Leitsatz (amtlich)
Bei einem Eingriff in das Namensrecht durch Verwendung eines fremden Namens als Autorenbezeichnung für ein eigenes Schriftwerk kann ein Schadensersatz nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe eines üblichen Autorenhonorars verlangt werden.
Normenkette
BGB §§ 12, 812, 823, 847
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 7 O 19965/98) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG München I vom 26.8.1999 (Az. 7 O 19965/98) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 9.000 DM, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 60.000 DM.
Tatbestand
Der Streit der Parteien betrifft das Namensrecht des Klägers.
Der Kläger war Herausgeber einer von ihm begründeten Gesetzessammlung S., Gesetze für Sozialwesen, im Verlag der Beklagten, die in erster Linie den Bedürfnissen der (aktiven oder angehenden) Sozialarbeiter und Sozialpädagogen dient. Sie wird von der Beklagten als vierbändige Loseblattsammlung hergestellt und vertrieben.
Im Rahmen eines Rechtsstreits schlossen die Parteien vor dem LG Nürnberg am 12.7.1995 aus Anlass der Beendigung ihrer Zusammenarbeit einen Vergleich folgenden Inhalts (Anl. B 1 d.A.):
I. Die Parteien sind sich darüber einig, dass sämtliche zwischen den Parteien bestehenden Verlagsverträge aufgehoben sind.
II. Der Kläger überträgt an die Beklagte sämtliche ihm an den Gesetzessammlungen „Gesetze für Sozialwesen und Wirtschaft” und „Gesetze für Sozialwesen” zustehenden Rechte, einschließlich des Rechts, diese Gesetzessammlungen weiter mit der Autorenkennzeichnung St. zu versehen und zu vertreiben.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Zweck dieser Rechtseinräumung die alleinige und ausschließliche Verwertung der beiden Gesetzessammlungen in jeglicher drucktechnischer, audiovisueller oder elektronischer Form ist.
III. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger berechtigt ist, Gesetzessammlungen mit Gesetzestexten unter seinem Namen herauszugeben. Er kann auch Gesetzestexte in dem augenblicklich bestehenden Bearbeitungszustand aus den unter Ziff. II genannten Gesetzessammlungen übernehmen.
Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass der Kläger nicht berechtigt ist, eine Gesetzessammlung herauszugeben, die hinsichtlich Auswahl, Anordnung und Zusammenstellung einer der beiden unter Ziff. II genannten Gesetzessammlungen entspricht.
IV. Die Beklagte zahlt zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, an den Kläger einen Betrag von 300.000 DM bis Ende Juli 1995.
V. Die Beklagte wird die oben genannten Gesetzessammlungen herausgeben mit dem Hinweis auf dem Titelblatt, dass die Sammlungen durch Prof. Dr. P.S. begründet worden sind.
Die Beklagte bezahlte in der Folge die Summe von 300.000 DM. Sie nahm auch einen Hinweis in die Titelei der Sammlung auf, dass diese vom Kläger begründet worden sei.
1996 nahm die Beklagte auf insgesamt acht Seiten Übersichten und Grafiken sowie den Bundesangestelltentarif (BAT) und die Düsseldorfer Tabelle in die Sammlung auf.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei zur Aufnahme dieser Texte nicht berechtigt gewesen; die Aufnahme von anderen Bestandteilen als Gesetzestexten in die Sammlung verletze sein Namensrecht, sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, sowie die §§ 39 und 62 UrhG und § 16 UWG.
Er obsiegte nach einem rechtskräftigen Urteil des OLG München v. 28.5.1998 (Az. 6 U 5355/97) mit einem Unterlassungsantrag, wonach die Beklagte es zu unterlassen hat, den Kläger als Autor, Herausgeber und/oder Begründer eines von ihr hergestellten und verbreiteten Werkes „St.: Gesetze für Sozialwesen”, das andere Texte als Gesetzestexte enthält, zu bezeichnen.
Im vorliegenden Verfahren verfolgt der Kläger dieses Begehren im Wege der Schadensersatzklage weiter.
Der Kläger hat weiter geltend gemacht, die Beklagte habe verstoßen und verstoße mit ihren laufenden Ergänzungslieferungen an rund 10.000 Abonnenten dauerhaft und in großem Umfang gegen seine Rechte.
Wegen dieses Verstoßes sei die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Dem Kläger als Alleinberechtigtem an seinem Namen und seinen Urheberrechten sowie aufgrund seiner Stellung als Wettbewerber sei durch das Verhalten ein Schaden entstanden und werde künftig entstehen. Die Beklagte habe auch vorsätzlich schuldhaft gehandelt. Es handle sich um einen besonders krassen Fall der Rechtsverletzung.
Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, das Werk zu verändern. Für die Benutzung des Namens für ein geändertes Werk hätte die Beklagte nach dem ursprünglichen Vertrag bis zu einer Auflagenhöhe von 5.000 Stück 5 % und für darüber hinaus verkaufte Werke 7,5 % Honorar bezahlen müssen. Der Kläger bezieht sich insoweit auf die Entscheidung des BGH v. 14.4.1992 – VI ZR 285/91, MDR 1992, 647 = CR 1993, 621 = NJW 1992, 2...