Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung. Kostenfestsetzung. Erfallen der Terminsgebühr im Berufungsverfahren bei fernmündlicher Besprechung unter den Prozessbevollmächtigten

 

Leitsatz (redaktionell)

Führen während des Berufungsverfahrens die Prozessbevollmächtigten der Parteien Besprechungen durch, die dazu führen, dass das Berufungsverfahren schließlich ohne gerichtlichen Termin endet, so entsteht eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV. Dies gilt auch dann, wenn die Besprechungen lediglich fernmündlich geführt wurden.

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 18.06.2009; Aktenzeichen 34 O 22927/07)

OLG München (Aktenzeichen 18 U 5657/08)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert der Beschwerde beträgt 1.713,60 Euro.

 

Gründe

I. Der in vollem Umfang erstattungspflichtige Kläger wendet sich gegen den Ansatz einer Terminsgebühr aufgrund einer außergerichtlichen telefonischen Besprechung zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien im Berufungsverfahren.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Klägervertreter habe am 26.01.2009 beim Beklagtenvertreter zurückgerufen, nachdem dieser mit Schriftsatz vom 23.01.2009 darum gebeten hätte. Vom Beklagtenvertreter sei völlig unmotiviert die Frage nach einer Berufungsrücknahme gestellt worden. Daneben sei darauf hingewiesen worden, dass im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren keine neuen Entwicklungen stattgefunden hätten. Der vom Beklagtenvertreter zur vergleichsweisen Erledigung angebotene Betrag von 500 Euro sei nicht als ernsthaftes Angebot auf Abschluss eines Vergleichs, sondern als "Scherzerklärung" interpretiert worden. Die für die Entstehung einer Terminsgebühr erforderliche Gesprächsbereitschaft habe auf Seiten des Klägervertreters gefehlt, diesem sei das Gespräch aufgedrängt worden. Ein sachbezogenes Rechtsgespräch oder eine Diskussion über eine mögliche Klagerücknahme sei nicht geführt worden. Es habe somit nicht einmal ein halbwegs ernsthaftes Einigungsgespräch gegeben.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO).

Das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zutreffend eine 1,2 Terminsgebühr festgesetzt.

1. Durch Besprechungen zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien kann eine Terminsgebühr gemäß der Nr. 3104 VV-RVG anfallen. Hierfür reicht es nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG aus, dass der Prozessbevollmächtigte an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitgewirkt hat, wobei diese auch telefonisch durchgeführt werden können (BGH, Rpfleger 2006, 624 = NJW-RR 2006, 1507; BGH, NJW-RR 2007, 286 = JurBüro 2007, 26; OLG Koblenz, NJW 2005, 2162 = Rpfleger 2005, 488 = JurBüro 2005, 417; Senatsbeschlüsse vom 04.11.2005 - 11 W 2681/05; vom 30.11.2005 - 11 W 1611/05 und vom 25.03.2009 - 11 W 1088/09; Gerold/Schmid/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Vorb. 3 Rdn. 95, 103, 104).

2. Die Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind (BHG, NJW-RR 2007, 286 = JurBüro 2007, 26 und BGH, NJW-RR 2007, 787). Nur falls dies nicht zutrifft, muss der Anspruchsteller im Kostenfestsetzungsverfahren den Ansatz gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft machen.

a) Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Prozessbevollmächtigten des Beklagten angerufen und diesem unter Hinweis auf den unveränderten Stand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens empfohlen hat, die Berufung zurückzunehmen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nach eigenem Vorbringen eine Berufungsrücknahme abgelehnt und sodann beiläufig die Frage einer gütlichen Einigung angesprochen. Es sei insoweit erklärt worden, dass auf Seiten des Klägers Vergleichsbereitschaft bestehe. Der vom Beklagtenvertreter in den Raum gestellte Vergleichsbetrag von 500 Euro ist von beiden Seiten als für eine Einigung unzureichend angesehen worden.

b) Bereits dieser von beiden Seiten eingeräumte Gesprächsinhalt reicht für die Entstehung der Terminsgebühr aus. Diese fällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits dann an, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung, hier also einen Vergleichsvorschlag, zur Kenntnis nimmt. Entsprechend der gesetzgeberischen Intention sind nämlich an das Merkmal einer auch telefonisch durchführbaren Besprechung keine besonderen Anforderungen zu stellen. Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt als mündlicher Austausch von Erklärungen vielmehr nur die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Nur wenn der Gegner von vorneherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung verweigert, kommt eine Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande. Von einer Besprechung ist aber dann auszugehen, wenn sich der Gegner...

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