Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigungsantrag - Keine isolierte Löschung eines Vorkaufsrechts am Erbbaugrundstück ohne gleichzeitige Eintragung der Entschädigungsforderung für den Eigentumsverlust am Bauwerk
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Berichtigung des Grundbuchs ist nur in der Weise zulässig, dass es die im Zeitpunkt der Berichtigung bestehende materielle Rechtslage insgesamt zutreffend darstellt.
2. Weist der Eigentümer des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks in grundbuchmäßiger Form nach, dass das im Grundbuch eingetragene Erbbaurecht durch Zeitablauf erloschen ist, kann das Grundbuch auf Berichtigungsantrag des Eigentümers ohne Bewilligung des (früheren) Erbbauberechtigten nur dadurch berichtigt werden, dass auf entsprechenden Antrag des Eigentümers gleichzeitig ebenfalls die Entschädigungsforderung des Erbbauberechtigten für den Eigentumsverlust am Bauwerk eingetragen wird (Anschluss an BGH BeckRS 2013, 08619). Auch eine isolierte Löschung nur des als Inhalt des Erbbaurechts vereinbarten Vorkaufsrechts am Grundstück scheidet aus.
3. Bedingungen (ebenso Befristungen) gehören nicht zum Inhalt einer dinglichen Grundstücksbelastung, die durch Bezugnahme zum Grundbuchinhalt gemacht werden könnte. Sie müssen daher im Eintragungsvermerk selbst zum Ausdruck gebracht werden. Für ein Erbbaurecht folgt daraus, dass im Grundbuch des belasteten Grundstücks neben dem Erbbaurecht selbst und dem (ersten) Erbbauberechtigten auch Beginn und Dauer des Erbbaurechts sowie etwa vereinbarte aufschiebende Bedingungen - auch Verlängerungsoptionen - einzutragen sind.
Normenkette
BGB § 894; ErbbauRG § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 7, § 14 Abs. 2; GBO §§ 19, 22 Abs. 1
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 14. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 wurde am 30.01.2018 in Vollziehung der am 20.10.2017 verbrieften Auflassung als Eigentümerin des gegenständlichen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Zu Lasten dieses Grundbesitzes hatte die frühere Eigentümerin gemäß notariellem Erbbaurechtsvertrag vom 18.08.1987 zugunsten einer Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 ein Erbbaurecht bestellt (Abschnitt II der Urkunde). Folgende Vereinbarungen wurden - so der Urkundenwortlaut - "zum Inhalt des Erbbaurechts gemacht und wirken also dinglich für und gegen jeden Rechtsnachfolger und jeden Dritten":
§ 3 Dauer
Das mit der Eintragung im Grundbuch beginnende Erbbaurecht endet 20 Jahre nach Eintragung.
Das Erbbaurecht verlängert sich zweimal um jeweils weitere 10 Jahre, wenn es nicht mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende seiner Laufzeit vom Grundstückseigentümer oder vom Erbbauberechtigten gekündigt wird.
...
§ 5 Heimfall
... Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf erhält der Erbbauberechtigte eine Entschädigung für das Bauwerk, für die § 6 dieses Vertrages gilt.
§ 6 Entschädigung für das Bauwerk
...
§ 7 Erneuerungsvorrecht
...
§ 8 Vorkaufsrechte
Der Grundstückseigentümer räumt dem jeweiligen Inhaber des Erbbaurechts an dem Grundstück ... das dingliche Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle gemäß § 1094 BGB ein. ... Die Vorkaufsrechte erlöschen mit Erlöschen des Erbbaurechts.
...
Die Vertragsteile erklärten ihre Einigung über die Bestellung des Erbbaurechts und bewilligten (Abschnitt V der Urkunde) u.a.,
das Erbbaurecht an dem ... Grundstück mit dem Inhalt gemäß Abschnitt II., §§ 1 bis 10 und das Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle während der Dauer des Erbbaurechts für den jeweiligen Erbbauberechtigten im Grundbuch des Erbbaugrundstücks einzutragen.
Im Grundbuch des Erbbaugrundstücks (Zweite Abteilung) wurden je am 16.03.1988 folgende Belastungen eingetragen:
Erbbaurecht für ...; auf 20 Jahre ab Eintragungstag; gemäß Erbbaugrundbuch Bd. ... Bl. ... Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle während der Dauer des Erbbaurechts für jeweilige Erbbauberechtigte von ...; gemäß Bewilligung vom 18.08.1997 - URNr. ...- Im Bestandsverzeichnis des ebenfalls am 16.03.1988 angelegten Erbbaugrundbuchs wurde das Erbbaurecht wie folgt beschrieben:
Erbbaurecht an Grundstück Bd. ... Bl. ... BVNr. ... eingetragen Abt. II/7; auf 20 Jahre ab Eintragungstag;
Zustimmung des Eigentümers ist erforderlich zur Veräußerung;
Eigentümer: ... gemäß Bewilligung vom 18.08.1987 - URNr. ...;
Das Erbbaurecht wurde nach rechtsgeschäftlicher Übertragung und Auflassung vom 23.12.1987 gemäß Einbringungsvertrag vom 30.09.1994 auf die Beteiligte zu 2 (unter ihrer damaligen Firma) übertragen. Diese ist (mit überholter Firmenbezeichnung) seit dem 30.08.1996 im Erbbaugrundbuch (Erste Abteilung) als Rechtsinhaberin und im Grundbuch des Erbbaugrundstücks (Zweite Abteilung) als Berechtigte des Erbbaurechts eingetragen.
Das Eigentum am Erbbaugrundstück wechselte durch Erbgänge und rechtsgeschäftliche Übertragungen, zuletzt auf die Beteiligte zu 1.
Diese hat im zugrundeliegenden Übertragungsvertrag vom 20.10.2017 die in Abteilung II eingetragenen Rechte zur weiteren Duldung und Erfüllung übernommen und mit der Veräußerin vere...