Leitsatz (amtlich)
1. Zur Zulässigkeit einer Zwischenverfügung, die die Vorlage einer (Löschungs-)Bewilligung zum Gegenstand hat.
2. Die Vereinbarung eines "limitierten Kaufpreises" kann nicht Gegenstand eines dinglichen Vorkaufsrechts sein. Die Eintragung eines derartigen Vorkaufsrechts ist jedoch nur hinsichtlich dieser Vereinbarung und nicht insgesamt inhaltlich unzulässig. Unrichtig ist das Grundbuch, wenn anzunehmen ist, dass sich die Beteiligten über ein Vorkaufsrecht mit dem gesetzlich zulässigen Inhalt nicht geeinigt haben würden.
Normenkette
BGB §§ 139, 1094, 1097; GBO § 18 Abs. 1, §§ 22, 53
Verfahrensgang
LG Deggendorf (Beschluss vom 06.08.2007; Aktenzeichen 1 T 143/07) |
AG Deggendorf (Aktenzeichen Grundbuch von Schwanenkirchen Blatt 770) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des LG Deggendorf vom 6.8.2007 dahin abgeändert, dass die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Zwischenverfügung des AG - Grundbuchamts - Deggendorf vom 22.6.2007 zurückgewiesen wird.
II. Im Übrigen wird das AG - Grundbuchamt - Deggendorf angewiesen, die Preisvereinbarung betreffend das Vorkaufsrecht am Grundstück Fl. St. 1557, eingetragen im Grundbuch des AG Deggendorf von Schwanenkirchen, Blatt 770, von Amts wegen zu löschen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) erwarb das gegenständliche Grundstück Fl. St. 1557 mit Zuschlag vom 26.5.1988 im Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft nach Paul H.
Nach dem Zuschlagsbeschluss blieb das in Abt. II des Grundbuchs unter Nr. 1 eingetragene Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl. St. 1558/2 gemäß Bewilligung vom 17.11.1960 bestehen.
Im Vertrag vom 17.11.1960, mit dem der Erblasser Paul H. seinerseits das Grundstück zum Preis von 25 DM pro Dezimale erwarb, ist festgelegt:
"Darüber hinaus räumt hiermit der Erwerber für sich und für seine jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum der Vertragsfläche dem jeweiligen Eigentümer der nicht mitverkauften Restfläche des Grundstücks Pl. Nr. 1558 1/2 der Steuergemeinde Sch. für den ersten Verkaufsfall das unentgeltliche Vorkaufsrecht an der Vertragsfläche ein um den bereits heute festbestimmten Kaufpreis von 1 DM - eine Deutsche Mark - pro Dezimale, wobei der sich alsdann errechnende Gesamtkaufpreis am Tage der Beurkundung des treffenden Kaufvertrages bar und ohne Zinsbeischlag zu bezahlen ist ...
Zur dinglichen Sicherung hiewegen wird bereits hier an der Vertragsfläche ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall bestellt zugunsten des jeweiligen Eigentümers der verbleibenden Restfläche des Grundstücks Pl. Nr. 1558 1/2 ... Die Eintragung dieses Vorkaufsrechts in das Grundbuch wird bewilligt und beantragt."
Das Vorkaufsrecht wurde am 26.4.1961 unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 17.11.1960 in das Grundbuch eingetragen. Am 19.10.1984 wurde das Grundstück ohne Eigentumswechsel auf die Erbengemeinschaft nach Paul H. umgeschrieben, ebenso das Vorkaufsrecht.
Mit notariellem Vertrag vom 27.12.2006 verkaufte die Beteiligte zu 1 das Grundstück an die Beteiligte zu 2. Die Vertragsteile erklärten die Auflassung und beantragten ferner die Löschung des dinglichen Vorkaufsrechts von Amts wegen.
Der Urkundsnotar hat am 22.2.2007 für die Beteiligten zu 1 und 2 Eintragungsantrag gestellt. Mit Zwischenverfügung vom 22.6.2007 hat das Grundbuchamt die Antragsteller darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung die fehlende Löschungsbewilligung des Vorkaufsberechtigten entgegenstehe. Es hat den Beteiligten zu 1) und 2) Frist zur Vorlage einer Löschungsbewilligung gesetzt und angekündigt, den Antrag nach Ablauf der Frist zurückzuweisen. Gegen diese Zwischenverfügung haben die Beteiligten zu 1 und 2 Beschwerde eingelegt, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. Das LG hat die Beschwerde am 6.8.2007 als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihrer weiteren Beschwerde, die in der Sache darauf gestützt wird, dass die Eintragung des dinglichen Vorkaufsrechts mit einer festen Preisvereinbarung unzulässig sei.
II. Die weitere Beschwerde ist gem. § 78 GBO statthaft. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind schon deshalb beschwerdeberechtigt, weil sie mit ihrer Erstbeschwerde erfolglos geblieben sind (BayObLGZ 1980, 8/9; Demharter GBO 25. Aufl., § 78 Rz. 2). Die weitere Beschwerde ist auch i.S.v. § 80 Abs. 1 GBO formgerecht durch Schreiben des den Eintragungsantrag stellenden Notars eingelegt.
Die weitere Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt:
Die mit der Beschwerde beanstandete Zwischenverfügung sei nicht beschwerdefähig. Das Grundbuchamt habe lediglich eine Entscheidung angekündigt. Gegen derartige Mitteilungen sei eine Beschwerde nicht statthaft.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Gegen Entscheidungen des Grundbuchamtes findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt, § 71 Abs. 1 GBO. Anfechtbar sind alle Anordnungen und Verfügungen des Grundbuchamtes, die in...