Verfahrensgang
LG Passau (Entscheidung vom 06.12.2005; Aktenzeichen 1 O 810/04) |
Tenor
1.
Auf die Berufung des Klägers vom 23.02.2006 wird das Endurteil des Landgerichts Passau vom 06.12.2005, Az.: 1 O 810/04, dahingehend abgeändert, dass die Nummern I, II, IV wie folgt lauten:
I.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 35.000,00 EUR nebst Zinsen aus 20.000,00 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.01.2003 sowie Zinsen aus 15.000,00 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.09.2004 zu bezahlen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 02.09.2002 noch entstehen werden, soweit kein Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte stattgefunden hat.
IV.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 27 %, die Beklagten haben samtverbindlich 73 % zu tragen.
2.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 40 %, die Beklagten haben samtverbindlich 60 % zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige vollstreckende Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1) als Lenkerin und Halterin ihres Kraftfahrzeugs und die Beklagte zu 2) als deren Haftpflichtversicherung aus einem Verkehrsunfall vom 02.09.2002 in Anspruch, bei dem der Kläger lebensgefährlich verletzt worden war. Er verlangt ein Schmerzensgeld, dessen Höhe er ins Ermessen des Gerichts stellt, mindestens jedoch 50.000,00 EUR nebst Verzugszinsen aus einem Teilbetrag von 20.000,00 EUR seit 25.01.2003 und Rechtshängigkeitszinsen hinsichtlich des übrigen Betrags. Er verlangt ferner die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihm den gesamten materiellen Zukunftsschaden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte vorliegt.
Das Landgericht Passau hat dem Kläger unter Klageabweisung im Übrigen ein Schmerzensgeld von 15.000,00 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe hieraus seit 25.01.2003 zuerkannt und ferner die Feststellung ausgesprochen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, dem Kläger 50 % des Zukunftsschadens zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte stattgefunden habe. Das Landgericht sah ein Mitverschulden des Klägers für gegeben und gelangte zu einer Haftungsquote von 50: 50.
Wegen des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts und der Entscheidungsgründe wird auf das Endurteil des Landgerichts Passau vom 06.12.2005 Bezug genommen (Bl. 116/132 d.A.).
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger, der von einer alleinigen Haftung der Beklagtenpartei ausgeht, seine ursprünglichen Anträge weiter, wohingegen die Beklagten das landgerichtliche Urteil verteidigen. Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die hierin gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers erweist sich auch teilweise als begründet, nämlich insofern als auch der Senat von der alleinigen Verantwortlichkeit der Beklagten für den Unfall ausgeht, wobei jedoch die Schmerzensgeldforderung des Klägers der Höhe nach als überzogen erscheint.
1.
Der Unfall ereignete sich zu dunkler Nachtzeit außerhalb geschlossener Ortschaft. Der Kläger war völlig dunkel gekleidet und für die Beklagte zu 1) sicherlich nicht gut erkennbar, als er dieser auf ihrer Straßenseite entgegen ging. Das Landgericht sah das Mitverschulden des Klägers darin, dass dieser sich darüber habe im Klaren sein müssen, für entgegenkommende Autofahrer schlecht erkennbar zu sein und folglich auch damit habe rechnen müssen, übersehen zu werden. Da der Kläger das entgegenkommende Fahrzeug der Beklagten jedoch an den Scheinwerfern gut habe erkennen können, hätte er durch einen einfachen Schritt zur Seite ausweichen können, dies aber schuldhaft, möglicherweise in Folge seiner hochgradigen Alkoholisierung, unterlassen.
Der Senat vermag dem Landgericht in dieser Einschätzung nicht zu folgen. Grundsätzlich zu Recht hat das Landgericht allerdings ausgeführt, dass der Kläger erlaubterweise den linken Fahrbahnrand benutzte, nachdem die Straße weder über einen Gehweg noch einen Seitenstreifen verfügte. Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 StVO war der Kläger sogar gehalten, den linken Fahrbahnrand zu begehen. Das Tragen dunkler Kleidung beinhaltet für sich betrachtet kein haftungsrechtlich relevantes Fehlverhalten. Dafür, dass der Kläger nicht den Rand der Fahrbahn eingehalten gehabt hätte, gibt es keine Anhaltspunkte, vielmehr spricht das Schadensbild des Pkw dagegen. Nach dem im Strafverfahren erholten Gutachten des Sachverständigen Ra. befand sich die Erstanstoßstelle im seitlichen Bereich des Stoßfängers. ...