Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 06.10.2010; Aktenzeichen 14 HKO 16422/09)

 

Tenor

Auf Antrag der Klägerin wird Ziff. III. des Endurteils des OLG München vom 6.10.2010 (Az.: 7 U 2734/10) aufgehoben und lautet wie folgt:

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 54 % und die Beklagte 46 %.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Klägerin.

 

Gründe

I. Das OLG München erließ am 6.10.2010 Endurteil, wonach auf die Berufung der Beklagten das Ersturteil aufgehoben, die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.

Die Klägerin wendet sich mit Schriftsatz vom 21.10.2010 gegen den Ausspruch der Kostenentscheidung (Urteilszustellung an die Klagepartei erfolgte am 21.10.2010).

Vorsorglich stellte sie mit Schriftsatz vom 2.11.2010, eingegangen am 2.11.2010, den Antrag auf Entscheidung gem. § 321 ZPO bzw. vorsorglich die Gehörsrüge gem. § 321a ZPO.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 1.12.2010 wiederholte die Klägerin ihren Antrag.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Antrags.

II. Auf Antrag der Klagepartei war das Endurteil des OLG München vom 6.10.2010 (Az. 7 U 2734/10) gem. § 321 ZPO zu ergänzen.

1. Der klägerische Antrag ist fristgerecht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist ab Urteilszustellung gestellt (§ 321 Abs. 2 ZPO).

2. Dem Antrag war in der Sache stattzugeben. Das Endurteil vom 6.10.2010 enthält im Kostenpunkt eine Entscheidungslücke. Der Senat hatte insoweit bislang lediglich über einen Teil entschieden. Die bisherige Kostenentscheidung im Endurteil vom 6.10.2010 bezog sich lediglich auf den letztlich in erster Instanz noch offenen Forderungsbetrag über 46.485,01 EUR.

Aus den im Endurteil vom 6.10.2010 genannten Gründen waren die Kosten erster Instanz insoweit der Klägerin aufzuerlegen, als ihre Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen wurde. Der Senat hatte allerdings bei der Kostenentscheidung unberücksichtigt gelassen, dass vor dem Erstgericht ursprünglich ein weitaus höherer Forderungsbetrag anhängig war. Der Streitwert des Verfahrens erster Instanz wurde von dem Erstgericht mit Beschluss vom 30.4.2010 (Bl. 163 d.A.) auf 616.541,05 EUR festgesetzt.

Hinsichtlich des Betrags von 570.056,04 EUR (616.541,05 EUR abzgl. 46.485,01 EUR) haben sich die Parteien durch gerichtlichen Vergleich vom 29.1.2010 (dort Ziff. 8, vgl. Bl. 121/131 d.A.) dahingehend geeinigt, dass die Kosten dieses Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.

Mangels anderweitiger ausdrücklicher Absprache ist davon auszugehen, dass hiervon nicht nur die außergerichtlichen Kosten, sondern auch die gerichtlichen Kosten umfasst sein sollen.

Bei der jetzt zu treffenden einheitlichen Kostenentscheidung war diese Vereinbarung quotenmäßig zu berücksichtigen. Damit trägt die Klägerin von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz 54 % und die Beklagte 46 %. Die Kostenentscheidung zweiter Instanz bleibt vom Vergleich unberührt.

Eine Kostenentscheidung für diese Entscheidung ist nicht veranlasst.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2603022

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