Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 15.07.2014; Aktenzeichen 554 F 12920/12)

 

Tenor

I. Der Beschluss des AG München vom 15.07.2014 wird aufgehoben.

II. Die durch die an den Verfahrensbeistand bezahlte Vergütung ausgelösten Gerichtskosten in Höhe von EUR 1.100,-- werden niedergeschlagen; die Kostenbeamtin beim AG München wird hierzu angewiesen, aus der an die Antragsteller gerichteten Schlusskostenrechnung II vom 09.10.2013 die an den Verfahrensbeistand gemäß KV-FamGKG Nr. 2013 geleisteten Beiträge zu streichen.

 

Gründe

I. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.11.2012 begehrten die Antragsteller (= Großeltern) den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die sorgeberechtigte Antragsgegnerin (= Mutter) wegen Übertragung eines Teilbereiches der elterlichen Sorge für ihre Enkelkinder; die Antragsteller sollten ermächtigt werden, für eine von ihnen für die Kinder und sie angemietete Wohnung Mietzuschüsse zu beantragen. Hierzu beantragten sie ferner die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Der Antragsschriftsatz ging am 27.11.2012 beim AG München ein. Dieses erließ hierauf noch am selben Tag einen Beschluss, wonach Rechtsanwältin ..., München, für die beiden Kinder zum Verfahrensbeistand bestellt wird; die Verfahrensbeistandschaft werde berufsmäßig ausgeübt und Rechtsanwältin ... wurden die weiteren Aufgaben im Sinne von § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen.

Mit Verfügung, ebenfalls vom 27.11.2012, ordnete das AG die Hinausgabe dieses Beschlusses an die Beteiligten an, wobei die Übermittlung an Rechtsanwältin.. per Telefax zu erfolgen habe. Die Geschäftsstelle führte dies am 28.11. 2012 aus.

Ebenfalls am 28.11.2012 ordnete das AG die Übermittlung des Gesuches um Verfahrenskostenhilfe an die Antragsgegnerin an.

Mit gleicher Verfügung wies es die Antragsteller darauf hin, es fehle an der Dringlichkeit im Sinne von § 49 FamFG, "zumal im Hauptsacheverfahren bereits am 19.12.2012 Verhandlungstermin sei". Der Hinweis wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller per Telefax am 29.11.2012 um ca. 7.00 Uhr übermittelt, die den Antrag daraufhin noch am gleichen Tag zurücknahm.

Mit weiterem Beschluss vom 29.11.2014 lehnte das AG sodann den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Eilbedürftigkeit ab.

Die Antragsgegnerin erhielt den Antragsschriftsatz vom 22.11.2012 erst am 30.11.2012.

Am 09.10.2013 erstellte die Kostenbeamtin den Antragstellern die Schlusskostenrechnung für das vorliegende Eilverfahren: Diese enthält neben der Kostenposition "Verfahren im Allgemeinen einstweilige Anordnung" in Höhe von EUR 19,50,-- auch an den Verfahrensbeistand bezahlten Beträge (KV-FamGKG 2013) in Höhe von 1.100,-- EUR (pro Kind Vergütung von EUR 550,--, § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG).

Die Antragsteller legten dagegen mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21.10.2013 Erinnerung ein und beantragten, nur die Verfahrenskosten, nicht aber die Vergütung des Verfahrensbeistandes, festzusetzen: Sie hätten den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Schriftsatz vom 29.11.2011 sofort zurückgenommen. Gleichwohl sei schon mit Beschluss vom 27.11.2012 für die Kinder ein Verfahrensbeistand bestellt worden, zu einem Zeitpunkt, als der Antrag noch nicht einmal der Gegenseite zugestellt worden sei.

Auf die von der Kostenbeamtin hierzu erholte Stellungnahme des zuständige Bezirksrevisors teilte Rechtsanwältin.. mit, sie habe den Beschluss über ihre Bestellung am 28.11.2012, 13.58 Uhr, erhalten; "noch am gleichen Tag" habe sie die Großeltern sowie die Kindesmutter und den Vater angeschrieben, außerdem am 03.12.2012 mit der Großmutter telefoniert und einen Hausbesuch vereinbart. "Die Rücknahme" habe sie erst am 06.12.2012 erhalten. Damit sei ihre Vergütung entstanden.

Der Bezirksrevisor vermerkte auf diese Mitteilung, Rechtsanwältin ... sei noch vor Eingang des Rücknahmeschriftsatzes im Kindesinteresse tätig geworden, weshalb die Vergütung in Höhe von EUR 1.100,-- kostenrechtlich angefallen sei. Auf diese Stellungnahme erklärten die Antragsteller am 03.03.2014, die erhobenen Einwendungen nicht weiter aufrechtzuerhalten.

Mit Schriftsatz vom 06.05.2014 brachten sie gegen die "erst jetzt aufgrund der Anforderung der Landesjustizkasse Bamberg bekannt gewordene Gebührenabrechnung von Rechtsanwältin.." erneut Einwendungen vor und wiederholten zur Begründung, auf den per Telefax am 29.11.2012, um 7.12 Uhr, eingegangenen gerichtlichen Hinweis auf fehlende Dringlichkeit habe ihre Anwältin den Antrag noch selben Tage, um 14.28 Uhr, per Telefax zurückgenommen. Das Verfahren sei also noch nicht einmal rechtshängig gewesen, als die Antragsrücknahme erfolgt sei.

Nach Hinweis der Rechtspflegerin, wonach die Einwendungen zwar als Erinnerung gewertet werden könnten, eine solche jedoch bereits zurückgenommen worden sei, beantragten die Antragsteller am 28.05.2014 mit obiger Begründung die Niederschlagung der Kosten für den Verfahrensbeistand gemäß § 20 FamGKG: Unmittelbar nach Anhängigwerden der einstweiligen Anordnu...

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