfahren nicht erhoben.
Gründe
I. In dem seit 2002 anhängigen Betreuungsverfahren hat die Rechtspflegerin auf Betreuerantrag vom 2.2.2011 mit Beschluss vom 15.2.2011 die betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Anlage eines Geldbetrags erteilt. Hiergegen hat der Beteiligte am 22.2.2011 Beschwerde eingelegt. Am 5.3.2011 hat der Beteiligte darüber hinaus Beschwerde gegen den Beschluss des AG vom 22.2.2011 eingelegt, mit der die Entscheidung vom 15.2.2011 berichtigt wurde. Zugleich hat er zwei Richter der Beschwerdekammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Hierüber hat das LG - ohne die abgelehnten Richter - mit Beschluss vom 17.3.2011 ablehnend entschieden. Es hat Rechtsmittelbelehrung dahingehend erteilt, dass gegen den Beschluss die sofortige Beschwerde zum OLG gegeben sei und diese binnen zwei Wochen beim LG oder beim OLG (u.a.) zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden könne.
Gegen den am 22.3.2011 zugestellten Beschluss richtet sich das zu Rechtspflegerprotokoll des LG am 5.4.2011 eingelegte und als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Beteiligten. Das LG hat die Akten daraufhin dem OLG unter Hinweis auf § 6 Abs. 2 FamFG sowie § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG vorgelegt.
II. Es ist das ab dem 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden (vgl. Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 FGG-RG). Das Ablehnungsverfahren als solches bildet zwar kein selbständiges Verfahren, das nach der Legaldefinition des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG mit einer den Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigenden Endentscheidung abschließt (vgl. OLG Stuttgart FGPrax 2009, 292). Es gehört vielmehr zu denjenigen Neben- oder Zwischenverfahren, die gemäß besonderer Vorschrift (§ 6 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO) einem Rechtsmittel unterliegen. Für die Zuordnung zum neuen Verfahrensrecht erheblich ist aber, dass in der als Bestandsverfahren ausgestalteten Betreuung das auf Genehmigung der Geldanlage gerichtete Antragsverfahren vom 2.2.2011 gem. Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ein selbständiges Verfahren i.S.v. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG bildet.
III. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
1. Gemäß § 6 Abs. 2 FamFG ist der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO anfechtbar. Werden, wie hier, Mitglieder der Beschwerdekammer des LG erfolglos abgelehnt, ist die dazu ergangene Entscheidung eine solche im Beschwerdeverfahren. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist, wie sich aus § 567 Abs. 1 ZPO ergibt, ausgeschlossen. Die Rechtsbeschwerde - nicht zum OLG, sondern zum BGH (§ 133 GVG) - findet, abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen in § 70 Abs. 3 FamFG, nur bei Zulassung durch das Beschwerdegericht statt (Gottwald in Bassenge/Roth, FamFG, 12. Aufl., § 6 Rz. 34; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 6 Rz. 30; Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 6 Rz. 54). Die Rechtslage entspricht, abgesehen von der Zuständigkeit für das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde, insoweit derjenigen vor dem 1.9.2009 (dazu BayObLGZ 2002, 89 mit ausführlicher Begründung).
2. Von einer Aktenvorlage des ersichtlich unzulässigen Rechtsmittels an den BGH sieht der Senat ab. Das LG hat in seiner Entscheidung die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Diese ist nur bei Zulassung, ansonsten ist kein - auch kein sog. außerordentliches - Rechtsmittel statthaft (vgl. BGH NJW-RR 2005, 294/295). Die Zulassung ergibt sich namentlich auch nicht aus der erteilten Rechtsmittelbelehrung, die ersichtlich von der Möglichkeit einer - zulassungsfreien - Beschwerde (vgl. § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG) ausgeht. Die Zulassung muss sich aus dem der Anfechtung unterliegenden Beschluss selbst ausdrücklich ergeben. Die Nichtzulassung muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden und ist auch dann anzunehmen, wenn die gesamte Entscheidung keine Äußerung des Gerichts zur Frage der Zulassung enthält (BayObLG NJW-RR 2000, 148; OLG Düsseldorf FGPrax 1997, 73; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 70 Rz. 36/37). Demgemäß ist es auszuschließen, dass das LG die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, wie sie der landgerichtliche Beschluss enthält, ersetzt weder die für die Statthaftigkeit notwendige Zulassung (st. Rspr.; z.B. OLG Stuttgart FGPrax 2009, 114) noch eröffnet sie ein nicht gegebenes Rechtsmittel wie etwa die zulassungsfreie sofortige Beschwerde.
3. Gemäß § 131 A...