Leitsatz (amtlich)

1. Nichtigkeits- bzw Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH setzen voraus, daß objektiv noch ein Bedürfnis für eine Nichtigerklärung besteht.

2. Der Geschäftsführer einer GmbH kann eine Gesellschafterversammlung auch dann einberufen, wenn neben ihm ein Notgeschäftsführer bestellt ist.

3. Die Ladung eines Gesellschafters zu einer Gesellschafterversammlung ist nicht deshalb unwirksam, weil sie ihm in dessen angekündigter urlaubsbedingter Abwesenheit zugeht.

4. Die Absage einer Gesellschafterversammlung muß eindeutig sein und kann nur durch den Einberufenden erfolgen.

5. Ein die Ausschließung bzw Einziehung rechtfertigender Grund liegt vor, wenn eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung eines Gesellschafters so schwer wiegt, daß eine andere Lösung als das Ausscheiden dieses Gesellschafters den Mitgesellschaftern unter keinen Umständen zugemutet werden kann.

6. Bei der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses kann zugleich das Zustandekommen eines bei ordnungsgemäßer Vorgehensweise gefaßten Beschlusses zumindest dann nicht festgestellt werden, wenn der vom Beschluß betroffene Gesellschafter am Rechtsstreit nicht beteiligt ist.

 

Fundstellen

GmbHR 1994, 406

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