Leitsatz (amtlich)
1. Zur Beschwer und zum Beschwerdewert für das Verlangen eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer eigenmächtig eingebauten und in Farbgebung wie Gestaltung abweichenden Wohnungsabschlusstür, wenn diese im Gemeinschaftseigentum steht.
2. Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit eines derartigen Verlangens.
Normenkette
BGB §§ 242, 1004 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 3, § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des LG Bayreuth vom 1.8.2005 aufgehoben.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des AG Bayreuth vom 27.1.2005 wird zurückgewiesen.
III. Die Antragsgegner tragen samtverbindlich die Gerichtskosten sämtlicher Rechtszüge.
Eine außergerichtliche Kostenerstattung findet in keinem Rechtszug statt.
IV. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf 2.000 EUR festgesetzt.
Die Geschäftswertfestsetzung durch das AG Bayreuth im Beschl. v. 27.1.2005 (Ziff. III.) wird dementsprechend abgeändert.
Gründe
I. Die Antragsteller, ein Ehepaar, die Antragsgegner, ebenfalls Eheleute, und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei benachbarten Wohngebäuden mit getrennten Treppenhäusern besteht. Die jeweiligen Wohnungen der Beteiligten befinden sich nicht im gleichen Anwesen.
§ 4 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung (GO) bestimmt:
Die Sondereigentümer dürfen die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume des Gebäudes und das Grundstück nicht eigenmächtig verändern. Dies gilt auch für den Außenanstrich des Gebäudes, der Fenster und der Abschlusstüren.
Die Antragsgegner tauschten im Januar 2000 ohne vorherige Beteiligung der Wohnungseigentümer die Eingangstüre ihrer Wohnung aus. Bis dahin waren die einflügeligen Wohnungsabschlusstüren nebst Türstöcken in beiden Häusern einheitlich aus dunkelbraunem glattem Mahagoniholzfurnier gestaltet. Die von den Antragsgegnern neu eingebaute Wohnungstür nebst Türstock weicht davon in Farbgebung und Gestaltung ab. Gemäß den vom LG in Bezug genommenen Lichtbildern ist sie optisch vertikal zweigeteilt und weist in jeder Hälfte eine Aufteilung in quadratische bzw. rechteckige teils mit Holz und teils mit Glas ausgefüllte Felder auf, die sich plastisch abheben.
Der Austausch der Wohnungseingangstür wurde mit Eigentümerbeschluss vom 5.4.2001 mehrheitlich nachträglich genehmigt. Diesen Beschluss erklärte das AG auf den Antrag der Antragsteller am 5.9.2001 für ungültig. Die Entscheidung des AG ist seit Anfang Oktober 2001 rechtskräftig.
Die Antragsteller haben gleichfalls ihre Wohnungsabschlusstür, nach ihren Angaben wegen eines Einbruchsschadens, im Oktober 2000 ohne Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer ausgewechselt, sich bei der Gestaltung der neuen Türe, abgesehen von farblichen Abweichungen, jedoch an den vorhandenen Türen ausgerichtet.
Die Antragsteller haben am 2.11.2004 beim AG beantragt, die Antragsgegner gesamtschuldnerisch zur Entfernung der eingebrachten Wohnungsabschlusstür zu verpflichten. Das AG hat am 27.1.2005 dem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das LG am 1.8.2005 den Beschluss des AG aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Gegen die landgerichtliche Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
a) Der Rechtsbeschwerdeantrag lautet (nur) auf Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses. Ersichtlich erstreben die Antragsteller darüber hinaus aber auch eine Sachentscheidung, nämlich die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragsgegner, so dass es bei Erfolg ihres Rechtsmittels mit dem ihnen günstigen Beschluss des AG sein Bewenden hätte.
b) Der Beschwerdewert von mehr als 750 EUR ist erreicht (§ 45 Abs. 1WEG).
Die Beschwer der Antragsteller richtet sich ausschließlich nach deren Interesse an der Abänderung der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung (BGH v. 17.9.1992 - V ZB 21/92, BGHZ 119, 216 [218] = MDR 1992, 1177; BayObLG ZWE 2000, 344; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 218). Bei dem Verlangen nach Beseitigung einer baulichen Maßnahme wegen einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage fehlt es meist an konkreten, in Geld messbaren Anhaltspunkten. Die Bestimmung des Geschäftswerts ist deshalb ebenso wie die der Beschwer weitgehend Ermessenssache (BayObLG v. 24.3.1994 - 2Z BR 12/94, BayObLGReport 1994, 35 = WuM 1994, 565 [566]; ZWE 2000, 344). In solchen Fällen entspricht es rechtsstaatlichen Grundsätzen, im Zweifelsfall eher von der Zulässigkeit des Rechtsmittels auszugehen und in der Sache zu entscheiden (OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 218). In dem Verfahren auf Ungültigerklärung des genehmigenden Eigentümerbeschlusses hat der Tatrichter optische Veränderungen im bis dahin einheitlichen Gesamtbild des Hausflurs festgestellt. Die ...