Leitsatz (amtlich)
Die Beweislastregel, wonach der die übliche Vergütung einklagende Unternehmer die Behauptung des Bestellers widerlegen muss, es sei das von diesem behauptete Entgelt vereinbart (BGH NJW 1983, 1782; BGH NJW-RR 1996, 952), gilt nicht, wenn die Parteien zwar um die Höhe des Entgelts streiten, dabei jedoch beide davon ausgehen, es sei eine bestimmte Höhe vereinbart worden.
Normenkette
BGB § 612 Abs. 2, § 632 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 15.07.2008; Aktenzeichen 12 O 10491/07) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG München I vom 15.7.2008 abgeändert wie folgt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit 2.7.2007 zu bezahlen.
II. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Vergütungsanspruch wegen der Durchführung einer Entenjagd im Oktober 2006 geltend. Er beruft sich darauf, er habe mit dem Beklagten fernmündlich einen Preis von 15.000 EUR vereinbart. Der Beklagte hält dem entgegen, man habe sich auf einen Preis von 1.500 EUR geeinigt.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im Endurteil des LG München I vom 15.7.2008 wird im Übrigen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das LG hat nach Vernehmung von durch beide Parteien benannten Zeugen der Klage i.H.v. 1.500 EUR stattgegeben, im Übrigen die Klage abgewiesen und die Verfahrenskosten im Verhältnis 1/10 zu 9/10 aufgeteilt. Das LG hat sein Urteil im Wesentlichen damit begründet, der Kläger habe die von ihm behauptete Vereinbarung eines Preises von 15.000 EUR nicht nachweisen können. Darüber hinaus habe er jedoch auch nicht beweisen können, dass, wie vom Beklagten vorgetragen, eine Vergütung i.H.v. 1.500 EUR nicht vereinbart gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Vergütung i.H.v. 1.500 EUR vereinbart gewesen sei, so dass die Regelung des § 612 Abs. 2 BGB, wonach die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist, wenn die Höhe der Vergütung nicht vereinbart wurde, nicht zur Anwendung komme. Der klägerische Anspruch folge aus § 611 Abs. 1 BGB, weil es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Vertrag mit überwiegend dienstvertraglichen, aber auch werkvertraglichen Elementen handele.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er trägt im Wesentlichen vor, aus den widersprechenden Aussagen der vom LG vernommenen Ehefrauen der Parteien folge zwar möglicherweise, dass der Kläger die von ihm behauptete Höhe der Vergütung nicht habe beweisen können, auf der anderen Seite habe jedoch auch der Beklagte die von ihm behauptete Höhe der Vergütung nicht nachweisen können. Kernpunkt des streitgegenständlichen Vertrages sei die
Überlassung des Jagdausübungsrechts gegen Vergütung. Der Vertrag beinhaltet daher auch pachtvertragliche Elemente. Es verstoße jedenfalls gegen den Grundgedanken der §§ 316 f. BGB, falls der Beklagte nach Beweisnot des Klägers lediglich die zugestandene Vergütung zahlen müsste.
Der Kläger beantragt:
Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 15.000 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 2.7.2007 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er hält dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen, der vom LG zugesprochene Betrag von 1.500 EUR liege bereits deutlich über dem marktüblichen Entgelt von -160 EUR 240 EUR pro Person. Die Preisvorstellungen des Klägers seien weit überhöht, insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Beklagte eine Jagd für nur drei Personen vereinbart hatte. Der Kläger lasse auch völlig unberücksichtigt, dass er selbst weitere Personen zur Jagd eingeladen habe. Es sei nicht zutreffend, dass zwischen den Parteien anlässlich der Vereinbarung der Jagd über eine Mindestanzahl von erforderlichen Jägern gesprochen wurde und der Kläger geäußert habe, eine solche Jagd könne nur mit mindestens 10-15 Personen durchgeführt werden und wenn der Beklagte nicht genügend Jäger einladen könne, würde er selbst für weitere Jäger sorgen. Jagdveranstaltungen wie die streitgegenständliche würden in anderen exclusiven Jagdrevieren etwa 240 EUR pro Person und Tag kosten.
Im Übrigen wird zum Vortrag der Parteien auf deren Schriftsätze in erster und zweiter Instanz, insbesondere auf die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung sowie auf alle Anlagen und Protokolle Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeuginnen B. und B. O. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2.4.2009 (Bl. 113 ff. d.A.) verwiesen.
II. Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Das angefochtene Urteil des LG München I vom 15.7.2008 leidet an einem Mangel, der seine Abänderung unumgänglich macht.
Wenn da...