Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
Normenkette
StVG § 7 Abs. 1, §§ 9, 18 Abs. 1 S. 2; BGB § 254 Abs. 1, 3 S. 1; StVO § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2a, § 25 Abs. 3 S. 1; ZPO § 286
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B. I. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Zwar haften die Beklagten gegenüber der Klägerin grundsätzlich verschuldensunabhängig aus Gefährdungshaftung gem. § 7 I StVG bzw. - die Beklagte zu 1) - gem. §§ 18 I, 7 I StVG aus vermutetem Verschulden, weil sich der streitgegenständliche Unfall unstreitig beim Betrieb des Beklagten-Pkws ereignet hat. Allerdings entfällt eine Haftung der Beklagten deswegen, weil das gem. § 9 StVG i.V.m. § 254 I BGB zu berücksichtigende Mitverschulden der Klägerin so schwer wiegt, dass dahinter die allgemeine Betriebsgefahr des Beklagten-Pkws zurücktritt. Aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat, wie auch bereits das Landgericht, davon überzeugt, dass die Klägerin den Unfall dadurch verursacht hat, dass sie grob fahrlässig gegen das Gebot des § 25 III 1 StVO verstoßen hat, die Fahrbahn unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zu überqueren. Demgegenüber konnte sich der Senat keine Überzeugung von einem schuldhaften Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1) bilden. Ob der Beklagten zu 1) darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Abstandsvorschriften der Entlastungsbeweis gem. § 18 I 2 StVG gelungen ist, kann dahingestellt bleiben. Im Einzelnen:
1.) Den Beklagten ist es gelungen, einen erheblichen klägerischen Mitverschuldensbeitrag nachzuweisen. Der Senat ist nämlich aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin den Unfall dadurch verursacht hat, dass sie entgegen § 25 III 1 StVO nicht auf den für sie deutlich sichtbar von links kommenden Beklagten-Pkw achtete und in dessen hinteren Bereich förmlich hineinlief.
a) Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin vom Bürgersteig kommend in einem Zug, d.h. ohne stehen zu bleiben, die M. Str. überqueren wollte. Ob sie dabei, wie von ihr auch nur gemutmaßt ("ich wollte in die Fahrbahn treten, ich glaube aber, dass ich an der Bordsteinkante gestolpert bin"; vgl. S. 3 des Protokolls der Sitzung des Senats vom 22.09.2017 = Bl. 135 d.A.), zuletzt noch stolperte, kann an dieser Stelle dahin gestellt bleiben. Dass die Klägerin über die Straße gehen wollte, hat sie, zuletzt in der o.g. Sitzung, selbst eingeräumt. Zwar hat sie offen gelassen, ob sie vor dem Betreten der Fahrbahn nochmal angehalten hat ("ich weiß aber heute nicht mehr, ob ich in einem Zug gegangen und auf die Fahrbahn getreten bin oder ob ich vorher nochmal angehalten habe"; vgl. das o.g. Protokoll, a.a.O.). Der Senat ist aber davon überzeugt, dass sie nicht mehr angehalten hat. Denn in früheren Vernehmungen bzw. Anhörungen hatte die Klägerin nichts von einem Anhalten berichtet (vgl. die polizeiliche Zeugenvernehmung vom 29.12.2013; S. 6 der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Deggendorf, Az.: 7 Js 431/14; sowie die Anhörung in der erstinstanzlichen Sitzung vom 10.11.2016; S. 3 des Protokolls = Bl. 53 d.A.). Darüber hinaus hat die unbeteiligte Zeugin P. in der o.g. Sitzung vom 22.09.2017 glaubhaft bekundet, dass - soweit sie sich daran erinnern kann - die Klägerin nicht an der Borsteinkante angehalten hat, bevor sie in die Fahrbahn getreten ist (vgl. S. 6 des o.g. Protokolls = Bl. 138 d.A.).
b) Der Senat ist weiterhin davon überzeugt, dass die Klägerin vor dem Betreten der Fahrbahn überhaupt nicht auf den Beklagten-Pkw geachtet hatte. Denn dass es für die Klägerin rechtzeitig deutlich zu erkennen war, dass sich der Beklagten-Pkw von links nähert, erschließt sich bereits ohne weiteres aus den Umständen, ist aber auch in der o.g. Sitzung vom 22.09.2017 vom dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als besonders sachkundig bekannten Sachverständigen R. bestätigt worden (vgl. S. 8 des o.g. Protokolls = Bl. 140 d.A.). Die Klägerin hat im Übrigen auch gar nicht behauptet, definitiv vor dem Betreten der Fahrbahn auf den Fahrzeugverkehr geachtet zu haben. Vielmehr hat sie in der o.g. Sitzung lediglich erklärt, sie glaube, dies getan zu haben (vgl. S. 3 des o.g. Protokolls = Bl. 135 d.A.).
2.) Der Klägerin wiederum ist es nicht gelungen, einen schuldhaften Verursachungsbreitrag der Beklagten zu 1) nachzuweisen.
a) Unstreitig ist die Beklagte zu 1) nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Im Übrigen war die Beklagte zu 1) nicht dazu verpflichtet, sich gem. § 3 II a StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung der Klägerin ausge...