Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 05.07.2007; Aktenzeichen 25 O 195/05) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Schluss-Endurteil des LG München I vom 5.7.2007, berichtigt gem. Beschluss vom 20.7.2007, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht vom Beklagten, der von 1975 bis 2000 für den Zedenten beratend tätig war, Rückzahlung der streitgegenständlichen vom Zedenten an den Beklagten geleisteten Vergütungen für Rechnungen aus dem Zeitraum 1992 bis Ende 2000, da der diesen Zahlungen zugrunde liegende Beratungsauftrag wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig sei.
Er hat erstinstanzlich vorgetragen: Der Beklagte habe den Zedenten jahrelang in rechtlicher Hinsicht beraten, ohne die nach Art. 1 § 1 I 1 RBerG erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Die Rechtsberatung sei insb. im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Beendigung von Mietverträgen erfolgt sowie in einer rechtlichen Auseinandersetzung mit der ... Der Beklagte habe den Vertragstext von Mietverträgen formuliert, Kündigungen ausgesprochen sowie gerichtliche wie außergerichtliche Schriftsätze vorbereitet. Erst im Jahre 2003, als er seinen Prozessbevollmächtigten Unterlagen zur Prüfung eventueller Ansprüche gegenüber dem Beklagten übergeben hätte, habe er erfahren, dass die Tätigkeit des Beklagten gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen habe. Aus den ihm bekannten Umständen - er habe lediglich davon Kenntnis gehabt, dass der Beklagte kein Rechtsanwalt sei - habe sich ihm als Laien nicht erschlossen, dass ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliege. Vor 2003 habe er keinerlei Anhalt gehabt, dass die von ihm geleisteten Zahlungen aufgrund eines unwirksamen Beratervertrages und damit ohne rechtlichen Grund erfolgt seien.
Auf die vom Beklagten gegen den Zedenten erhobene Drittwiderklage erging am 17.8.2005 ein Teilanerkenntnisurteil, in dem festgestellt wurde, dass dem Drittwiderbeklagten über die mit dem Klageantrag vom Kläger als Abtretungsgläubiger geltend gemachten hinaus keine weiteren Rückforderungsansprüche hinsichtlich gezahlter Honorare für die vom Beklagten geleisteten Tätigkeiten zustehen, Die Kostenentscheidung wurde dem Endurteil vorbehalten.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.782.157,18 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.742.599,30 EUR vom 12.11.2004 bis Rechtshängigkeit sowie aus 1.782.157,18 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er beruft sich auf die Einrede der Verjährung und wendet zudem ein: Nach eigenem Vortrag des Klägers sei der Zedent im Wesentlichen über die laufenden Tätigkeiten des Beklagten informiert gewesen. Der Zedent hätte deshalb zur Prüfung eines etwaigen Anspruchs wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz einen Anwalt einschalten können und müssen. Das Geltendmachen der Rückforderungsansprüche stelle außerdem eine unzulässige Rechtsausübung dar, da der Beklagte zum großen Vorteil des Zedenten untadelige Leistungen erbracht habe. Dass sich der Zedent nunmehr auf die Nichtigkeit der jahrelang hinweg als gültig behandelnden Verträge berufe, sei rechtlich zu missbilligen. Der Anspruch sei auch verwirkt. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht vor. Der Beklagte sei überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet tätig gewesen im Rahmen einer Vermögens- und Hausverwaltung. Zur Rechtsbesorgung seien Anwälte eingeschaltet gewesen, denen er lediglich zugearbeitet habe.
Erstinstanzlich ist eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen ... und des Beklagten als Partei durchgeführt worden.
Durch Urteil vom 5.7.2006 hat das LG München I die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten wurden dem Kläger 43,5 % und dem Drittwiderbeklagten 56,5 % auferlegt, wobei die Parteien im Übrigen ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hatten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und führt im Wesentlichen aus:
Aufgrund fehlerhafter Beweiswürdigung gehe das Erstgericht davon aus, dass dem Zedent bekannt gewesen sei, dass der Beklagte keine Rechtsberatung habe durchführen dürfen. Dies könne nicht schon aus der Tatsache, dass der Beklagte kein Rechtsanwalt sei, geschlossen werden. Weiter sei Voraussetzung, dass keine zulässige Erledigung von Rechtsangelegenheiten nach Art. 1 §§ 2, 3, 5, 6 und 7 RBerG vorliege. Zu Unrecht habe das Erstgericht der Aussage des Beklagten, er hab...