Leitsatz (amtlich)
Zum grundbuchtauglichen Nachweis von Existenz, Identität und Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Grundeigentum erwerben will (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung; s. Beschlüsse vom 20.7.2010 - 34 Wx 063/10, und vom 17.8.2010 - 34 Wx 098/10).
Normenkette
BGB § 705; GBO §§ 20, 29 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Augsburg (Beschluss vom 15.12.2010; Aktenzeichen Blatt 1718) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des AG Augsburg - Grundbuchamt - vom 15.12.2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert beläuft sich auf 18.000 EUR.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Im Grundbuch ist die Beteiligte zu 1 als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen. Zugunsten der Beteiligten zu 2, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), besteht eine Eigentumsvormerkung.
Zu notarieller Urkunde vom 19.7.2010 verkaufte die Beteiligte zu 1 den Grundbesitz an die Beteiligte zu 2, für die die Beteiligten zu 3 und 4 als deren Gesellschafter auftraten und angaben, sie seien an der Gesellschaft unter sich zu gleichen Teilen berechtigt, diese sei bereits unter dem Namen "W. GbR" mit dem Sitz in L. gegründet. Die Auflassung wurde erklärt. Zur Nachtragsurkunde vom 12.11.2010 versicherten die Beteiligten zu 3 und 4 an Eides statt, dass sie die einzigen Gesellschafter dieser Gesellschaft seien und dass der - privatschriftliche - Gesellschaftsvertrag vom 27.6.2005, mit welchem die Gesellschaft errichtet worden ist, unverändert fortbestehe. Darüber hinaus bestätigten die Beteiligten zu 3 und 4 in entsprechender Anwendung des § 141 BGB ihren Gesellschaftsvertrag vom 27.6.2005, soweit aufgrund der derzeitigen Rechtsprechung die Eintragung des Eigentumserwerbs aus formellen Gründen nicht möglich sei. Schließlich erklärten alle Beteiligten, nochmals darüber einig zu sein, dass das Eigentum an dem Grundstück auf die GbR übergehen solle, und bewilligten und beantragten die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch.
Den Vollzugsantrag vom 10./12.11.2010 hat das Grundbuchamt am 15.12.2010 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Auflassung sei nicht eintragungsfähig, die zugleich beantragte Löschung der Eigentumsvormerkung könne wegen Abhängigkeit von der gleichzeitigen Eigentumsumschreibung nicht vorgenommen werden. Die in der Nachtragsurkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung sei ebenso wenig zur Schaffung der Eintragungsgrundlagen geeignet wie die hilfsweise erfolgte Bestätigung des Gesellschaftsvertrags vom 27.6.2005. Dadurch werde der erforderliche Nachweis, dass die erwerbende GbR wirksam vertreten werde, nicht geführt. Im Anwendungsbereich des § 20 GBO seien dem Grundbuchamt neben der Existenz der erwerbenden GbR auch deren Identität mit einer bestehenden Gesellschaft sowie ihre aus dem Gesellschafterbestand folgenden Vertretungsverhältnisse im Zeitpunkt des Vertreterhandelns in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Eine Erklärung der Beteiligten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde über die Rechtsverhältnisse der GbR sei hierfür selbst dann nicht ausreichend, wenn sie durch eidesstattliche Versicherung untermauert werde. Insoweit bezieht sich das Grundbuchamt auf die Rechtsprechung des hiesigen Senats (Beschlüsse v. 17.8.2010 - 34 Wx 98/10 und v. 20.7.2010 - 34 Wx 63/10).
Die Bestätigung des Gesellschaftsvertrags im notariellen Nachtrag löse die Nachweisfrage nicht. Es lasse sich nie ausschließen, dass zwischenzeitlich Änderungen im Gesellschafterbestand und somit Änderungen in der aktuellen Vertretungsberechtigung der GbR stattgefunden hätten. Der Erlass einer Zwischenverfügung sei mangels Heilungsmöglichkeit nicht in Betracht gekommen.
Gegen den Beschluss vom 15.12.2010 richtet sich die notariell eingelegte Beschwerde mit dem Ziel, die gestellten Anträge zu vollziehen. Es wird die Auffassung vertreten, Existenz und Identität der GbR sowie die Vertretungsberechtigung der Handelnden seien, jedenfalls durch die Nachtragsurkunde, ausreichend nachgewiesen. Dazu wird auf die Rechtsprechung verschiedener OLG verwiesen.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 24.1.2011 nicht abgeholfen.
II. Die zulässig erhobene Beschwerde (§ 71 Abs. 1, § 73 i.V.m. § 15 Abs. 2 GBO) hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach der den Beteiligten offensichtlich bekannten Rechtsprechung des Senats müssen im Anwendungsbereich des § 20 GBO Existenz und Identität der erwerbenden GbR sowie die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden (z.B. Beschl. v. 20.7.2010 - 34 Wx 63/10, FGPrax 2010, 234). Die Identität der erwerbenden Gesellschaft sowie die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen kann insoweit auch nicht durch einen - älteren - Gesellschaftsvertrag erbracht werden, selbst wenn die Beteiligten dazu versichern, am Gesellschafterbestand habe sich seitdem nichts geändert (OLG München v. 17.8.2010 - 34 Wx 98/10, Rpfleger 2011, 759). An dieser Rechtsprechung hält der Senat, auch in Kenntnis a...