Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 02.07.2014; Aktenzeichen 554 F 9654/13) |
Tenor
I. Der Beschluss des AG München vom 2.7.2014 wird dahin abgeändert, dass die an Rechtsanwältin ... aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensbeistandsvergütung auf 1.100,00 EUR festgesetzt wird.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
I. Das AG München hat im vorliegenden Umgangsrechtsverfahren für die Kinder ... und ... mit Beschluss vom 30.8.2013 Frau Rechtsanwältin ... zum Verfahrensbeistand bestellt und gleichzeitig festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig ausgeübt würde. Neben dem Wirkungskreis, die Kindesinteressen im Verfahren wahrzunehmen, ist dem Verfahrensbeistand die weitere Aufgabe übertragen worden, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen der Kinder zu führen sowie an einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Der Verfahrensbeistand hat mit Schreiben vom 19.9.2013 gegenüber dem AG zur Ausgestaltung des Umgangsrechts der Kindesmutter Stellung genommen. Die Verfahrensbeteiligten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.11.2013 eine Vereinbarung bezüglich des Umgangsrechts getroffen. Rechtsanwältin ... hat mit zwei Schreiben vom 30.4.2014, beim AG München eingegangen am 5.5.2014, für die beiden Kinder jeweils die Festsetzung einer einmaligen Vergütung in Höhe 550,00 EUR beantragt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 2.7.2014 die Verfahrensbeistandsvergütung auf 0,00 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, der Erstattungsanspruch erlösche nach den §§ 158 Abs. 2 Satz 6, 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG; 2 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Hinzuziehung geltend gemacht werde. Demgemäß seien die Vergütungsansprüche hier erloschen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich Rechtsanwältin ... mit ihrer Beschwerde vom 11.7.2014. Zur Begründung wird ausgeführt, die Regelung in § 2 JVEG gelte für den Verfahrensbeistand nicht, da dieser nicht vom Geltungsbereich des § 1 JVEG erfasst werde.
II. Die Beschwerde des Verfahrensbeistands ist zulässig. Das Rechtsmittel wurde innerhalb der Beschwerdefrist von 1 Monat eingelegt. Der Beschwerdewert übersteigt den Betrag von 600,00 EUR (§§ 158 Abs. 7 Satz 6, 168 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG).
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Festsetzung der beantragten Vergütung für zwei Kinder im Gesamtbetrag von 1.100,00 EUR.
1. Es trifft zwar zu, dass die Vergütung des Verfahrensbeistands, die stets aus der Staatskasse zu zahlen ist (§ 158 Abs. 7 Satz 5 FamFG), gemäß den §§ 158 Abs. 7 Satz 6, 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG durch den Urkundsbeamten (Anweisungsbeamten) in einem vereinfachten Verfahren festgesetzt und ausbezahlt werden kann, in dem die Vorschriften (des JVEG) über das "Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen sinngemäß" gelten. Die Verweisung soll bei einfach gelagerten Sachverhalten die Feststellung des Vergütungsanspruchs durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Anweisungsbeamten) auf einem vereinfachten Verwaltungsweg ermöglichen, um so den Aufwand geringer zu halten. Das gerichtliche Festsetzungs- und Beschwerdeverfahren nach § 4 JVEG soll dagegen nicht eröffnet werden (OLG Dresden FamRZ 2011, 320; ebenso zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift in § 56g Abs. 1 Satz 4 FGG: BayOLG FamRZ 1999, 1590; vgl. auch die Gesetzesmotive zu § 56g FGG in der BT-Drucksache 13, 10709, Seite 2; Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Auflage, § 168 Rn. 4).
2. Aus der nur "sinngemäßen" Anwendung der Vorschriften des JVEG folgt gleichzeitig, dass die Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG für die Geltendmachung der Vergütungsansprüche eines Verfahrensbeistands nicht gelten sollte (a.A.: Volpert NJW 2013, 2491, 2493 ohne Angabe von Gründen unter Berufung auf Röchling/Maaßen, Handbuch Anwalt des Kindes, 2. Auflage, § 7 Rdnr. 12).
a) Für diese Einschätzung spricht auch die Erwägung, dass die Verweisung in § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG nur dann greifen soll, wenn keine (förmliche) Festsetzung nach Satz 1 durch den Rechtspfleger erfolgt. Da dem Verfahrensbeistand ein eigenes Antragsrecht im Hinblick auf die förmliche Festsetzung nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zusteht, könnte er somit das Erlöschen seines Anspruchs durch einen solchen Festsetzungsantrag ohne Weiteres verhindern.
b) Die Regelung in § 168 Abs. 1 FamFG gilt unmittelbar für die Ansprüche eines Vormunds, Gegenvormunds und Pflegers. Wenn diese Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse nach § 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. den §§ 1, 3 VBVG geltend machen und mit der Feststellung ihrer Ansprüche durch den Urkundsbeamten nicht einverstanden sind, können sie einen Antrag auf (förmliche) gerichtliche Feststellung durch den Rechtspfleger gemäß § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG stellen. Für sie gilt dann die materielle Auschlussfrist von 15 Monaten des § 2 VBVG (Keidel/Engelhardt, a.a.O.). Die Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG find...