Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 17.12.1987)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.12.1987 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

"I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 70.000,-- (m.W. siebzigtausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 23.6.1987 und eine monatlich vorauszahlbare Rente von DM 1.000,-- (m.W. eintausend Deutsche Mark), beginnend ab 1.10.1988, fällig jeweils bis spätestens am 5. Tag des laufenden Monats, zu bezahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, wenn sich der derzeitige unfallbedingte Gesundheitszustand des Klägers unfallbedingt erheblich verschlechtert.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 3.560,-- (m.W. dreitausendfünfhundertundsechzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 23.6.1987 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen."

2. Die weitergehende Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung des Beklagten werden als unbegründet zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3 %, der Beklagte 97 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 90.000,-- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Beschwer im Berufungsverfahren beträgt für den Kläger DM 7.940,--, für den Beklagten DM 233.560,--.

 

Tatbestand

Am 6.7.1986 verursachte und verschuldete die Ehefrau des Klägers mit dessen Pkw, haftpflichtversichert beim Beklagten, einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger als Beifahrer schwerstens und lebensgefährlich verletzt wurde.

Mit der Klage fordert der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung mindestens DM 350.000,--), sowie Pflegekosten, die dadurch entstanden sind, daß seine Ehefrau vom 27.1.1987 bis 31.5.1987 im Krankenhaus stationär aufgenommen werden mußte zur Kontaktaufnahme mit dem Kläger, Rehabilitationsbehandlung des Klägers und Erlernung der notwendigen Kenntnisse, um den Kläger zuhause entsprechend pflegen zu können. Die Ehefrau des Klägers sei ohne Unterbrechung von 7 -- 21 Uhr für den Kläger tätig geworden und habe auch nachts mehrfach aufstehen müssen. Eine Vergütung von täglich 11 Stunden á DM 12,-- sei angemessen.

Nach Rechtshängigkeit hat der Beklagte vorschußweise bezahlte DM 100.000,-- auf das Schmerzensgeld verrechnet und weitere DM 20.000,-- bezahlt. Vor Rechtshängigkeit waren auf die Pflegekosten DM 5.000,-- bezahlt worden.

Der Kläger beantragte letztlich

1. der Beklagte wird verurteilt an den Kläger vorbehaltlich des zukünftigen immateriellen Schadens einen in das Ermessen des Gerichts gestellten angemessenen Schmerzensgeldbetrag über den bereits gezahlten Betrag von DM 120.000,-- hinaus, mindestens weitere DM 230.000,-- nebst 4 % Zinsen seit 23.6.1987 zu bezahlen,

2. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere DM 11.500,-- nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 23.6.1987 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Er bestritt zwar nicht den Haftungsgrund und die Verletzungen des Klägers, trägt jedoch vor, der endgültige Gesundheitszustand des Klägers sei noch nicht absehbar und das bezahlte Schmerzensgeld reiche aus, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Verletzung des Klägers auf einem Alleinverschulden seiner Ehefrau beruhe. Die Höhe der geltend gemachten Pflegekosten bestritt der Beklagte ebenfalls.

Das Landgericht München I hat nach Beweiserhebung durch Endurteil vom 17.12.1987 den Beklagten verurteilt,

an den Kläger vorbehaltlich des zukünftigen immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren DM 230.000,-- nebst 4 % Zinsen hieraus seit 23.6.1987 zu bezahlen und an den Kläger weitere DM 2.200,-- nebst 4 % Zinsen hieraus seit 23.6.1987 zu bezahlen. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten mit dem Ziel,

der Aufhebung des Urteils und Klageabweisung.

Unklar sei schon, wie der "Vorbehalt" in Ziffer I des Urteils zu verstehen sei (Teilschmerzensgeld bis zum Endurteil oder übliche Feststellung). Das bezahlte Schmerzensgeld sei bereits eher zu hoch. Es sei schon fraglich, ob dem Kläger überhaupt ein Schmerzensgeld zustehe. Die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau, die den Unfall verschuldet habe, widerspreche möglicherweise der Geltendmachung eines Schmerzensgeldes. Mindestens erfordere es aber die Billigkeit, das Schmerzensgeld erheblich zu mindern. Die Ehefrau des Klägers sei ohne Einkommen und könne das Schmerzensgeld ohne unverhältnismäßige Minderung der der Familie zur Verfügung stehenden Mittel nicht aufbringen. Die bereits bezahlten Pflegekosten seien ebenfalls ausreichend. Wenn die Ehefrau des Klägers im Krankenhaus anwesend gewesen sei, so begründe dies keinen bezahlbaren Aufwand, sondern stelle moralisch und höchst eigen eine Verpflicht...

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