Leitsatz

Die Eltern eines minderjährigen Kindes waren nicht miteinander verheiratet und hatten eine Sorgeerklärung nicht abgegeben. Die elterliche Sorge wurde von der Mutter alleine ausgeübt.

Der Vater begehrte die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich. Sein Antrag wurde zurückgewiesen.

Hiergegen wandte er sich mit der Beschwerde.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat die Beschwerde des Vaters gem. §§ 621e Abs. 3, 522 Abs. 1 S. 2 als unzulässig verworfen. Ein Recht des Vaters sei durch den angefochtenen Beschluss nicht beeinträchtigt, weil ihm ein Recht zur Regelung der elterlichen Sorge nicht zustehe.

Dem nichtehelichen Vater werde ohne Zustimmung der Mutter nach dem Gesetz kein Recht eingeräumt, Angelegenheiten der elterlichen Sorge zu regeln. Die Regelung des § 1626a Abs. 2 BGB, wonach ein nichtehelich geborenes Kind zunächst nur der Mutter zuzuordnen und ihr die Personensorge allein zu übertragen sei, verstoße nicht gegen das Elternrecht des Vaters gem. Art. 6 Abs. 2 GG.

Anders als bei Eltern ehelicher Kinder, die sich mit der Eheschließung verpflichtet hätten, füreinander und für ein gemeinsames Kind Sorge zu tragen, könne der Gesetzgeber nicht davon ausgehen, dass nicht verheiratete Eltern eines Kindes in häuslicher Gemeinschaft zusammen lebten und für das Kind gemeinsam Verantwortung tragen und übernehmen wollten (BVerfG, FamRZ 2003, 285; FamRZ 2003, 1447).

Die Eltern hätten tatsächlich nicht zusammen und mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder gemeinsame Verantwortung für das Kind übernommen.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 27.09.2006, 4 UF 328/06

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