Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Entscheidung vom 04.05.2010; Aktenzeichen 31 O 166/10) |
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin vom 07.06.2010 und die Anschlussberufung der Beklagten vom 05.07.2011 gegen das Endurteil des LG Ingolstadt vom 04.05.2010 (Az. 31 O 166/10) werden zurückgewiesen.
2.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 61% und die Beklagten samtverbindlich 39%.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagten können die gegen sie gerichtete Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall am 19.09.2009 auf der BAB A 9 im Bereich der Anschlussstelle D. geltend.
Die Klägerin passierte zum Unfallzeitpunkt mit ihrem Pkw auf der mittleren von 3 Fahrspuren in Richtung München fahrend die Anschlussstelle D., während zum gleichen Zeitpunkt der Beklagte zu 1) mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kleintransporter von der Anschlussstelle kommend in die Autobahn einfuhr. Kurz nach dem Ende der Beschleunigungsspur geriet der Beklagte zu 1) mit seinem Transporter teilweise auf die mittlere Fahrspur, wodurch sich die Klägerin veranlasst sah, nach links auf die linke Fahrspur auszuweichen. Im Verlauf ihrer Ausweichreaktion verlor die Klägerin die Kontrolle über ihren Pkw, kam ins Schleudern und prallte gegen eine sich am rechten Fahrbahnrand befindliche Böschung mit Lärmschutzzaun. Hierbei wurde die Klägerin erheblich verletzt und erlitt unter anderem eine Querschnittslähmung.
Mit der Klage begehrt die Klägerin restlichen Schadensersatz wegen ihrer materiellen Schäden sowie die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten.
Das LG Ingolstadt hat nach Beweisaufnahme
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die Beklagten verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 927,22 EUR nebst Zinsen und außergerichtlichen Anwaltskosten zu bezahlen,
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festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, gesamtschuldnerisch 80% der künftigen Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall zu bezahlen,
und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Das Landgericht Ingolstadt ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Unfall durch den Beklagten zu 1) schuldhaft verursacht worden sei, die Klägerin allerdings nicht nachgewiesen habe, dass der Unfall für sie unabwendbar gewesen ist und hat nach Abwägung dieser Gesichtspunkte die vom klägerischen Pkw ausgehende Betriebsgefahr mit 20% Haftungsanteil angerechnet.
Hinsichtlich der einzelnen Erwägungen des Landgerichts, die zu dieser Entscheidung geführt haben, wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses den Parteien am 06.05.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 07.06.2010 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 57/58 d.A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 06.07.2010 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 61/72 d.A.) begründet.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin weitere Euro 2.250,84 EUR zu bezahlen und festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch künftige Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall zu 100% zu erstatten haben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
und stellen im Wege einer beim Oberlandesgericht München am 06.07.2010 eingegangenen Anschlussberufung (Bl. 73 u. 86/90 d.A.) den weiteren Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin weitere Euro 93,33 zu bezahlen und festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch künftige Schäden aus dem streitgegenständlichen Urteil zu 67% zu erstatten haben.
Die Klägerin rechtfertigt das Berufungsziel der Alleinhaftung der Beklagten mit der Behauptung, dass der Unfall für die Klägerin nicht vermeidbar gewesen sei und selbst im Falle einer Vermeidbarkeit die dann vorzunehmende Abwägung der Betriebsgefahr des klägerischen Pkws mit dem Verschulden des Beklagten zu 1), welches als grobfahrlässig einzustufen sei, zu einer Alleinhaftung führen müsse. Deshalb sei auch die Anschlussberufung unbegründet.
Die Beklagten sehen ihren Haftungsanteil nur in Höhe von 67% als angemessen an und begründen dies damit, dass die Klägerin den Unfall durch Abbremsen oder rechtzeitige Warnsignale hätte vermeiden können und im Übrigen auch ein Ausweichen möglich gewesen wäre, ohne dass das klägerische Fahrzeug ins Schleudern hätte geraten müssen.
Der Senat hat gemäß Beweisanordnung vom 02.09.2010 (Blatt 74 d.A.) und Beweisbeschluss vom 15.04.2011 (Bl. 152/155 d.A.) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen G. (Blatt 109 d.A.), R.(Blatt...