Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer Schadenswiedergutmachung im Sinne des § 46a Nr.2 StGB.

 

Tatbestand

Das Amtsgericht - Schöffengericht - verurteilte den Angeklagten wegen Betrugs unter Einbeziehung von Strafen aus mehreren vorangegangenen Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Auf die hiergegen vom Angeklagten eingelegte, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung hin reduzierte das Landgericht die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus.

Dagegen richtete sich die von der Generalstaatsanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der allein erhobenen Sachrüge die Anwendung von § 46a Nr. 2 StGB und die deshalb vom Berufungsgericht vorgenommene Strafrahmenmilderung beanstandet. Die zulässige Revision war unbegründet.

 

Entscheidungsgründe

1.

Die Feststellungen des Landgerichts zu den Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB und deren Bejahung durch die Berufungskammer weisen keinen der Sachrüge zum Erfolg verhelfenden Rechtsfehler auf.

§ 46a Nr. 2 StGB fordert vom Täter eine Schadenswiedergutmachung, die zu einer zumindest überwiegenden Entschädigung des Opfers geführt und dabei dem Täter erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht abverlangt hat.

Diese Voraussetzungen liegen nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen vor.

a)

Mit der Zahlung von insgesamt 13.200 Euro an die Zeugin wurde deren Schaden von umgerechnet ca. 25.430 Euro zumindest überwiegend wiedergutgemacht.

Dabei liegt der dem Opfer des Betrugs zugeflossene Betrag über der Hälfte des Schadens, so dass schon rechnerisch eine "überwiegende" Wiedergutmachung erfolgt ist. Hierauf allein kommt es indes nicht an.

Vielmehr muss die Schadenswiedergutmachung nach § 46a Nr. 2 StGB (auch) Ausdruck der Übernahme von Verantwortung gerade gegenüber dem Opfer sein. Die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein genügt deshalb nicht. Es wird - damit die Schadenswiedergutmachung ihre friedensstiftende Wirkung entfalten kann und die Vorschrift nicht etwa eine Privilegierung "reicher" oder solcher Täter bewirkt, die noch im Beutebesitz sind - verlangt, dass der Täter eine über die rein rechnerische Kompensation hinausgehende Leistung erbringt (BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 5; Tröndle/Fischer StGB 54 Aufl., § 46a Rn. 11 m.w.N.). Das bedeutet jedoch nicht, dass durch Zahlungen des Täters die Ersatzansprüche des Opfers vollständig erfüllt sein müssen; (strafrechtliche) Wiedergutmachung im Sinne von § 46a StGB darf nicht dem zivilrechtlichen Schadensersatz gleichgesetzt werden (BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 7).

Den sich hieraus ergebenden Anforderungen ist vorliegend indes ebenfalls genügt. Denn durch die Zahlungen hat der Angeklagte nicht nur seinen Willen zur Schadenswiedergutmachung dokumentiert und den der Zeugin entstandenen Schaden zu einem beträchtlichen Teil ausgeglichen. Die Zeugin hat sich vielmehr - wie das Urteil feststellt (BU S. 9) - mit dieser Teilleistung zufrieden gegeben und erhebt gegen den Angeklagten keine weiteren Ansprüche (vgl. dazu auch BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 7). Auch in diesem Sinn hat der Angeklagte somit den von ihm verursachten Schaden - zumindest überwiegend - wiedergutgemacht.

b)

Die Zahlungen an das Opfer des von ihm begangenen Betrugs erforderten vom Angeklagten auch eine erhebliche persönliche Leistung bzw. einen entsprechenden persönlichen Verzicht.

aa)

Bezüglich der ersten Zahlung vom Mai 2002 wurde dies vom Landgericht ausdrücklich festgestellt (BU S. 9). Im Hinblick auf die von der Strafkammer zu den persönlichen Verhältnissen des "permanent finanzschwachen Angeklagten" im Urteil mitgeteilten Feststellungen ist dies plausibel und vom Revisionsgericht daher hinzunehmen.

bb)

Auch hinsichtlich der in der Berufungsverhandlung der Zeugin übergebenen 10.000 Euro ist die Strafkammer jedenfalls im Ergebnis zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB ausgegangen.

(1.)

Bei der von § 46a Nr. 2 StGB geforderten erheblichen persönlichen Leistung bzw. dem persönlichen Verzicht handelt es sich - wie das im Gesetz verwendete Wort "oder" belegt - um Alternativen. Es reicht daher aus, wenn eine dieser Voraussetzungen gegeben ist, wobei durch die vom Gesetzgeber verwendete Vergangenheitsform ("erfordert hat") insbesondere erreicht werden soll, dass bloße Versprechen oder Zusagen eine Strafrahmenmilderung oder gar ein Absehen von Strafe nicht rechtfertigen können (vgl. BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 2, 3; Tröndle/Fischer a.a.O. § 46a Rn. 11 m.w.N.).

(2.)

Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte mit der Zahlung der 10.000 Euro an die Zeugin (jedenfalls) eine erhebliche persönliche Leistung erbracht.

Dabei ist - zumindest soweit wie vorliegend keine Hinweise auf einen illegalen Ursprung gegeben sind - ohne Bedeutung, aus welcher "Quelle" der Angeklagte den zur Schadenswiedergutmachung verwendeten Geldbetrag erlangt hat. Auch wenn dieser, wie vom Landgerich...

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