Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung zur Erteilung eines Negativtests
Normenkette
BGB § 1643 Abs. 1, § 1822 Nr. 3; HGB § 176 Abs. 2; KostO § 131 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Starnberg (Beschluss vom 16.10.2017; Aktenzeichen 53 F 559/17) |
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Starnberg vom 16.10.2017 wird in Ziffer 1. und 3. aufgehoben.
2. Den Antragstellern wird bestätigt, dass die mit Überlassungsvertrag vom 08.05.2017 vor dem Notar G. M.(Urkunden-Nr. ...61/2017) geschlossene Vereinbarung über die Überlassung und Abtretung von Gesellschaftsanteilen an der O. Vermögensverwaltungs KG an die minderjährigen Kinder R. O. und S. O. nicht der familiengerichtlichen Genehmigung gemäß §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB bedarf.
3. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die am ...2002 bzw. ...2008 geborenen Kinder der weiteren Beteiligten. Mit Schreiben vom 12.06.2017 übersandte der Notar G. M. dem Amtsgericht - Familiengericht - Starnberg beglaubigte Abschriften eines Gesellschaftsvertrages zur Gründung einer Kommanditgesellschaft zwischen den weiteren Beteiligten sowie einem Dritten sowie der Überlassung von Gesellschaftsanteilen der weiteren Beteiligten an die Beteiligten zu 1) und 2) vom 08.05.2017 (Urkunden-Nr. ...60/2017 und ...61/2017) und beantragte die Ausstellung einer Negativbescheinigung, wonach eine familiengerichtliche Genehmigung zum Eintritt der beiden Beteiligten in die Kommanditgesellschaft nicht erforderlich ist. Diese sei zur Vorlage beim Registergericht erforderlich.
Zum genauen Wortlaut der Urkunden wird auf Blatt 1 - 15 sowie 16 - 26 der Akten verwiesen.
Mit Verfügung vom 18.07.2017 wies die Rechtspflegerin beim Familiengericht darauf hin, dass ein Negativattest nicht erteilt werden könne, da die Rechtsprechung hierzu unklar sei. Aus den vorgelegten Unterlagen sei nicht zu entnehmen, welches Immobilienvermögen letztlich eingebracht werden solle. Insbesondere sei nicht auszuschließen, dass die Gesellschaft in Zukunft auch ein Erwerbsgeschäft ausüben werde.
Mit Beschluss vom 16.10.2017 wies das Amtsgericht Starnberg sodann den Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses zurück. Zur Begründung führte es an, aus dem Gesellschaftszweck gehe nicht in genügender Weise hervor, dass jegliches Handeln ausgeschlossen sei, das nach §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB zu einem genehmigungspflichtigen Beitritt der Kinder zur Gesellschaft führen würde. Genehmigungspflichtig sei auch der Beitritt zu Gesellschaften, die gewerblich nutzbare Grundstücke von erheblichem Wert verwalten, vermieten und verwerten. Auch die Errichtung einer Gesellschaft (hier: GbR) zum Zweck des Erwerbs, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien sei als genehmigungspflichtig anzusehen. Dabei sei nicht erforderlich, dass das Tatbestandsmerkmal "Verwertung" im konkreten Gesellschaftszweck noch auftauche, die übrigen Tatbestandsmerkmale erschienen nach dem, was die Beteiligten offenbar wollten, jedenfalls erfüllt. Der scheinbar dagegen sprechende Gesellschaftszweck schließe das auch nicht aus, denn danach könne mit Immobilien lediglich nicht gehandelt werden, Erwerb und Verwaltung auch umfangreichen Immobilien- (oder sonstigen) Vermögens schließe er hingegen nicht aus. Im Übrigen sei nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts eine Familiengrundstücksgesellschaft grundsätzlich zunächst genehmigungspflichtig.
Gegen diesen ihnen am 18.10.2017 zugestellten Beschluss legte der Notar für die Beteiligten und weiteren Beteiligten Beschwerde ein und beantragte, den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg in Ziffer 1. und 3. aufzuheben und das beantragte Negativzeugnis zu erteilen.
Zur Begründung führte er an, die weiteren Beteiligten zu 3) und 4) hätten als Kommanditisten mit einem Dritten als Komplementär die O. Vermögensverwaltungs KG gegründet und sodann mit diesem - jeweils handelnd im eigenen Namen und als Vertreter der Beteiligten zu 1) und 2) - einen notariell beurkundeten Überlassungsvertrag geschlossen, der die schenkweise Übertragung der voll eingezahlten Kommanditanteile zum Gegenstand gehabt habe. Gegenstand der Kommanditgesellschaft sei das "Halten und Verwalten" eigenen Vermögens, insbesondere von Immobilienvermögen. Jedes (Handels-) Gewerbe sei untersagt, die Gesellschaft sei ausschließlich eine rein vermögensverwaltende Gesellschaft im Sinne des § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 2 HGB. Die gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten der Kommanditisten seien soweit rechtlich möglich ausgeschlossen bzw. auf das zwingend notwendige Maß reduziert. Zweck der Gesellschaftsgründung sowie der schenkweisen Überlassung der Kommanditanteile sei die Umsetzung einer erbschaftssteuerlich günstigen Gestaltung der vorweg genommenen Erbfolge unter Ausnutzung der erbschaftssteuerlichen Freibeträge gewesen. Die weiteren Beteiligten zu 3) und 4) hätten daher mit der KG ebenfalls am 08.05.2017 einen Einbringungs- und Sc...