Entscheidungsstichwort (Thema)

Abtretung von Erbteilen. Erbvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu Schadensersatzansprüchen und wieder auflebender Testierfreiheit nach Anfechtung des Erbvertrages.

 

Normenkette

BGB §§ 122, 2078, 2281

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 06.09.1996; Aktenzeichen 10 O 17686/94)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 06.09.1996 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlußberufungen der Beklagten zu 1) und 2) wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 06.09.1996 in Ziffer I aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits – beider Rechtszüge.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch jeden der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils DM 69.200,– abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils der gleichen Höhe leisten.

V. Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,– DM.

 

Tatbestand

Zum Nachlaß des am 01.08.1926 verstorbenen … gehört ein über 20000 qm großes, mit einem Mehrfamilienhaus gebautes Grundstück in ….

… wurde zu je 1/3 beerbt von seinen Kindern, … und ….

Erben des am 16.08.1961 verstorbenen … sind zu je 1/2 der Kläger und der Beklagte zu 3).

Der am 07.09.1981 verstorbenen … wurde von … (zu 1/2) und vom Kläger und Beklagten zu) (zu je 1/4) beerbt, so daß hinsichtlich des angeführten Grundstücks mehrstöckige Erbengemeinschaften bestehen.

Am 28.06.1984 veräußerte … von ihren Nachlaßanteilen eine Beteiligungsquote von wirtschaftlich 1,5 % an den Beklagten zu 3).

Die am 28.06.1986 verstorbene … hatte in ihrem Testament vom 17.06.1985 im Wege der Teilungsanordnung dem Miterben …, d. h. dem Beklagten zu 1) – Sohn des Beklagten zu 3) – ihre ungeteilten Anteile am Nachlaß ihres Vaters und ihres Bruders zugewiesen. Hinsichtlich dieser dem Beklagten zu 1) zugefallenen Nachlaßteile wurde im Rahmen einer Dauervollstreckung der Beklagte zu 2) zum Testamentsvollstrecker bestimmt.

Die wirtschaftlichen Beteiligungsquoten ander (mehrstöckigen) Erbengemeinschaft betragen nunmehr Beklagter zu 1): 48,5%; Kläger: 25%; Beklagter zu 3): 26,5%.

Bereits am 03.07.1979 hatten … auf der einen, sowie der Kläger und der Beklagte zu 3) auf der anderen Seite einen notariellen Erbvertrag geschlossen, mit welchem … ihren Anteil am Nachlaß ihres Vaters und am Nachlaß ihres Bruders … – falls dieser vor ihr versterben sollte – dem Kläger und dem Beklagten zu 3) zu je 1/2 als Vermächtnis zuwandte und worin die Auseinandersetzung des Nachlasses hinsichtlich des Besitzes in … ausgeschlossen wurde (Anlage K 8 zur Klage). Am 26.07.1979 hatten der Kläger und der Beklagte zu 3) eine privatschriftliche Vereinbarung geschlossen, in welcher sie die Auseinandersetzung in gleicher Weise wie im Erbvertrag ausschlossen und die Benutzung des … Besitzes – zur Vermeidung einer Auseinandersetzung aus wichtigem Grund – regelten (Anlage K 9).

Dem Kläger entstanden für die Errichtung der notariellen Urkunde (hälftige) Kosten in Höhe von 905,– DM.

Am 28.09.1982 hatte … oben genannten Erbvertrag wirksam angefochten. Die im Anschluß daran erklärte Anfechtung des Beklagten zu 3) war unwirksam. Beides steht rechtskräftig fest aufgrund der Entscheidungen des Landgerichts München II vom 01.08.1984 und 01.02.1985, Az.: 25 O 1219/84 und des Oberlandesgerichts München vom 15.01.1985, Az.: 13 U 2722/85 (Anl. K 15 mit K 18).

Der Kläger behauptet, … habe sich im Zusammenhang mit dem Abschluß des Erbvertrages vom 03.07.1979 nicht nur erb vertraglich, sondern auch stillschweigend unter Lebenden schuldrechtlich dahingehend gebunden, sich der Verfügung über den vermachten, Gegenstand zu enthalten. Da hiergegen sowohl durch die Teilveräußerung, als auch durch die testamentarische Verfügung verstoßen worden sei, stünde dem Kläger ein verschuldensunabhängiger Erfüllungsanspruch zu, der gegen den Beklagten zu 1) als Erben und gegen den Beklagten zu 2) als Testamentsvollstrecker auf Übereignung des vermachten Gegenstandes gerichtet sei.

Sollte er mit seinem Hauptantrag nicht durchdringen, sei ihm der auf Grund der Anfechtung des Erbvertrages entstandene (Vertrauens-)Schaden zu ersetzen, da § 2078 Abs. 3 BGB nur bei einer Anfechtung durch Dritte eingreife. Ihm seien deshalb die ihm in Zusammenhang mit der Errichtung des Erbvertrags entstandenen Kosten zu ersetzen (…). Außerdem die Renovierungskosten für die von ihm im Anwesen … innegehaltene Wohnung – (…), die er im Zeitraum 03.07.1979 bis 30.09.1982 (Zustellung der Erbvertragsanfechtung) auf gewandt habe. Auch ein Feststellungsinteresse für lit. b) seines Hilfsantrages sei gegeben.

Gegen den Beklagten zu 3) stehe ihm ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Gesellschaftsvertrages zu. Zwischen ihm und dem Beklagten zu 3) sei konkludent eine Gesellschaft bürglichen Rechts mit dem Zweck, den Grundbesitz in … als Familienbesitz zu erhalten, zustandegekommen.

Der Beklagte zu 3) habe zumindest fahrlässig die ihm obliegende Treuepflic...

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