Verfahrensgang
Tenor
I. Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.08.2006 werden zurückgewiesen.
II. Von den Kosten erster Instanz tragen die Klägerin 98 % und der Beklagte 2 %. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 96 % und der Beklagte 4 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin verlangt im Wege der Anfechtungsklage gegenüber dem Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in verschiedene Vermögensgegenstände, wobei sie sich in der Berufungsinstanz (ebenso wie zuletzt in erster Instanz, Bl. 44 d.A.) nur noch auf die im Versäumnisurteil vom 29.3.2004 (Anlage K 5) titulierte und an die Klägerin abgetretene Forderung über 100 000 DM nebst Zinsen stützt und die Klage – teilweise – auf Zahlung umgestellt hat.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ersturteil wird Bezug genommen (§ 540 I 1 ZPO) mit folgenden Maßgaben: Das auf Seite 3 vorletzter Absatz des Ersturteils genannte Datum des als Anlage K 2 vorgelegten Vertrages ist der 3.9.2003 (und nicht der 3.9.2004). Das auf Seite 4 unten und Seite 5 oben des Ersturteils genannte Versäumnisurteil vom 29.3.2004 wurde als Anlage K 5 vorgelegt (und nicht als Anlage K 2). Das auf Seite 5 viertletzter Absatz des Ersturteils genannte Datum der als Anlage B 9 vorgelegten Erklärung ist der 22.10.2004 (und nicht der 11.10.2004). Ergänzend zu Seite 6 des Ersturteils und der dort zitierten Anlage B 11 ist festzustellen, dass die streitgegenständliche Grundschuld über 1,3 Mio. DM, mit der die Wohnung in T. belastet war, gemäß Sicherungsvereinbarung vom 18.2./13.3.2000 (Anlage B 15) zur Besicherung des Kreditkontos Nr. … der M. Baugesellschaft mbH diente und dass dieses am 3.9.2003 einen Soll-Stand von über 175 000 Euro aufwies (Anlage B 16).
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz die erstinstanzlich erfolgte Abweisung von Ziffer 3 des erstinstanzlichen Hauptantrages (Duldung der Zwangsvollstreckung in einen GmbH-Anteil) akzeptiert. Sie verfolgt in Bezug auf die Eigentumswohnung in T. (Ziffern 1 und 4 des erstinstanzlichen Hauptantrages) in der Berufungsinstanz nur den erstinstanzlichen Hilfsantrag (Zahlung von 51 129 Euro nebst Zinsen) weiter, begehrt in der Berufungsinstanz darüber hinaus aber auch die Aufrechterhaltung der in Ziffer I des Ersturteils enthaltenen Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück in D. (Ziffer 2 des erstinstanzlichen Hauptantrages).
Erstinstanzlich hatte die Klägerin begehrt, dass dem erstinstanzlich mündlich (Bl. 108 ff d.A.) und schriftlich (Bl. 131 d.A.) vernommene Zeuge P.G. aufgegeben werden möge, bestimmte Unterlagen bezogen auf den Stichtag 3.9.2003 (Datum von Anlage K 2) vorzulegen. Erstmalig in der Berufungsinstanz hat die Klägerin begehrt, dass die Unterlagen auch auf einen anderen Stichtag bezogen vorgelegt werden mögen, wobei die Klägerin in einem der beiden von den Klägervertretern vorgelegten Schriftsätzen vom 27.11.2006 (Bl. 199 d.A.) als Stichtag den Tag der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz genannt hat, dies aber in der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2007 (Bl. 230 d.A.) dahingehend präzisiert hat, dass es ihr um den Zeitpunkt der dinglichen Rechtsänderung im Grundbuch, nämlich den 11.4.2006 gehe (vgl. Anlage K 9).
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz beantragt, das Ersturteil in Ziffer II des Urteilstenors abzuändern und den Beklagten zu verurteilen (über die Verurteilung gemäß Ziffer I des Urteilstenors des Ersturteils hinaus), an die Klägerin 51 129,00 Euro nebst 9,42 % Zinsen hieraus seit 1.11.1999 zu bezahlen.
Der Beklagte hat zum einen die Zurückweisung der Berufung der Klägerin beantragt und zum anderen beantragt, das Ersturteil aufzuheben und die Klage (insgesamt) abzuweisen.
Die Klägerin hat beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gem. §§ 511 ff ZPO zulässigen Berufungen der Klägerin und des Beklagten bleiben in der Sache ohne Erfolg.
1. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Senat nimmt auf die entsprechenden Gründe des Ersturteils Bezug und führt ergänzend folgendes aus:
Der von der Klägerin in der Berufungsinstanz verlangte Zahlungsanspruch nach § 11 I 2 AnfG, § 818 IV, § 292 I, §§ 989, 990 BGB wegen der Veräußerung der Eigentumswohnung in T. durch den Beklagten an einen Dritten setzt voraus, dass der Beklagte diese Eigentumswohnung von seinem Vater in anfechtbarer Weise erlangt hat. Hieran fehlt es, weil es der Klägerin nicht gelungen ist, eine auch nur mittelbare Gläubigerbenachteiligung nachzuweisen.
Weder zum Zeitpunkt der Übertragung der Eigentumswohnung in T. vom Vater des Beklagten auf den Beklagten am 3.9.2003 (Anlage K 2) noch zum Zeitpunkt der Übertragung der Eigentumswohnung an einen Dritten mit Kaufve...