Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 15.11.1993; Aktenzeichen 17 O 4461/93)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 15.11.1993 in Ziffer I. und III. abgeändert und neu gefaßt wie folgt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.984,33 DM nebst Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank ab dem 19.03.1993 zu bezahlen.

III. Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlußberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 9.400,– DM abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Beschwer des Klägers beträgt 2.992,17 DM, die des Beklagten 5.984,33 DM.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird für den Beklagten zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche des in seinen Diensten stehenden Kraftfahrers A. P. aus Lohnfortzahlung geltend, die dieser mit Erklärung vom 26.01.1988 an den Kläger abgetreten hat.

Die Parteien streiten neben dem Anspruchsgrund insbesondere über die Art. der Berechnung des Verdienstausfallschadens.

Der Beklagte ist Haftpflichtversicherer für die Fahrzeuge BMW 535, amtliches Kennzeichen … Fahrer J. K. VW Golf, amtliches Kennzeichen … Fahrerin I. M. Lkw, amtliches Kennzeichen … Firma S. Fahrer R.

Der Klage liegen Verkehrsunfälle zugrunde, die sich am 16.12.1987 gegen 9.10 Uhr auf der BAB A 92 in Fahrtrichtung München kurz vor der Ausfahrt Freising Ost ereignet haben.

Ca. 500 Meter vor der BAB-Ausfahrt Freising-Ost hatte sich bei Regen Glatteis auf der Fahrbahn gebildet. Der Pkw BMW … Fahrer J. K. geriet ohne Fremdeinwirkung ins Schleudern und stieß gegen den Pkw Mercedes … der von der Fahrbahn geschleudert wurde. Schließlich prallte der BMW K. gegen die rechte Fahrzeugseite des Pkw … 7, einen Dienstwagen des Klägers, dessen Fahrer A. P. bereits auf den Mittelstreifen der Autobahn ausgewichen war und die Mittelleitplanke mit der linken Breitseite des Fahrzeugs gestreift hatte.

An dem Zusammenstoß dieser Fahrzeuge traf P. kein Verschulden.

Der Pkw BMW des J. K. auf der linken Fahrspur, das Dienstfahrzeug der Klägerin teilweise auf dem Mittelstreifen zum Stand. Der auf dem rechten Rücksitz sitzende Staatsminister … blieb unverletzt, während sich seine auf dem Beifahrersitz sitzende Ehefrau Prellungen zugezogen hat. Nachdem A. P. über das Funkgerät die Polizei informiert und das Blaulicht an dem Dienstfahrzeug eingeschaltet hatte, kam es zu einem weiteren Unfall.

Die Fahrer zweier nachfolgender, hintereinander fahrender Lastwagen hatten aus etwa 500 Meter Entfernung das Blaulicht bemerkt, ihre Fahrzeuge unter Einschalten der Warnblinkanlagen auf den Standstreifen gesteuert und abgebremst. Ein nachfolgender Pkw Passat kam beim Passieren der Lkw – etwa 200 Meter vor Erreichen der ersten Unfallstelle – quer auf der Fahrbahn zum Stand. Auf dieses Fahrzeug prallte I. M. mit dem Pkw Golf, … und schleuderte den Pkw Passat auf den Lkw der Firma S.

Kurz darauf fuhr ein weiterer nachfolgender Pkw Daimler Benz unter den Anhänger des zweiten Lastzuges, wobei die vier Insassen getötet wurden.

A. P. informierte über Funk die Polizei auch von den weiteren Unfällen. Um die Frage nach der Zahl der Verletzten beantworten zu können, lief P. zu der anderen Unfallstelle und stürzte infolge der Eisglätte.

A. P. erlitt eine Fraktur des rechten Handgelenks mit Schädelprellung. Er war auf Grund dieser Verletzung vom 17.12.1987 bis 25.01.1988 arbeitsunfähig.

A. P. bezog im Dezember 1987 ein Bruttomonatsgehalt von 4.569,63 DM, im Januar 1988 ein Bruttogehalt von 4.470,38 DM. Er hat 30 Tage Jahresurlaub und zwei Freistellungstage. Er erhält ein jährliches Urlaubsgeld von 450,– DM nebst Sozialversicherungsanteil von 51,75 DM und eine Jahressonderzuwendung (Weihnachtsgeld), die für das Jahr 1987 5.250,60 DM betrug.

Der Kläger behauptet, A. P. habe sich die Verletzung bei dem Sturz zugezogen, als er zur Durchgabe eines Lageberichts und etwaiger Hilfeleistung zu der zweiten Unfallstelle gelaufen sei. Ihm stünden Schadensersatzansprüche sowohl aus unerlaubter Handlung als auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu.

J. K. habe nicht nur schuldhaft den ersten Unfall verursacht, sondern auch die Ursache für das weitere Unfallgeschen gesetzt, bei dem der Lkw der Firma s. und der Pkw der Frau M. beteiligt waren und letztere auch verletzt wurde.

Die Unfallhilfe sei auch in deren Interesse erfolgt, wobei die Erholung von Informationen über das Ausmaß des Unfalles und deren Weitergabe an die Polizei als Hilfsmaßnahme zu werten sei.

Ein Mitverschulden am Zustandekommen seiner Verletzungen treffe A. P. nicht, weil er zum Zweck der Hilfeleistung die vereiste Fahrba...

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