Entscheidungsstichwort (Thema)

Gehörsrüge

 

Leitsatz (amtlich)

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Rechtsansicht als der Senat vertritt, reicht nicht aus, um eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs erkennbar werden zu lassen.

 

Normenkette

FamFG § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GG Art. 103

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 17.12.2019; Aktenzeichen 31 Wx 464/19)

AG Miesbach (Beschluss vom 06.06.2019; Aktenzeichen 3 VI 3/19)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 25.05.2020; Aktenzeichen 1 BvR 1060/20)

 

Tenor

Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 17.12.2019 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Gehörsrüge (44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG) bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Die Entscheidung des Senats vom 17.12.2019 verletzt nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 GG.

Im Gehörsrügeverfahren trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Entscheidung des Senats sei falsch, weil der Senat die Voraussetzungen eines "inneren Zusammenhanges", der bei der Testierung über mehrere Blätter, die nicht einzelnen unterschrieben sind, verlangt wird, falsch angewendet bzw. verstanden habe.

Tatsächlich hat der Senat den Sachvortrag der Verfahrensbeteiligten vollumfänglich zur Kenntnis genommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Darüber hinaus hat er durch Bezugnahme auch die angefochtene Entscheidung vom 8.6.2019 und seine Eingangsverfügung vom 15.10.2019 zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht.

Der angefochtene Beschluss beschäftigt zudem sowohl mit der zentral entscheidungserheblichen Frage des inneren Zusammenhangs bei einer entsprechenden Testierung bei entsprechenden äußeren Merkmalen (einheitliches Schreibmaterial).

Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist mithin nicht erkennbar.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Rechtsansicht als der Senat vertritt, reicht dafür nicht aus.

Da der Senat in seiner Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung anderer Obergerichte abweicht, bedurfte es auch nicht der Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die vom Beschwerdeführer behauptete Divergenz liegt tatsächlich nicht vor.

II. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 44 Abs. 4 S. 3 FamFG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13940318

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