Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Amtswiderspruch gegen Vormerkung eines ehevertraglichen Rückübertragungsanspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Prüfung der Sittenwidrigkeit eines für den Fall der Ehescheidung vereinbarten Rückübertragungsanspruchs im Verfahren der Eintragung der zur Sicherung bewilligten Vormerkung.

 

Normenkette

BGB §§ 138, 883 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; GBO § 53 Abs. 1 S. 1; FamFG § 69 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

AG Miesbach (Beschluss vom 13.05.2016)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Miesbach - Grundbuchamt - vom 13.5.2016 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Kosten im grundbuchamtlichen Verfahren nicht zu erheben sind.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte und ihr Ehemann erwarben aufgrund Kaufvertrags und Auflassung vom 7.4.2005 je hälftiges Miteigentum an dem mit dem Sondereigentum an der Doppelhaushälfte samt Kellerräumen und Garage laut Aufteilungsplan Nr. 4 verbundenen 500/1.000 Miteigentumsanteil am Grundstück. Der Eigentumsübergang wurde am 1.8.2005 im Grundbuch eingetragen.

Zu notarieller Urkunde vom 28.12.2010 überließ der Ehemann der Beteiligten seinen Hälfteanteil unentgeltlich. Die in Abteilung III eingetragenen Grundpfandrechte übernahm die Beteiligte zur weiteren dinglichen Haftung. Die Zins- und Tilgungsleistungen auf die gesicherten Darlehen waren weiterhin "zusammen mit der Erwerberin in der bisherigen Form" zu tragen (Ziff. VI.). In Ziff. XIV. wurde ein bedingtes Rückforderungsrecht wie folgt vereinbart:

Scheidungsklausel, Rückforderungsrecht

(1) Der Veräußerer kann die heutige Überlassung widerrufen und das Vertragsobjekt zurückverlangen, wenn die Ehe der Beteiligten geschieden wird.

Das Widerrufsrecht entsteht mit der Rechtshängigkeit der Scheidung und erlischt, wenn es bis zur Rechtskraft der Scheidung nicht ausgeübt wird.

...

(2) Der Widerruf erfolgt durch eingeschriebenen Brief.

Das Widerrufsrecht ist bis zu seiner Ausübung nicht vererblich und nicht übertragbar.

(4) Bei der Rückübertragung hat der Berechtigte diejenigen Belastungen zu übernehmen, die heute bereits bestehen oder denen er zugestimmt hat. Grundpfanddarlehen sind mitzuübernehmen, soweit sie für das Vertragsobjekt verwendet wurden.

Im Übrigen sind dem Erwerber dessen Verwendungen zu erstatten, soweit sie aus seinem vorehelichen Vermögen oder aus Vermögen erfolgt sind, das er während der Ehe von Todes wegen, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.

Eine weitere Gegenleistung ist nicht zu erbringen.

Alle Kosten und Steuern, die durch die Rückübertragung anfallen, tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

...

(6) Der Zugewinnausgleich erfolgt aufgrund der Vermögenslage, die sich nach der Rückabwicklung der heutigen Überlassung gemäß den vorstehenden Bestimmungen ergibt.

Falls das Rückforderungsrecht nicht ausgeübt wird, hat sich der Erwerber den Wert der Zuwendung auf einen etwaigen Anspruch auf Zugewinnausgleich anrechnen zu lassen (§ 1380 BGB).

Soweit eine solche Anrechnung nicht möglich ist, wird die Zuwendung nach den Vorschriften über den Zugewinnausgleich ausgeglichen. Dies gilt auch, soweit die Zuwendung aus dem Anfangsvermögen des Veräußerers stammt.

Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs bewilligte die Beteiligte eine Vormerkung am übertragenen Miteigentumsanteil.

Der Eigentumsübergang auf die Beteiligte und die Rückauflassungsvormerkung wurden am 25.1.2011 eingetragen.

Mit Schreiben vom 29.3.2016 ersuchte die Beteiligte das Grundbuchamt um die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Vormerkung. Die Vereinbarung in Ziff. XIV. sei wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig, das eine Vormerkung verlautbarende Grundbuch daher unrichtig. Der unentgeltlich zurück zu gewährende Hälfteanteil habe durch die - von der Beteiligten allein geleistete - Darlehensrückführung um 50.000 EUR einen deutlichen Wertzuwachs erfahren, der nach den getroffenen Vereinbarungen nicht auszugleichen sei. Die Beteiligte gehe dadurch ihres Bereicherungsanspruchs gegen ihren Ehemann verlustig. Indem die Vereinbarung zudem eine Berücksichtigung der erbrachten Tilgung bei der Berechnung des Zugewinns verhindere, werde der Zugewinnausgleich für nahezu das gesamte Vermögen ausgeschlossen. Durch die offensichtlich einseitige Lastenverteilung zu ihrem Nachteil sei sie im Fall der Scheidung in vermögensrechtlicher Hinsicht vollkommen schutzlos gestellt. Die Klausel wirke sich als Strafe für das Scheitern der Ehe aus. Als einfache Büroangestellte habe sie sich gegenüber ihrem Ehemann, einem erfahrenen Geschäftsmann, in einer unterlegenen Verhandlungsposition befunden, die letzterer zu seinem Vorteil und zu ihrer Schädigung ausgenutzt habe. Die Sittenwidrigkeit des materiellen Geschäfts schlage auf die Bewilligung durch. Die Eintragung sei daher ohne formelle Rechtsgrundlage und unter Gesetzesverstoß erfolgt und habe das Grundbuch unrichtig gemacht.

Mit Beschluss vom 13.5.2016 hat das Grundbuchamt den "A...

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