Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls in einem Ferienhaus auf Kreta
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 24.03.2017; Aktenzeichen 54 O 755/16) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24.03.2017, Az. 54 O 755/16, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht München I zurückverwiesen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.578,69 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Die in M. wohnende Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls in einem Ferienhaus auf Kreta, das über die Internetseite der Beklagten gebucht worden war. Zum Zeitpunkt der Buchung im Jahr 2015 war auf der Internetseite unter dem Namen des Beklagten zu 1) eine Anschrift im Bezirk des Landgerichts Landshut bzw. des Amtsgerichts Freising angegeben. Die Klägerin hat sich vom 22.09.2015 bis 26.09.2015 in dem Ferienhaus aufgehalten. Sie behauptet, sie sei dort in der Nacht vom 23. auf den 24.09.2015 in einen Lichtschacht gestürzt und habe sich den Mittelfußknochen gebrochen.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23.03.2016 Klage zum Landgericht Landshut erhoben. Sie behauptet, die Beklagten wohnten unter der angegebenen Anschrift. Sie ist der Ansicht, die Beklagten müssten sich an den Angaben im Impressum ihrer Internetseite festhalten lassen.
Die Beklagten behaupten, sie wohnten seit 12 Jahren ausschließlich auf Kreta und hätten keinen Wohnsitz in Deutschland; an der von der Klägerin angegebenen Adresse wohne nur der (gleichnamige) Vater des Beklagten zu 1). Sie sind der Auffassung, ausschließlich zuständig seien die griechischen Gerichte, da nach der EuGVVO für Mietstreitigkeiten auch betreffend Ferienwohnungen ausschließlich die Gerichte des Belegenheitsstaates zuständig seien. Soweit Deliktsrecht in Betracht komme, sei ebenfalls die Zuständigkeit griechischer Gerichte begründet.
Das Landgericht hat über die Zulässigkeit der Klage vorab verhandelt und die Klage mit Endurteil vom 24.03.2017 abgewiesen mit der Begründung, die deutschen Gerichte seien nicht zuständig. Ein Wohnsitz der Beklagten im Inland bestehe nicht. Ein Gerichtsstand nach Art. 17, 18 EuGVVO sei nicht gegeben. Die Vertragsverhältnisse seien unklar. Art. 17 EuGVVO betreffe nur vertragliche Ansprüche und sei auf konkurrierende deliktische Ansprüche nur anwendbar, wenn die deliktische Schadenshaftung eine so enge Beziehung zum Vertrag aufwiesen, dass sie von ihm nicht getrennt werden könne. Das sei nicht der Fall. Die Beklagten hätten unwidersprochen vorgetragen, dass die Immobilie auf Kreta nicht in ihrem Eigentum stehe. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich nicht, welche genaue Funktion die Beklagten in Bezug auf die Immobilie ausübten. Die Klägerin habe ihre Ansprüche im Schriftsatz vom 04.04.2016 allein auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gestützt, um eine Zuständigkeit des Landgerichts beizubehalten. Die beantragte Verweisung an das Amtsgericht Freising, das Landgericht München I oder das Amtsgericht München komme nicht in Betracht, weil aufgrund der unklaren Vertragsverhältnisse die eindeutige Zuständigkeit eines anderen Gerichts nicht geklärt werden könne.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiter verfolgt und hilfsweise Zurückverweisung beantragt an das Landgericht Landshut, hilfsweise an das Landgericht München I, weiter hilfsweise an das Amtsgericht Freising, weiter hilfsweise an das Amtsgericht München.
Die Beklagten sind der Berufung entgegengetreten. Sie bestreiten eine vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und den Beklagten und verweisen darauf, dass die Beklagten keine Reiseveranstalter seien und keine Leistungen erbrächten, die über die reine Gebrauchsüberlassung des Hauses hinausgingen.
Entscheidungsgründe
II. Die Berufung ist insoweit begründet, als eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte besteht. Zuständig ist nach Art. 17 Abs. 1 c, Art. 18 Abs. 1 Halbsatz 2 EuGVVO n.F. das Landgericht München I. An dieses Gericht wird der Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin zurückverwiesen.
1. Ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 EuGVVO besteht nicht.
a) Nach dieser, gemäß Art. 27 EuGVVO von Amts wegen zu berücksichtigenden Vorschrift sind für Verfahren, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats ausschließlich zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.
Der Gerichtsstand der belegenen Sache umfasst zwar grundsätzlich auch kurzfristige Verträge über die Miete von Ferienwohnungen (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 38. Aufl. 2017 EuGVVO Art. 24 Rn. 7 m.w.N). Die Vorschrift des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 EuGVVO ist jedoch nicht anwendbar für Ansprüche aus einem Vertrag, in dem sich ein Reiseveranstalter gegenüber seinen privaten Kunden zur zeitweisen Überlassung ein...