Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Verfahrensgang
LG Memmingen (Urteil vom 08.10.1998; Aktenzeichen 2 O 471/98) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 08.10.1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Wert der Beschwer übersteigt DM 60.000,00.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Amtshaftung sowie enteignungsgleichem Eingriff im Zusammenhang mit einem nicht genehmigten Bauvorhaben geltend.
Die Klägerin hat mit Kaufvertrag vom 24.03.1992 und Auflassung vom 26.04.1994 aus der FlNr. … der Gemarkung …, damals ein Wiesengrundstück, eine Teilfläche von 8.000 qm zum Kaufpreis von 2,0 Mio. DM erworben.
Das Grundstück liegt im Bereich des früheren Bebauungsplanes A 9 der Beklagten, der seit 12.09.1975 bestandskräftig war und ein Gewerbegebiet auswies.
Am 14.07.1986 beschloß der Stadtrat der Beklagten, eine Reihe von Bebauungsplänen, unter anderem den Bebauungsplan A 9, zu ändern (Anlage B 5). Der Beschluß wurde am 17.07.1986 ortsüblich im Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt … bekanntgemacht.
Im Flächennutzungsplan in der Fassung 1990 ist das vom Bebauungsplan A 9 erfaßte Gebiet als Industriegebiet dargestellt.
Im November 1991 führte der von der Klägerin beauftragte Zeuge S. mit dem Zeugen H., dem Stadtbaudirektor der Beklagten, ein Gespräch, wobei letzterer – nunmehr unstreitig – auf den Änderungsbeschluß vom 17.07.1986 hinwies.
Unter Vorlage des Kaufvertrages vom 24.03.1992 (Anlage zu Bl. 71 d.A.) würde die Teilungsgenehmigung für das Grundstück beantragt. Im Kaufvertrag heißt es unter Ziffer V. 4: „Der Verkäufer haftet dafür, daß es sich bei dem Vertragsgrundstück um gewerbliches Bauland handelt, für das sofort eine Baugenehmigung im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes oder der sonst örtlich geltenden Bauvorschriften erteilt werden kann”. Mit Bescheid vom 06.04.1992 erteilte die Beklagte die Teilungsgenehmigung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Blatt 21/22 der beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Augsburg – Az: 7 K 93.930 –).
Am 25.05.1992 beschloß der Stadtrat der Beklagten, bezüglich des Bebauungsplanes A 9 „den Bebauungsplanänderungsbeschluß vom 14.07.1986 zu ergänzen mit dem Ziel, anstelle von Gewerbegebiet nunmehr Industriegebiet auszuweisen” (Anlage B 6). Eine Bekanntmachung dieses Beschlusses erfolgte nicht.
Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, wahrscheinlich im September 1992 (Klägerin: 23.03.1992 oder 09.09.1992, Bl. 4 d.A.), 23.09.1992 (Bl. 72 d.A.) stellte die Klägerin bei der Beklagten eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Gebäudes mit Schulungs- und Bürobereichen, Arztpraxen, einer Klinik, einer Apotheke, einem Kinderhort, einem Fitneß-Centers, einem Hotels und weiteren Nutzungseinheiten.
Der Stadtrat der Beklagten beschloß am 19.11.1992, dem Vorhaben keine Genehmigung in Aussicht zu stellen. Spätestens in einem Gespräch vom 17.12.1992 wurde dem Beauftragten der Klägerin der Änderungsbeschluß vom 25.05.1992 mitgeteilt und in einer Besprechung vom 11.02.1993 der Erlaß eines Ablehnungsbescheides bezüglich der Bauvoranfrage angekündigt wegen Nichtbeachtens der Abstandsflächen, Fehlens der Stellplatznachweise und unzulässiger Nutzungen. Auch für den Fall, daß diese Punkte ausgeräumt würden, würde eine Bauvoranfrage wegen der beabsichtigten Änderung des Bebauungsplans abgelehnt werden.
Mit Schreiben vom 04.03.1993 zog die Klägerin die erste Bauvoranfrage zurück. Am 16.03.1993 beantragte die Klägerin den Erlaß eines Vorbescheides für den Bau eines Büro- und Geschäftshauses. Die Nutzungsabsicht zu Schulungszwecken, als Klinik, als Kinderhort und als Hotel wurde aufgegeben.
Am 07.05.1993 beschloß der Stadtrat der Beklagten, die Entscheidung über die Bauvoranfrage wegen des Bebauungsplanänderungsverfahrens zurückzustellen.
Am 13.07.1993 erließ die Beklagte den Bescheid, daß gemäß § 15 Abs. 1 BauGB die Entscheidung über die Bauvoranfrage vom 16.03.1993 für die Dauer eines Jahres ab Zustellung des Bescheides ausgesetzt wird (wegen der Begründung wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen).
Am 07.07.1993 reichte die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Augsburg ein mit dem Antrag, die Beklagte aufgrund ihres Antrages vom 16.03.1993 zum Erlaß eines Vorbescheides „für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses” zu verpflichten, die der Beklagten am 16.07.1993 zugestellt wurde.
Am 23.09.1993 beschloß der Stadtrat der Beklagten die Änderung des Bebauungsplanes als Satzung, unter anderem auch die geänderte Nutzung als Industriegebiet.
Am 28.12.1993 reichte die Klägerin bei der Beklagten eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Motels, eines Fast-Food-Restaurants und einer Autowaschstraße ein.
Am 21.01.1994 trat für das Gebiet des frühe...