Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche auf Zahlung aus Schuldanerkenntnis inklusive Kosten und Zahlung auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss
Normenkette
BGB §§ 242, 267 Abs. 1, §§ 414, 415 Abs. 1 S. 1, § 426 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, §§ 2382, 1365, 2034, 2058, 2059 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2, § 2385; HGB § 25; ZPO § 780
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 27.03.2018; Aktenzeichen 23 O 6521/17) |
Tenor
I. 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27.03.2018, Az. 23 O 6521/17, in Gestalt des Ergänzungsurteils vom 17.07.2018, aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) jeweils 304.444,95 EUR, insgesamt also 608.889,90 EUR zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - seit 16.04.2017 aus 314.271,83 EUR
- seit 27.04.2017 aus 292.237,59 EUR
- seit 03.10.2017 aus 2.380,48 EUR an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) zu jeweils 50% zu zahlen.
Bezogen auf diese Forderung bleibt der Beklagten die Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung vorbehalten.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, jeweils 23.874,86 EUR an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) zu bezahlen, insgesamt demnach 47.749,72 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu jeweils 50%
- seit 03.10.2017 aus 16.210,91 EUR
- seit 02.05.2019 aus 31.538,81 EUR.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 20% und die Beklagte 80%. Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Kläger 20%, im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis 01.05.2019 auf 625.186,66 EUR und ab 02.05.2019 auf 656.725,47 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien sind Geschwister und bilden eine Erbengemeinschaft nach ihrem Vater, dem am 15.11.1986 verstorbenen Carl S. Die Nebenintervenientin ist die Schwester des Erblassers.
Die Beklagte hat mit Urkunde des Notars Dr. F. vom 22.10.2010 einen Erbteilskaufvertrag über ihren Erbanteil zu einem Kaufpreis von 13.000.000 EUR mit der Nebenintervenientin geschlossen. Der Vertrag wurde vollzogen. Der unstreitig überwiegende Wert des Nachlasses bestand in den Anteilen an der K.-K.-Vertriebs GmbH, die im Wege eines Teilerbauseinandersetzungsvertrags vom 18.11.2015 zwischen den Klägern und der Nebenintervenientin als Käuferin des Erbteils der Beklagten auseinandergesetzt wurden. Der übrige Nachlass setzt sich aus einer weiteren Gesellschaftsbeteiligung, mehreren Grundstücken sowie Mobilien zusammen. Die Wertverhältnisse im Einzelnen sind streitig.
Der Nachlass stand zunächst unter Testamentsvollstreckung, die zwischenzeitlich beendet ist. Am 1.7.1998 unterzeichnete die damalige Testamentsvollstreckerin Rita D. ein notarielles abstraktes Schuldanerkenntnis zugunsten der Nebenintervenientin vor dem Notar Dr. F. über 3.500.000 DM. In der Folge kam es zu einem Rechtsstreit zwischen den Klägern auf der einen Seite und der damaligen Testamentsvollstreckerin sowie der Nebenintervenientin auf der anderen Seite über die Testamentsvollstreckung und die Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses. Diesem war die Beklagte auf Seiten der Kläger als Nebenintervenientin beigetreten. Mit Urteil des OLG Nürnberg vom 30.04.2015, Az. 5 U 185/11, wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Schuldanerkenntnis insoweit unwirksam ist, als es einen Betrag von 1.560.974,88 EUR nebst Zinsen übersteigt (Anlage SKW 9 und 10). Daraufhin machte die Nebenintervenientin die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis gegenüber dem Kläger zu 1) geltend.
Zudem erwirkte die Nebenintervenientin einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Amberg vom 04.10.2016 im Verfahren 41 HKO 833/09. Dieses Verfahren hatte die Nebenintervenientin gegen die Parteien dieses Verfahrens als Beklagte angestrengt und obsiegt, so dass ausweislich der Kostenentscheidung die dortigen Beklagten, also die hiesigen Kläger und die Beklagte, die Kosten des Verfahrens zu tragen hatten. Die Kosten der Nebenintervenientin wurden auf 129.430,31 EUR festgesetzt (Anlage SKW 28).
Die Beklagte hat Zahlungen der Kläger auf diese Forderungen in zweiter Instanz bestritten. Die Kläger tragen vor, folgende Zahlungen an die Nebenintervenientin geleistet zu haben, wobei jeweils der Kläger zu 1) für beide Kläger gezahlt habe und die Klägerin zu 2) ihm den anteiligen Betrag ausgeglichen habe:
Die Kläger hätten zunächst einen von ihnen errechneten Anteil von 2/3 an der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis in Höhe von 942.815,49 EUR sowie weitere...