Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz wegen eines Unfallereignisses

 

Normenkette

BGB § 426 Abs. 2, §§ 823, 840; StVG § 7 Abs. 1, §§ 17, 18 Abs. 1; VVG § 74

 

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 09.02.2018; Aktenzeichen 10 O 2146/16)

 

Tenor

1. Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, ist sie des Rechtsmittels verlustig.

2. Auf die Berufung der Klägerin vom 14.03.2018 wird das Endurteil des LG München II vom 09.02.2018 (Az. 10 O 2146/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich einen weiteren Betrag in Höhe von 5.271,14 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2016 zu zahlen.

3. Die Anschlussberufung der Beklagten vom 10.12.2018 wird zurückgewiesen.

4. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, soweit die Berufung nicht zurückgenommen wurde. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Anschlussberufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner nur in Höhe von weiteren 617,20 EUR aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses vom 13.06.2013 in E. nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG aus übergegangenem Recht bejaht und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zwar erweist sich das erstinstanzliche Urteil insoweit als richtig, als nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen K. in der Beweisaufnahme vor dem Senat am 14.12.2018 feststeht, dass dem klägerischen Fahrer, dem Zeugen S., ein Verkehrsverstoß (Geschwindigkeitsüberschreitung) vorzuwerfen ist und dieser bei einer Haftungsverteilung mit einer Quote von einem Drittel berücksichtigt werden müsste. In rechtlicher Hinsicht kommt es hierauf jedoch nicht an.

Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sie im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 173, 182 von der Beklagten trotz eines nachgewiesenen Mitverschuldens des Fahrers des bei der Klägerin versicherten Fahrzeuges von den Beklagten in vollem Umfang, also ungekürzt, Schadensersatz verlangen kann, da sie mit der Klage die Ansprüche der nicht haltenden Eigentümerin und Leasinggeberin geltend mache.

Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass sie die Vollkaskoversicherung der luxemburgischen Firma A. S.A. ist, welche Leasingnehmerin und Halterin des klägerischen Fahrzeugs, eines PKW BMW mit dem amtlichen luxemburgischen Kennzeichen ...09 ist, das beim Unfall von dem Zeugen S. gefahren wurde. Die Klägerin hat wegen des Unfalls einen Betrag von insgesamt 16.108,14 EUR an die Eigentümerin des Fahrzeugs und Leasinggeberin der Versicherungsnehmerin, die VR L. AG, erstattet. Mit der vorliegenden Klage nimmt sie die Beklagten in Regress. Ausgehend von einem vorgerichtlichen Gesamterstattungsbetrag von 15.973,14 EUR hat die Beklagte zu 2) vorgerichtlich bereits einen Betrag von 10.084,80 EUR auf der Grundlage einer Haftungsquote von 2/3 abzüglich "33% der Aufwendungen der Beklagten für Ansprüche Dritter" (617,20 EUR vgl. B 3) an die Klägerin reguliert.

Gälte deutsches Versicherungsvertragsrecht, dürfte eine vom Leasingnehmer abgeschlossene Kaskoversicherung als Fremdversicherung gemäß §§ 74 ff VVG zugunsten des Leasinggebers zu werten sein. Bezüglich des Übergangs von Ersatzansprüchen stünden die im Rahmen einer Fremdversicherung versicherten Personen dem Versicherungsnehmer gleich. Es gingen also auf den Versicherer im Umfang seiner Versicherungsleistungen auch Ersatzansprüche des Mitversicherten über. Versichert wäre aber auch das Sachersatzinteresse des Versicherungsnehmers als Leasingnehmer, das darin besteht, dass er nach dem Leasingvertrag für Beschädigung und Verlust des Fahrzeugs haftet und daher Schadensersatzansprüchen des Leasinggebers ausgesetzt sein kann (BGH, Urteil vom 05.03.2008 - IV ZR 89/07; BGH, Urteil vom 14.07.1993 - IV ZR 181/92; OLG Braunschweig, 19.09.2017 - 11 U 10/17). In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs den Unfall schuldhaft verursacht hat, kann der auf die Kaskoversicherung übergegangene Anspruch des Leasinggebers und Eigentümers des klägerischen Fahrzeugs auf § 823 BGB gestützt werden, ohne dass diesem Anspruch de lege lata ein Verschulden des klägerischen Fahrers oder auch die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs entgegengehalten werden könnte (vgl. Schiemann, NZV 2019, 5).

Zwar dürfte die Frage der Reichweite des Anspruchsübergangs bei Leistung der Kaskoversicherung vorliegend dem luxemburgischen Recht unterfallen.

Die Klägerin beruft sich aber auch auf...

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