Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzansprüche als Erbengemeinschaft
Normenkette
BGB § 249 Abs. 1, 2 S. 1; ZPO § 128 Abs. 2, § 139 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 543 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Passau (Urteil vom 06.05.2019; Aktenzeichen 4 O 199/17) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten vom 05.06.2019 wird das Endurteil des LG Passau vom 06.05.2019 (Az.: 4 O 199/17) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, die Kläger samtverbindlich von den nicht anrechenbaren, außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.326,63 EUR brutto freizustellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 23%, die Kläger als Erbengemeinschaft K 1 bis K 4 70%, die Klägerin zu 1) 3%, die Klägerin zu 2) 2% und die Klägerin zu 4) 2%.
Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger als Erbengemeinschaft K 1 bis K 4 88% selbst und die Beklagten 12% als Gesamtschuldner.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt diese 18% selbst und 82% die Beklagten als Gesamtschuldner.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3) trägt diese 84% selbst und 16% die Beklagten als Gesamtschuldner.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 4) trägt diese 88% selbst und 12% die Beklagten als Gesamtschuldner.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese 23% als Gesamtschuldner, die Kläger als Erbengemeinschaft K1 bis K4 70%, die Klägerin zu 1) 3%, die Klägerin zu 2) 2% und die Klägerin zu 4) 2%.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Erbengemeinschaft K 1 bis K 4.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Kläger sind die Erben des bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall am 19.06.2014 gegen 11.30 Uhr schwer verletzten und am 08.04.2016 verstorbenen B. W. Gegenstand des Rechtsstreits sind noch offene Schadensersatzansprüche der Kläger als Erbengemeinschaft gegen den Beklagten zu 1) als Unfallbeteiligten und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherung aus diesem Verkehrsunfall. Zudem machen die Beklagten die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.
Durch rechtskräftiges Teil-End- und Grundurteil des Landgerichts Passau vom 11.09.2017 (Az.: 4 O 199/17) - nach Maßgabe des Beschlusses des Senats vom 20.02.2018 (Az.: 10 U 3404/17) - steht fest, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern Ersatz für Sach-, Vermögens- und Personenschäden zu leisten und auch für sämtliche künftige Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 19.06.2014 gegen 11.30 Uhr auf der Staats straße 2138 bei Kilometer 1.770 im Gemeindegebiet von ... L. haften, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. Hinsichtlich materieller Schäden gilt dies zu zwei Dritteln, hinsichtlich immaterieller Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Verstorbenen B. W. von einem Drittel. Mit Ausnahme des Schmerzensgeldanspruches des Verstorbenen B. W. einigten sich die Parteien über die restlichen Ansprüche in einem Teil-Vergleich am 25.03.2019 vor dem Landgericht Passau.
Der Verkehrsunfall ereignete sich auf der Staats straße 2138 bei ... L. B. W. gehörte dabei einer dreiköpfigen Motorradgruppe an, die die Staats straße entlangfuhr. Neben ihm selbst handelte es sich um den Beklagten zu 1) und den Zeugen K., wobei der Beklagte zu 1) voran der Zeuge K. in der Mitte und B. W. am Ende fuhr. Nachdem der Beklagte zu 1) gemerkt hatte, dass er versehentlich eine falsche Route eingeschlagen hatte, drosselte er die Geschwindigkeit und setzte den Fahrtrichtungsanzeiger rechts. Da aber aufgrund Gegenverkehrs ein Wenden nicht möglich war, fuhr der Beklagte zu 1) mit verlangsamter Geschwindigkeit mit rechts gesetztem Fahrtrichtungsanzeiger gerade am rechten Fahrbahnrand entlang weiter, bis er eine gegenüberliegende Parkplatzzufahrt erreichte. Die Einfahrt in den gegenüberliegenden Parkplatz war nicht gestattet, ein Verkehrszeichen 209-30 ordnete an, dass geradeaus zu fahren war. B. W. hatte zunächst zu beiden vorausfahrenden Motorrädern einen größeren Abstand, schloss dann aber auf und wollte seine fast stehenden, am rechten Fahrbahnrand sehr langsam fahrenden Mitfahrer überholen, als der Beklagte zu 1) den linken Fahrtrichtungsanzeiger setzte und ein Wendemanöver begann, indem er sein Motorrad von der rechten Fahrbahnseite nach links zur Fahrbahnmitte zog. B. W. versuchte zu bremsen, kam linksseitig zu Sturz, löste sich von seinem Motorrad und rutschte parallel zu diesem in das querende Fahrzeug des Beklagten zu 1). Der Verstorbene lag vom Unfalltag bis zu seinem V...