Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswahl einer Zielversorgung - Zeitwertkonto
Normenkette
VersAusglG § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2, 4
Verfahrensgang
AG Erding (Beschluss vom 08.03.2016; Aktenzeichen 3 F 552/15) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der A. M. O. & S. SE wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erding vom 08.03.2016, Az. 3 F 552/15 in Ziffer 2 Absatz 6 abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A. M. O. & S. SE, Vers.-Nr. 385793, ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 40.891,- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 % aus 28.101,- EUR und in Höhe von 2,75 % aus 12.788,50 EUR für die Zeit ab 01.10.2015 bis zur Rechtskraft der Entscheidung, bezogen auf den 30.09.2015, bei der Versorgungsausgleichkasse, Pensionskasse VVaG, ... B., begründet.
Die A. M. O. & S. SE wird verpflichtet, diesen Betrag einschließlich der Zinsen bei Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.740,- EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die beteiligten Ehegatten haben am 18.07.1996 vor dem Standesbeamten des Standesamtes K. (Heiratsregisternummer 40/1996) die Ehe geschlossen. Der Antragsgegnerin wurde der Antrag auf Scheidung der Ehe vom 23.09.2015 am 24.10.2015 zugestellt.
Durch Beschluss vom 08.03.2016 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Erding unter dem Az. 3 F 552/15 die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hinsichtlich der Scheidung ist der Beschluss rechtskräftig seit 31.05.2016.
Während der Ehezeit vom 01.07.1996 bis 30.09.2015 erwarb der Antragsteller Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Versorgungskasse des Bankgewerbes sowie der Beschwerdeführerin.
Auch die Antragsgegnerin erwarb Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie bei der B. Versicherung Lebensversicherung AG. Hinsichtlich dieser Anrechte hat das Amtsgericht - Familiengericht - Erding den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Ziffer 2 des Endbeschlusses vom 08.03.2016, Az. 3 F 552/15, verwiesen.
Das bei der Beschwerdeführerin bestehende Anrecht glich das Amtsgericht - Familiengericht - Erding aus wie folgt:
"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A. Versicherungs-AG (Vers.-Nr. 385793) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 40.891,- EUR, bezogen auf den 30.09.2015 übertragen."
Dieser Beschluss wurde der A. Versicherungs-AG am 17.03.2016 zugestellt. Dagegen legte diese für den Versorgungsträger (A. M. O. & S. SE, ...) per Telefax Beschwerde ein, eingegangen beim Amtsgericht - Familiengericht - Erding am 14.04.2016.
Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Versorgungsträger in dem Beschluss falsch bezeichnet sowie der Antrag auf Durchführung der externen Teilung nicht berücksichtigt worden sei. Durch den Senat wurde die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 21.07.2016 aufgefordert, zur Durchführung der externen Teilung einen Versorgungsträger als Zielversorgung zu benennen.
Diese Aufforderung wurde der Antragsgegnerin am 28.07.2016 zugestellt.
Sie hat daraufhin die R. Deutschland GmbH als Zielversorgungsträger benannt (Schriftsatz vom 10.08.2016, Blatt 77 d.A.).
Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Versorgung hat sie ergänzende Angaben mit E-Mail vom 06.09.2016 an das Oberlandesgericht München geschickt.
Durch den Senat wurde die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 25.10.2016 darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um ein Zeitwertkonto handelt, das keine angemessene Versorgung im Sinn des § 15 Abs. 2 VersAusglG gewährleisten könne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Hinweisbeschluss vom 25.10.2016, der Antragsgegnerin zugestellt am 04.11.2016, verwiesen. Diese hat daraufhin beantragt, die Frist zur Benennung einer Zielversorgung bis 20.12.2016 zu verlängern. Sie hat jedoch auch bis zum 31.01.2017 keine geeignete Zielversorgung benannt.
Der Senat hat daraufhin die Versorgungsausgleichskasse als Beteiligte hinzugezogen und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu der von ihm beabsichtigten Entscheidung innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die Beteiligten haben sich zu dem Hinweisbeschluss vom 28.02.2017 nicht geäußert.
II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Zwar hat das Amtsgericht - Familiengericht - Erding das Anrecht des Antragstellers bei der A. M. O. & S. SE mit einem Ausgleichswert in Höhe von insgesamt 40.891,- EUR zu Recht im Versorgungsausgleich berücksichtigt und den Ausgleichswert zutreffend bestimmt (§§ 1, 2, 39, 45 VersAusglG). Es ist hierbei zu Recht dem Vorschlag der Beschwerdeführerin vom 04.12.2015 gefolgt. Lediglich hinsichtlich der Person des Versorgungsträgers ist insoweit eine Präzisie...