Leitsatz (amtlich)
Erfolglose Ablehnung von Schiedsrichtern, die als Zeugen im Zivilprozess gegen den ausgeschiedenen Vorsitzenden auf Rückzahlung des Honorarvorschusses angeboten waren.
Normenkette
ZPO § 41 Nr. 5, § 42 Abs. 2, §§ 1036-1037, 1062 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
I. Der Antrag, die Schiedsrichter xxx und xxx wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien, deutsche Unternehmen, streiten in einem seit 5.3.2010 anhängigen DIS-Schiedsverfahren um Schadensersatzzahlungen.
1. Die Antragstellerin zu 1 (= Schiedsklägerin zu 1) lieferte an xxx Dieseltriebwägen. Von der Antragsgegnerin bezog die Antragstellerin zu 1 Brandschutzelemente zum Einbau in die Fahrzeuge. Die xxx verlangte von der Antragstellerin zu 1 Schadensersatz wegen Fehllöschungen. Diese begehrt nun für ihre Aufwendungen von der Antragsgegnerin Ersatz im Wege der Schiedsklage. Die Antragstellerin zu 2, ein Versicherungsunternehmen, ist auf Seiten der Antragstellerin zu 1 dem Verfahren beigetreten.
Der maßgebliche Rahmenvertrag zwischen der Antragstellerin zu 1 und der Antragsgegnerin über die Lieferung von Brandschutzelementen vom 13.3.2004/31.3.2004 enthält in Ziff. 24.8 ("Schiedsgerichtsordnung") folgende Klausel:
Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieses Schiedsvertrages bindend entscheiden. Sitz des Schiedsgerichts ist Nürnberg.
Das Schiedsgericht bestand anfangs aus den Schiedsrichtern Prof. Dr. K. als Vorsitzenden sowie Rechtsanwalt Dr. R. und Prof. Dr. V. als Beisitzer. Am 6.4.2012 teilte der Vorsitzende den Parteien des Schiedsverfahrens sowie den beiden Beisitzern des Schiedsgerichts mit, dass er mit sofortiger Wirkung von seinem Amt zurücktrete, da ihm unter den obwaltenden Umständen die weitere Ausübung nicht möglich sei.
2. Die Antragstellerin zu 2 erhob vor dem LG Köln gegen den ehemaligen Vorsitzenden des Schiedsgerichts Klage auf Rückzahlung des Honorarvorschusses mit der Begründung, dieser habe trotz schriftlicher Aufforderung den Vorschuss nicht zurückgezahlt, sondern mit Zustimmung der beiden verbliebenen Schiedsrichter und des Vertreters der Antragsgegnerin als Honorar einbehalten. Der neu bestellte Vorsitzende des Schiedsgerichts habe seinerseits zu erkennen gegeben, dass er das Verfahren erst fortsetzen werde, wenn der Vorschuss von den Parteien vollständig an ihn entrichtet worden sei. Mit Endurteil vom 15.1.2013 hat das LG den ehemaligen Schiedsrichter zur Rückzahlung des Vorschusses verurteilt.
3. Mit Schriftsatz vom 8.10.2012 an die DIS-Geschäftsstelle lehnten die Antragstellerinnen die beiden beisitzenden Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit aus folgenden Gründen ab:
a) Der ehemalige Vorsitzende des Schiedsgerichts habe ihrem anwaltlichen Vertreter auf telefonische Nachfrage zu den Gründen der Amtsniederlegung am 23.4.2012 mitgeteilt, dass er sich mit den beiden beisitzenden Schiedsrichtern zunächst in rechtlicher und dann in persönlicher Hinsicht überworfen habe, was schließlich in persönliche Angriffe ausgeufert sei. In seinem Klageerwiderungsschriftsatz vom 19.9.2012 habe der ehemalige Schiedsrichter die beiden beisitzenden Schiedsrichter als Zeugen dafür angeboten, dass er sein Amt nicht mehr habe weiterführen können.
b) Die beiden beisitzenden Schiedsrichter hätten sich mit dem Vorschlag des ehemaligen Schiedsrichters, den Vorschuss als Honorar einzubehalten, mit E-Mail vom 17.4.2012 einverstanden erklärt, ebenso der Vertreter der Antragsgegnerin gegenüber der Geschäftsstelle der DIS. Es werde deutlich, dass ein abgestimmtes Verhalten zu Lasten der Antragstellerinnen stattgefunden habe. Es sei nämlich unglaubwürdig, dass renommierte Juristen die Unrechtmäßigkeit der Zurückbehaltung des Vorschusses nicht erkannt hätten. Die Antragstellerinnen vermuteten, es solle verhindert werden, dass die Kündigungsgründe des ehemaligen Schiedsrichters aufgedeckt und für alle Beteiligten transparent werden.
c) Die beiden abgelehnten Schiedsrichter seien im gerichtlichen Verfahren wegen Rückzahlung des Honorarvorschusses von der dortigen Kläger- und der Beklagtenseite als Zeugen benannt worden.
d) Die beisitzenden Schiedsrichter hätten sich zu Unrecht vor dem LG auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Deren Zeugenrolle habe sich nicht auf Einzelheiten der Beratung und auf die materielle Entscheidung betreffende Erwägungen bezogen, sondern auf die Frage, wie es zu dem Zerwürfnis zwischen ihnen und dem ehemaligen Vorsitzenden gekommen sei. Dies sei vom Beratungsgeheimnis nicht mit umfasst.
e) Hinzu komme, dass Schiedsrichter Dr. R. mit seiner Benennung am 20.4.2010 mitgeteilt habe, dass de...