Entscheidungsstichwort (Thema)

sofortige Beschwerde. unstatthaftes Rechtsmittel. Anfechtung der Hauptentscheidung. Verfahrenseinstellung

 

Normenkette

StPO § 153a Abs. 2, § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 06.06.2017; Aktenzeichen 26 Ns 435 Js 110989/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts M. W. namens des Nebenklägers ... gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 6.6.2017 wird als unzulässig kostenfällig verworfen.

 

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 6.6.2017 stellte das Landgericht München I das Verfahren gegen den Angeklagten ... gemäß § 153a Abs. 1 und 2 StPO endgültig ein, nachdem dieser die ihm gesetzten Auflagen vollständig und rechtzeitig erfüllt hatte. Das Landgericht traf in diesem Beschluss folgende Kostenentscheidung:

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Der Angeklagte hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

Eine Kostenentscheidung hinsichtlich des Nebenklägers ... traf das Landgericht nicht, weshalb dieser mit Schriftsatz seines Vertreters, Rechtsanwalt W., vom 27.7.2017 sofortige Beschwerde gegen den ihm am 26.7.2017 zugestellten Beschluss einlegte und beantragte, dem Angeklagten die notwendigen Auslagen des Nebenklägers ... aufzuerlegen.

Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Schriftsatz vom 19.9.2017 beantragt, auf die sofortige Beschwerde des Nebenklägers hin, den Beschluss des Landgerichts München I vom 6.6.2017 insoweit aufzuheben, als eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers nicht ergangen ist und zur Neuentscheidung an das Landgericht München I zurückzuverweisen.

Der Senat hat mit Schreiben vom 29.7.2017 darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde nach ständiger Rechtsprechung des Senats unzulässig ist gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO. Der Beschwerdeführer hat hierzu mit Schriftsatz vom 19.7.2017 Stellung genommen.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers ist unzulässig gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO, da eine Anfechtung der Einstellungsentscheidung nach § 153 a Abs. 2 StPO nicht statthaft ist.

Zwar ist gemäß § 464 Absatz 3 Satz 1 StPO gegen eine Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen grundsätzlich die sofortige Beschwerde zulässig. Jedoch schließt § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO die sofortige Beschwerde aus, wenn ein Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung nicht statthaft ist. Insoweit wird klargestellt, dass die Kostenentscheidung nicht weitergehend als die Hauptentscheidung anfechtbar ist (vgl. OLG München Beschluss vom 13.4.2017, 4b Ws 16/17, Beschluss vom 26.10.2010, 4 Ws 106/10 (K), Beschluss vom 5.3.2008, Gz.: 4 Ws 13/08; Krehl in HK-StPO 3. Aufl. § 464 Rdn. 16).

Die Anfechtung der Hauptentscheidung ist dann nicht statthaft, wenn das Gesetz die Hauptentscheidung ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder wenn sich aus dem systematischen Gesetzeszusammenhang deren Unanfechtbarkeit ergibt (herrschende Meinung; vgl. Meyer-Goßner StPO 60. Aufl. § 464 Rn. 17 und 17a; OLG München aaO). Die Einstellung des Verfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO ist endgültig, eine Beschwerde folglich nicht zulässig (Meyer-Goßner aaO Rdn. 18 und 20).

Da der Beschluss des Landgerichts München I gemäß § 153 Abs. 2 StPO nicht anfechtbar ist, war die sofortige Beschwerde des Nebenklägers als unzulässig zu verwerfen.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.

Eine Weiterleitung der Akten an das Landgericht München I ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist abgeschlossen. Es bleibt dem Nebenkläger unbenommen, einen Antrag nach § 33a StPO beim Landgericht München I zu stellen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11959894

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