Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründeter Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit der Beteiligung an geschlossenen Medienfonds
Leitsatz (amtlich)
1. Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss trifft denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen.
2. Der Prospekt muss einem Anleger für die Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild des Beitrittsobjekts vermitteln, d.h. er muss den Anleger über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufklären. Dabei müssen die Darstellungen auch hinreichend eindeutig sein.
Normenkette
BGB-InfoV § 1; BGB § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 249 Abs. 1, § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 307 Abs. 1, § 309 Nr. 7 lit. b, § 310 Abs. 4, § 311 Abs. 2, § 312c Abs. 1-2, § 414; StBerG § 68; ZPO §§ 167, 240 S. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 27.07.2016; Aktenzeichen 29 O 21724/15) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27.07.2016, Az. 29 O 21724/15, aufgehoben.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.988,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach folgender Staffel zu zahlen:
auf 10.600,00 EUR seit dem 06.02.2014 auf 10.388,88 EUR seit dem 03.06.2014.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Pflicht zur Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens, einer Abwicklungskostenerstattung und den Betrag der noch ausstehenden Liquiditätsreserve an die E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG III in Höhe von 3.414,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.11.2017 freizustellen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Pflicht zur Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens, einer Abwicklungskostenerstattung und den Betrag der noch ausstehenden Liquiditätsreserve an die E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV in Höhe von 4.892,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.11.2017 freizustellen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligungen an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG III vom 02.12./07.12.2004 und an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 03.05.2005 entstanden sind und noch entstehen werden.
5. Die Verurteilung zu den Ziffern 1. bis 4. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der noch bestehenden Rechte des Klägers aus dessen beendeten Kommanditbeteiligungen an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IIII vom 02.12./07.12.2004 und an der E. P. Meedienfonds GmbH & Co. KG IV vom 03.05.2005.
6. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der noch bestehenden Rechte aus den beendeten Kommanditbeteiligungen des Klägers an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG III vom 02.12./07.12.2004 und an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 03.05.2005 seit dem 03.06.2014 in Annahmeverzug befindet.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit zwei Beteiligungen an geschlossenen Medienfonds.
Der Kläger, von Beruf Logopäde, beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 02.12.2004, die am 07.12.2004 angenommen worden ist, als Direktkommanditist in Höhe von nominal 20.600 EUR inkl. 3% Agio an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG III (im Folgenden: Fonds III), Anlagen K 19, K 20. Der Zeichnung ging ein Gespräch mit der Vermittlerin A. B. von der m. GmbH voraus, wobei Grundlage des Gesprächs der mit Anlage K 24 vorgelegte Prospekt der Fondsgesellschaft vom 01.03.2004 war. Nach dem Vertrag betrug die Einzahlungsverpflichtung des Klägers 50% der Kommanditeinlage zuzüglich 3% Agio. Die verbleibenden 50% sollten von der Beteiligungsgesellschaft durch die Aufnahme von Krediten fremdfinanziert und durch in Zukunft zu erwirtschaftende Gewinne bis 2011 geleistet werden, vgl. Seiten 14 und 47 des Emissionsprospektes. Der Kläger zahlte die oben dargestellten 50% zzgl. Agio, insgesamt 10.600 EUR auf das Konto der Fondsgesellschaft ein.
Die Beklagte firmierte zum Zeitpunkt der Beteiligung und Prospekterstellung als T. Steuerberatungsgesellschaft mbH. Sie wurde am 29.09.2004 als Kommanditistin der Fondsgesellschaft mit einer Einlage von 1.000 EUR ins Handelsregister eingetragen. Sie hat als sog. "Au...