Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterliche Sorge: Beschwerdebefugnis des nichtehelichen Vaters gegen Zurückweisung seines Sorgerechtsantrages

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem nicht sorgeberechtigten und mit der Mutter nicht verheirateten Vater steht gegen eine Entscheidung, mit der sein Antrag auf Übertragung des Sorgerechts zurückgewiesen wurde, eine Beschwerdebefugnis nicht zu.

 

Normenkette

FGG § 20 Abs. 1; BGB § 1626a Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Lindau (Bodensee) (Beschluss vom 10.08.2006; Aktenzeichen 1 F 140/06)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des AG Lindau (Bodensee) vom 10.8.2006 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Vater hat den Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

III. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das Verfahren betrifft die Regelung der elterlichen Sorge.

Die Eltern sind und waren nicht miteinander verheiratet. Eine Erklärung, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen, liegt nicht vor. Die Mutter übt die elterliche Sorge für das Kind alleine aus. Mit Beschluss vom 12.1.2006 (beigezogenes Verfahren 1 F 93/05 AG Lindau (B)) ist der Mutter das Recht zur Bestimmung des Umgangs des Kindes mit dem Vater entzogen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen worden. Gegen diesen Beschluss hat der Vater Rechtsmittel nicht eingelegt.

Mit Beschluss vom 10.8.2006 hat das AG den Antrag des Vaters auf Übertragung des Sorgerechts für das Kind auf ihn zurückgewiesen. Das AG wies in der Begründung darauf hin, dass die Mutter der Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater nicht zugestimmt hat und ihr wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge gem. § 1666 BGB nicht entzogen werden kann.

Hiergegen wendet sich der Vater mit Beschwerde.

Der Senat hat den Vater mit Schreiben vom 30.8.2006 mit Äußerungsfrist bis 15.9.2006 darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen sein wird. Der Vater hat sich hierzu nicht geäußert.

II. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des AG Lindau (Bodensee) vom 10.8.2006 ist als unzulässig zu verwerfen (§ 621e III, 522 I 2 ZPO). Ein Recht des Vaters ist durch den angefochtenen Beschluss nicht beeinträchtigt (§ 20 I FGG), weil dem Vater ein Recht zur Regelung der elterlichen Sorge nicht zusteht und bislang nicht zugestanden hat (OLG Bamberg v. 16.7.1999 - 7 UF 106/99, OLGReport Bamberg 2000, 98 = FamRZ 2000, 492; Jansen/Wick, FGG, 3. Aufl., Band 2, § 64, Rz. 167). Das Gesetz räumt dem nichtehelichen Vater ohne Zustimmung der Mutter nicht das Recht ein, Angelegenheiten der elterlichen Sorge zu regeln (§ 1626a II BGB). Diese Regelung, wonach ein nichtehelich geborenes Kind nach § 1626a II BGB zunächst nur der Mutter zugeordnet ist und ihr die Personensorge allein übertragen ist, verstößt nicht gegen das Elternrecht des Vaters (Art. 6 II GG). Anders als bei Eltern ehelicher Kinder, die sich mit Eheschließung verpflichtet haben, füreinander und für ein gemeinsames Kind Sorge zu tragen, kann der Gesetzgeber nicht davon ausgehen, dass nicht verheiratete Eltern eines Kindes in häuslicher Gemeinschaft zusammen leben und für das Kind gemeinsam Verantwortung tragen und übernehmen (BVerfG, FamRZ 2003, 285; FamRZ 2003, 1447). Vorliegend haben die Eltern auch tatsächlich nicht zusammen mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder gemeinsame Verantwortung für das Kind übernommen.

Ein Beschwerderecht nach § 57 Nr. 8 oder 9 FGG ist ausgeschlossen (§ 57 II, 64 III 3 FGG; BGH v. 13.4.2005 - XII ZB 54/03, MDR 2005, 1170 = BGHReport 2005, 1110 = FamRZ 2005, 975 m.w.N.).

Der vom Vater angefochtene Beschluss betrifft ausschließlich die Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn. Soweit er eine unzureichende Umgangsregelung rügt und sich insoweit auf eine Rechtsposition berufen kann (§ 1684 I BGB), ist dies nicht verfahrensgegenständlich. Das Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge ist mit Beschluss vom 12.1.2006 (beigezogenes Verfahren 1 F 93/05 AG Lindau (B)) beendet worden, ohne dass der Vater Rechtsmittel hiergegen eingelegt hat.

Es entspricht der Billigkeit, dass der Vater die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der weiteren Beteiligten zu erstatten hat (§ 13a I 1 FGG).

Der Beschwerdewert ergibt sich aus §§ 131 II, 30 II u. III KostO.

 

Fundstellen

FamRZ 2007, 744

OLGR-Süd 2008, 45

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