Leitsatz (amtlich)

Nachlassbeschwerde

 

Normenkette

BGB § 2247

 

Verfahrensgang

AG Miesbach (Beschluss vom 06.06.2019; Aktenzeichen 3 VI 3/19)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 25.05.2020; Aktenzeichen 1 BvR 1060/20)

 

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Miesbach - Nachlassgericht - vom 06.06.2019 wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Er hat zugleich die dem Beteiligten zu 3 im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 225.564,48 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die zulässige Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Zutreffend ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Erbfolge das Testament vom 16. April 2015 maßgeblich ist.

Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den angefochtenen Beschluss vom 8.6.2019 und die Eingangsverfügung des Senats vom 15.10.2019.

Das weitere Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine davon abweichende Entscheidung.

1. Es verbleibt bei der Ansicht des Senats, dass das vorliegende Testament formwirksam ist: Das Testament weist inhaltlich einen inneren Zusammenhang und äußerlich dasselbe Schreibmaterial auf. Damit enthalten die einzelnen Blätter ein einheitliches Testament dar, dass eine ebenso einheitliche Willenserklärung enthält.

Auch im Hinblick auf die angebliche Testierunfähigkeit der Erblasserin gilt das in der Verfügung des Senats vom 15.10.2019 Gesagte: Konkrete tragfähige Tatsachen für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin im Errichtungszeitpunkt sind nicht ersichtlich. Ohne derartige Anhaltspunkte bedarf es auch im Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz keiner Ermittlungen ins Blaue hinein (Krätzschel in: Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Auflage ≪2019 ≫ § 8 Rn. 15).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Für die Festsetzung des Geschäftswertes im Beschwerdeverfahren war das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers an der Erteilung eines Teilerbscheins maßgeblich, §§ 61, 40, 36 GNotKG).

III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13940314

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