Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 03.06.2014; Aktenzeichen 23 O 4973/14) |
Tenor
I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Endurteil des LG München I vom 3.6.2014 - 23 O 4973/14, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die darin aufrechterhaltene einstweilige Verfügung (Beschluss des LG vom 12.3.2014) wie folgt neu gefasst wird:
Im Grundbuch des AG München, Gemarkung U., Blatt... 23, wird an den Grundstücken
Flurstück... 29/2, An der H. straße (BV-Nr. 2),
Flurstück Nr... 29, H. straße 68 (BV-Nr. 28), sowie
Flurstück Nr... 63/2, F. Feld (BV-Nr. 39)
jeweils zu Lasten der 1/3-Miteigentumsanteile der Verfügungsbeklagten zu 1), zu 2) und zu 3) eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Verfügungsklägerin auf Auflassung und Eintragung zu jeweils ¼ eingetragen.
II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Verfügungsbeklagten.
Gründe
I. Die Verfügungsbeklagten wenden sich mit ihrer Berufung gegen die durch das angefochtene landgerichtliche Urteil erfolgte Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verfügung, durch die zur Sicherung eines von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Anspruchs auf Übertragung von Miteigentum an drei Grundstücken die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch angeordnet wurde.
Die Verfügungsbeklagten sind Töchter der am 11.3.2012 verstorbenen Erblasserin Theresia D. Deren vierte Tochter war die am 6.10.2007 vorverstorbene Mutter der Verfügungsklägerin.
Die Erblasserin hatte am 5.4.1956 mit ihrem Ehemann einen notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag geschlossen (Anlage AS 1), in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. In einem ebenfalls notariell beurkundeten Nachtrag zu jenem Erbvertrag vom 20.10.1977 (Anlage AS2) setzten die Erblasserin und ihr Ehemann ihre vier Töchter zu unter sich gleichen Teilen als Schlusserben ein. Ferner bestimmten sie für den Fall, dass eine Schlusserbin wegfalle, deren Kinder zu unter sich gleichen Anteilen als Ersatzerben.
Jede der vier Töchter erhielt noch zu Lebzeiten der Eltern Grundstücke geschenkt, die einander ungefähr gleichwertig waren. Am 10.2.1997 starb der Ehemann der Erblasserin. Nachdem am 6.10.2007 auch die Mutter der Verfügungsklägerin starb, übertrug die Erblasserin mit notariellem Vertrag vom 22.1.2008 ihre restlichen Immobilien, u.a. die drei hier in Rede stehenden Grundstücke, zu gleichen Teilen an die drei Verfügungsbeklagten (Anlage AS 6). In Ziff. 7) jenes Vertrags behielt sich die Erblasserin auf Lebensdauer einen unentgeltlichen Nießbrauch an den Grundstücken vor. Sie übernahm die Verpflichtung, alle mit den Grundstücken verbundenen privaten und öffentlichen Lasten, auch außerordentliche, zu tragen. Der Erblasserin sollten darüber hinaus die außergewöhnlichen und zur Substanzerhaltung erforderlichen Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen. In Ziff. 8 jenes Vertrages heißt es, dass der "jeweilige Erwerber den Reinwert der (...) Zuwendung (...) im Verhältnis zu den jeweils übrigen Abkömmlingen des Veräußerers nicht auszugleichen (...)" habe. Die Verfügungsbeklagten wurden in der Folge als Miteigentümerinnen der ihnen durch den Vertrag überlassenen Immobilien zu je 1/3 im Grundbuch eingetragen.
Mit notariellen Kaufverträgen vom 1.2.2013 bzw. 24.9.2012 veräußerten die Verfügungsbeklagten zwei ihnen aufgrund des Vertrags mit der Erblasserin vom 22.1.2008 zu gleichen Teilen übertragene Eigentumswohnungen (F. straße 3 in M. und A. Straße 4 in U.). Die anwaltliche Vertreterin der Verfügungsklägerin erfuhr hiervon im März 2013.
Der Nachlasswert belief sich im Zeitpunkt des Erbfalls auf 55.813 EUR.
Die Klägerin behauptet, die Übertragung der Grundstücke auf die Beklagten habe allein dazu gedient, sie in ihrer Miterbenstellung zu beeinträchtigen. Sie ist der Ansicht, dass sie von den Beklagten die Übertragung eines ihrer Erbquote von 1/4 entsprechenden Miteigentumsanteils an den drei in Rede stehenden Grundstücken gem. § 2287 Abs. 1 BGB verlangen könne. Zur Sicherung dieses Anspruchs beantragte sie, im Wege einstweiliger Verfügung die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch.
Mit Beschluss vom 12.3.2014 erließ das LG antragsgemäß eine einstweilige Verfügung, wonach zu Lasten der Verfügungsbeklagten eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Verfügungsklägerin auf Auflassung und Eintragung zu ¼ Miteigentum an den im Einzelnen bezeichneten Grundstücken einzutragen sei. Für den genauen Inhalt des Beschlusses wird auf Bl. 9/11 verwiesen. Das AG München - Grundbuchamt - trug die Vormerkung in der Folge auf Antrag der Verfügungsklägerin in das Grundbuch ein (Anlagen AS 21 und AS 22).
Nach Widerspruchseinlegung durch die Verfügungsbeklagten und anschließender mündlicher Verhandlung hielt das LG die einstweilige Verfügung durch Endurteil vom 3.6.2014 aufrecht. Der Verfügungsanspruch resultiere aus § 2287 Abs. 1 BGB. Inhaltlich sei er nicht auf eine Ausgleichszahlung, sondern auf Einräumung eines der Erbquote der Verfügungsklägerin von ¼ entsprechenden Miteigentumsanteils gerichtet. Die Klägerin könne zur Si...