Leitsatz (amtlich)
1. Ein Gehörsverstoß liegt nicht darin, dass das Gericht Ablehnungsgründe nicht berücksichtigt, weil und soweit der Antragsteller gegenüber dem Schiedsgericht die Frist des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht eingehalten hat.
2. Zur gerichtlichen Hinweispflicht im Zusammenhang mit der Anwendung von Präklusionsvorschriften.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 139, 321a, 1036, 1037 Abs. 2-3, § 1062 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
Die Rüge wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 10.7.2013 den Antrag des Antragstellers, die Schiedsrichter E., Dr. R. und Dr. W. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen. Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts und wegen der dafür maßgeblichen Begründung wird auf die Entscheidung vom 10.7.2013, die dem Antragsteller am 15.7.2013 zugestellt wurde, Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die am 26.7.2013 erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers.
Dieser macht im Wesentlichen geltend, der Senat habe wesentliche Umstände seines Ablehnungsgesuchs nicht geprüft, weil fälschlich von Präklusion ausgegangen worden sei. Sein Vortrag zur Aussetzung des Schiedsverfahrens analog § 148 ZPO sei weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen worden. Er sei auf Bedenken hinsichtlich der Fristwahrung seiner Ablehnungsanträge nicht hingewiesen und ihm entsprechend auch keine Gelegenheit zur Äußerung zu dem vermeintlich übersehenen Gesichtspunkt der Verfristung gegeben worden.
Zudem habe der Senat zu Unrecht angeblich verfristete Ablehnungsgründe, die ihre Bedeutung aber erst im Zusammenhang mit der Offenlegung von persönlichen Verflechtungen der Schiedsrichter erhalten hätten, bei seiner Beurteilung nicht mit herangezogen.
Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass bei eindeutigen Verstößen der Schiedsrichter gegen die Neutralitätspflicht Ablehnungsgründe überhaupt nicht präkludiert sein könnten.
Schließlich habe der Senat zum Ausdruck gebracht, das Vorbringen zu ehrverletzenden, herabwürdigenden und verächtlich machenden Äußerungen eines der Schiedsrichter sei sachlich zu prüfen, habe dies dann aber doch nicht getan. Auch daraus ergebe sich, dass der Senat seinen Vortrag nicht gewürdigt und schlichtweg übergangen habe.
II. Die Gehörsrüge bleibt ohne Erfolg.
Gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist das Verfahren auf Rüge einer beschwerten Partei fortzuführen, wenn bei einer nicht mit Rechtsmitteln angreifbaren Entscheidung deren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wird.
1. Die gegenständliche Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht angreifbar (s. §§ 1037, 1062 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Förmlichkeiten und die zweiwöchige Frist zur Erhebung der Rüge sind gewahrt (vgl. § 321a Abs. 2 ZPO). Notwendig ist zudem eine hinreichende Darlegung, dass der Gehörsanspruch in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Verlangt wird eine substantiierte Darstellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs und ihrer Entscheidungserheblichkeit (Zöller/Vollkommer ZPO, 30. Aufl., § 321a Rz. 13). Es müssen die einzelnen Umstände dargelegt werden, aus denen sich aus der Sicht der rügenden Partei der Gehörsverstoß ergibt (vgl. BGH NJW 2009, 1609). Ob dem der - wenn auch umfangreiche - Vortrag des Antragstellers genügt, kann auf sich beruhen, weil die dargelegten Umstände keinen Gehörsverstoß begründen.
2. Dazu ist in der gebotenen Kürze (vgl. § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO) auszuführen:
a) Ein Gehörsverstoß liegt nicht darin, dass Ablehnungsgründe nicht berücksichtigt wurden, weil und soweit der Antragsteller gegenüber dem Schiedsgericht die Frist des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht eingehalten hat. Zwar mag es sein, dass der Senat nicht jeden einzelnen zur Ablehnung herangezogenen Grund in seiner Entscheidung vom 10.7.2013 angesprochen hat. Er hat aber abgegrenzt, welche vor einem bestimmten Zeitpunkt liegenden - möglichen - Ablehnungsgründe wegen Versäumung der Frist nicht geprüft wurden. Ob diese Gründe zu einer erfolgreichen Ablehnung der Schiedsrichter geführt hätten, kann offen bleiben. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht dazu, der von der Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen. Das bedeutet, dass das Gericht Sachvortrag aus Gründen des formellen und materiellen Rechts unberücksichtigt lassen darf (vgl. BGH NJW 2009, 1609 m.w.N.). Der Senat hat dargelegt, dass er die Ausschlussfrist (vgl. Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 1037 Rz. 2; vgl. auch OLG Frankfurt SchiedsVZ 2006, 329/331) des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO als nicht eingehalten ansieht und deswegen die vom Antragsteller nun in seiner Anhörungsrüge aufgezählten Argumente nicht zu prüfen sind. Soweit der Antragsteller insoweit seine Rechtsansicht anstelle derjenigen des Senats setzt, kann dies eine Gehörsverletzung nicht begründen.
Zwar kann eine Gehörsverletzung auch darin liegen, dass das Äußerungsrecht der Partei durch fehlerhafte Rechtsanwendung bewusst verkürzt wird (Beispiele bei Zöl- ler/Vollkommer § 321a Rz. 9a). Es handelt sich um die Fälle ungere...